Urteil Nr. B 6 KA 32/19 R des Bundessozialgericht, 2021-03-17

Judgment Date17 Marzo 2021
ECLIDE:BSG:2021:170321UB6KA3219R0
Judgement NumberB 6 KA 32/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Regelung im Honorarverteilungsmaßstab zu Kooperationszuschlägen für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten - Geltung auch für Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften und Jobsharing-Anstellungen
Leitsätze

Eine Regelung in einem Honorarverteilungsmaßstab zu Kooperationszuschlägen für Berufsausübungsgemeinschaften und für Praxen mit angestellten Ärzten erfasst auch Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften und Jobsharing-Anstellungen, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2019 und des Sozialgerichts München vom 21. März 2018 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Honoraranspruch des Klägers für das Quartal 1/2016 unter Abänderung des Honorarbescheides vom 17. August 2016 mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass der Honorarberechnung ein um 10% erhöhtes Regelleistungsvolumen zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Berechnung des Honorars des Klägers aus vertragsärztlicher Tätigkeit für das Quartal 1/2016 einen 10%igen Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) zu berücksichtigen hat.

Der Kläger ist als Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit dem 1.10.2015 beschäftigte er eine angestellte Ärztin im Rahmen eines sog Jobsharings.

Gegen den ihm für das Quartal 1/2016 erteilten Honorarbescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Beklagte einen 10%igen Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen in die Berechnung des Honorars hätte einstellen müssen. Nach Abschnitt B Nr 7.3.6 des maßgebenden Honorarverteilungsmaßstabs der Beklagten (im Folgenden: HVM) sei der Zuschlag Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen), Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass die Zuschlagsregelung bei Jobsharing-Praxen keine Anwendung finde.

Das SG München hat die dagegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen (Urteil vom 21.3.2018 - S 38 KA 338/17). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen. Die Beklagte habe eine Regelung zu einem 10%igen Zuschlag auf das RLV nichtstandortübergreifender fach- und schwerpunktgleicher BAGen, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe getroffen. Danach bestehe Anspruch auf den Zuschlag zwar grundsätzlich auch für Praxen mit angestellten Ärzten. Auf Jobsharing-Konstellationen sei die Regelung jedoch nicht anwendbar. Der 10%ige Zuschlag auf das RLV sei als Ausgleich für die praxisbezogene anstelle einer arztbezogenen Fallzahlbestimmung für das RLV eingeführt worden. Die geänderte Fallzählung habe sich für BAGen, nicht jedoch für Einzelpraxen mit Jobsharing-Angestellten nachteilig ausgewirkt, weil nach dem hier geltenden HVM für den Jobsharing-Angestellten kein eigenes RLV gebildet werde. Die Arztfälle des Jobsharing-Angestellten seien vielmehr dem anstellenden Arzt anzurechnen. Das habe zur Folge, dass bei Einzelpraxen mit Jobsharing-Angestellten die Arztfälle identisch mit den Behandlungsfällen des anstellenden Arztes seien. Dadurch habe sich die Umstellung von der Arztfallzahl auf die Behandlungsfallzahl bei Jobsharing-Praxen nicht ausgewirkt, sodass es auch keiner Ausgleichsregelung bedurft habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Jobsharing-Praxen einer Leistungsbegrenzung unterlägen. Mit dieser Leistungsbegrenzung wäre ein 10%iger Aufschlag auf das RLV nicht zu vereinbaren. Durch den Jobsharing-Arzt dürfe es zu keiner Ausweitung des Leistungsumfangs kommen. Dagegen könne der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass auch in der Gründung einer Jobsharing-Praxis eine kooperative Behandlung des Patienten liege. Der BAG-Zuschlag finde seine Rechtfertigung neben dem Nachteilsausgleich auch in der Förderung der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Ärzten. Die Vorteile einer BAG zB in Gestalt einer besseren Auslastung teurer medizinischer Geräte oder des Angebots längerer Sprechzeiten würden auf die Jobsharing-Anstellung mit Leistungsbegrenzung nur in sehr eingeschränktem Maße zutreffen. Eine Jobsharing-Zulassung oder eine Jobsharing-Anstellung habe nicht in erster Linie eine kooperative Berufsausübung und die damit verbundenen Vorteile für den Patienten zum Ziel, sondern stelle eine Möglichkeit dar, auch bei Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gerade jungen Ärzten eine Tätigkeit innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu ermöglichen. Die Förderung von Jobsharing-Konstellationen durch Zuerkennung eines Zuschlags in Höhe von 10% würde der für diese Kooperationsform geltenden Umsatzbeschränkung zuwiderlaufen.

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 87b Abs 2 Satz 2 SGB V geltend. Ferner habe das LSG Abschnitt B Nr 7.3.6 HVM der Beklagten unzutreffend ausgelegt. Auch bei dieser Regelung handele es sich um eine revisible Norm, da sich deren Geltungsbereich faktisch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecke. Gleichlautende Vorschriften würden auch im Bezirk des Baden-Württembergischen LSG, im Bezirk des LSG Niedersachsen-Bremen sowie im Bezirk des Hessischen LSG gelten. Dass sich der in anderen LSG-Bezirken geltende HVM in Punkten unterscheide, auf die es hier für die Entscheidung nicht ankomme, sei unmaßgeblich. Insbesondere der im Bezirk des Baden-Württembergischen LSG geltende HVM entspreche in den hier relevanten Punkten dem im Bezirk des Bayerischen LSG geltenden HVM. Die Übereinstimmung der honorarverteilungsrechtlichen Regelungen sei aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt. Das folge aus dem Umstand, dass mit den Regelungen zum sog BAG-Zuschlag jeweils die Vorgaben zur Honorarverteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) gemäß § 87b Abs 4 SGB V umgesetzt worden seien.

Die Beklagte habe sein Honorar zu Unrecht ohne Erhöhung des RLV um den sog BAG-Zuschlag berechnet. Dabei sei das LSG davon ausgegangen, dass der BAG-Zuschlag dem Ausgleich von Fallzählungsverlusten im Zusammenhang mit der Umstellung der Fallzählung von Arzt- auf Behandlungsfälle diene. Schon nach dem Wortlaut des Abschnitts B Nr 7.3.6 HVM werde der vom Kläger begehrte Zuschlag aber nicht gewährt, um Fallzählungsverluste auszugleichen, sondern in Umsetzung der Vorgaben der KÄBV sowie der gesetzlichen Vorgaben in § 87b Abs 2 Satz 2 SGB V und damit zur Förderung der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen der Erhöhung der RLV-Grenze und der für Jobsharing-Praxen geltenden Leistungsbegrenzung. Der Kooperationszuschlag habe keine Auswirkungen auf die bedarfsplanerische Leistungsbeschränkung für Jobsharing-Praxen.

Der Einwand des LSG, dass eine Erhöhung des RLV ausscheide, weil dem angestellten Jobsharer kein eigenes RLV zugewiesen werde, sei unsystematisch. Die Regelung zum zehnprozentigen sog BAG-Zuschlag setze am RLV der Praxis an. Entscheidend für die Zuschlagsregelung sei nicht, wie viele RLV zugewiesen würden, sondern allein, ob die in der Praxis tätigen Ärzte kooperativ tätig würden. Das sei auch beim Jobsharing der Fall. Sinn und Zweck des 10%igen Aufschlags würden ebenfalls dafür sprechen, diesen auch Jobsharing-Praxen zu gewähren. Die in § 87b Abs 2 Satz 2 SGB V vorgesehene Förderung kooperativer Versorgungsformen sei auch auf Jobsharing-Konstellationen zu beziehen. Die kontinuierliche Betreuung von Patienten während der Woche, des Quartals oder des Jahres sei mit einem Jobsharing besser möglich als für einen Einzelkämpfer. Soweit die KÄBV-Vorgaben die Möglichkeit vorsähen, abweichende Regelungen für Jobsharing-Anstellungen zu treffen, sei davon jedenfalls kein Gebrauch gemacht worden.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 16.1.2019 und des SG München vom 21.3.2018 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.7.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Honoraranspruch des Klägers für das Quartal 1/2016 unter Abänderung des Honorarbescheides vom 17.8.2016 mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass der Honorarberechnung ein um 10% erhöhtes Regelleistungsvolumen zugrunde gelegt wird.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger falle mit seiner Einzelpraxis mit Jobsharing-Angestellten schon nicht in den Anwendungsbereich der Ausgleichsregelung nach Abschnitt B Nr 7.3.6 HVM. Nach den auf der Grundlage des § 87b Abs 4 SGB V ergangenen KÄBV-Vorgaben habe die KÄV lediglich zu prüfen, ob Tatbestände für eine angemessene Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür vorgesehenen Versorgungsformen bei der Honorarverteilung vorliegen. Diese Prüfung habe hier zu dem Ergebnis geführt, dass Jobsharing-Angestellte bei dem sog BAG-Zuschlag keine Berücksichtigung finden würden. Der Kläger übersehe, dass den von ihm in Bezug genommenen Regelungen in Abschnitt B Nr 7.3 HVM die Regelungen in Abschnitt B Nr 7.2 HVM vorgeschaltet seien. Danach bekämen Jobsharing-Angestellte kein eigenes RLV. Hintergrund sei, dass die Jobsharing-Anstellung bekanntermaßen nicht der Praxisausweitung dienen solle. Ferner übersehe der Kläger, dass Hintergrund der Einführung des BAG-Zuschlags die Umstellung von der Orientierung am Arztfall auf den Behandlungsfall bei der Berechnung des RLV gewesen sei. Diese Umstellung sei für BAGen und MVZ relevant gewesen, weil die Zahl der Arztfälle hier in der Regel höher als die Zahl der Behandlungsfälle ist. Um BAGen und MVZ gleichwohl weiterhin zu fördern und Nachteile infolge der veränderten Fallzählung möglichst zu vermeiden, habe der Bewertungsausschuss gleichzeitig mit der Umstellung der Fallzählung eine Zuschlagsregelung beschlossen...

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