Urteil Nr. B 6 KA 7/20 R des Bundessozialgericht, 2021-05-26

Judgment Date26 Mayo 2021
ECLIDE:BSG:2021:260521UB6KA720R0
Judgement NumberB 6 KA 7/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geschlossenen Vergleichs - Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - Aufnahme zur Niederschrift
Leitsätze

Das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden, wenn der Text eines Vergleichs im Rahmen eines formalisierten
Verfahrens und unter Beachtung der für gerichtliche Vergleiche geltenden formalen Anforderungen protokolliert wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2020 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen.

Tatbestand

Umstritten ist die Wirksamkeit eines im Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung abgeschlossenen Vergleichsvertrags.

Der Kläger nimmt seit 1984 mit einer hausärztlichen Einzelpraxis in D an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 1.11.2010 teilte die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen dem Kläger die Eröffnung eines Verfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung bezogen auf einzelne Leistungsbereiche für die Quartale 1/2007 bis 4/2007 mit. Mit Bescheid vom 20.6.2011, korrigiert durch Bescheid vom 19.8.2011, setzte die Prüfungsstelle hinsichtlich der Quartale 1/2007 bis 4/2007 Honorarkürzungen in Höhe von insgesamt 93 528,90 Euro gegen ihn fest.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. An der Sitzung des Beklagten am 29.2.2012 nahm der Kläger persönlich in Begleitung des Rechtsanwalts R teil. In der vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und dem Schriftführer unterzeichneten Niederschrift über die Sitzung wurde ua Folgendes protokolliert:

"Im Einvernehmen aller Beteiligten wird folgende einvernehmliche Regelung getroffen:
1. In Abweichung des Bescheides der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Hessen - Kammer Süd - vom 20.06.2011, korrigiert am 19.08.2011 verpflichtet sich Dr. K für die Quartale I/07 bis IV/07 einen Honorarregressbetrag in Höhe von netto 20.000,00 € (zwanzigtausend Euro) zu bezahlen.
2. Es wird eine Ratenzahlung in 8 Teilraten à 2.500,00 € (zweitausendfünfhundert Euro) zugestanden. Die erste Rate in Höhe von 2.000,00 € netto soll mit der Restzahlung für das 2. Quartal 2012 verrechnet werden.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass außergerichtliche Kosten - insbesondere Anwaltskosten - nicht erstattet werden.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass hiermit die gesamten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und der Honorarabrechnung 2007 offenen Beträge abgegolten sind.
Laut vorgelesen und genehmigt."

Nach Übersendung der Sitzungsniederschrift an Rechtsanwalt R rügte der Kläger mit Schreiben vom 15.8.2012, dass der Rechtsanwalt kein Mandat gehabt habe, ihn zu vertreten und dass er den Regressbetrag von 20 000 Euro für überzogen halte. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.11.2013 eine Ausfertigung der Sitzungsniederschrift übersandt hatte, teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2014 mit, dass die in der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 29.2.2012 protokollierte Honorarkürzung nicht wirksam sei, weil der Vorsitzende des Beklagten ihn mit der unrichtigen Aussage, dass es für ihn teurer werden würde, wenn er einer 20 000 Euro-Kürzung nicht zustimme, wirkungsvoll genötigt habe.

In einer Sitzung des Beschwerdeausschusses am 29.4.2015, an der der Kläger ebenfalls persönlich teilnahm, erklärte dieser, der Vorsitzende in der damaligen Sitzung habe erläutert, dass er mit einer höheren Honorarkürzung zu rechnen habe, falls es nicht zu einem Vergleichsschluss käme. Diese Aussage sei falsch gewesen. Tatsächlich habe ihm nur eine Honorarkürzung in Höhe von 10 000 Euro netto gedroht.

Daraufhin stellte der Beklagte mit Beschluss vom 29.4.2015/Bescheid vom 22.9.2015 fest, dass das Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen vom 20.6.2011 und vom 19.8.2011 durch die in der Sitzung vom 29.2.2012 vereinbarte einvernehmliche Regelung abgeschlossen worden sei; soweit der Widerspruch aufrechterhalten werde, werde er zurückgewiesen. Das Widerspruchsverfahren habe mit der in der Sitzung am 29.2.2012 getroffenen Vereinbarung seine Erledigung gefunden. Nichtigkeitsgründe iS von § 58 SGB X oder Gründe, die den Kläger zur Anfechtung berechtigen würden, lägen nicht vor. Die Annahme des Klägers, dass der Nettobetrag des Regresses aus den angefochtenen Bescheiden nur 10 000 Euro betragen habe, sei im Übrigen unrichtig; tatsächlich hätte sich eine Honorarkürzung nach Quotierung in Höhe von 23 158,73 Euro ergeben.

Die Klage, mit der der Kläger die Unwirksamkeit der in der Sitzung des Beklagten vom 29.2.2012 geschlossenen Vereinbarung geltend gemacht hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 3.4.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass das Verwaltungsverfahren durch die Vereinbarung zwischen den Beteiligten beendet worden sei. Die Vereinbarung sei wirksam, da der Kläger keinem Inhalts-, sondern einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen sei. Es liege auch keine arglistige Täuschung durch den Beklagten vor.

Das LSG hat auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid des Beklagten vom 22.9.2015 aufgehoben und festgestellt, dass das Verfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen vom 20.6.2011, korrigiert durch Bescheid vom 19.8.2011, nicht durch den Vergleich vom 29.2.2012 erledigt worden ist (Urteil vom 12.2.2020). Bei dem Vergleich handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iS des § 53 Abs 1 SGB X, der nichtig sei. Dieser genüge nicht dem Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X und sei daher formunwirksam iS des § 58 Abs 1 SGB X iVm § 125 BGB. Schriftform iS des § 56 SGB X bedeute, dass über den Vertragsinhalt eine Urkunde zu erstellen und von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen sei. Es fehle aber an einer Namensunterschrift des Klägers auf der Niederschrift über die Sitzung des Beklagten am 29.2.2012. Die Schriftform werde auch nicht durch die Protokollierung ersetzt, denn § 127a BGB gelte nur bei einem gerichtlichen Vergleich.

Der Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 58 Abs 1 SGB X iVm § 125 BGB, § 56 SGB X. Der Vergleich vom 29.2.2012 erfülle die Voraussetzungen des in § 56 SGB X bestimmten Schriftformerfordernisses. Die Schriftform gemäß § 126 BGB werde durch den in der Sitzung vom 29.2.2012 protokollierten Inhalt der einvernehmlichen Regelung einschließlich der Aufnahme der Erklärungen der Beteiligten ersetzt. Obwohl es sich nicht um einen gerichtlichen Vergleich handele, richte sich die Protokollierung nach den Vorschriften der ZPO. § 31 der im Bezirk der zu 1 beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung für die Zeit ab dem 1.1.2008 geltenden "Prüfvereinbarung gem § 106 Abs 3 SGB V" (nachfolgend PrüfV) regele, dass für das Verfahren vor den Ausschüssen ergänzend die einschlägigen Vorschriften des SGB X und des SGG gelten. Demzufolge fände § 122 SGG Anwendung, wonach für die Niederschriften die §§ 159 bis 165 ZPO gelten. Nach § 163 ZPO sei die Niederschrift aber nur durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass der Vergleich mangels Unterschrift des Klägers nicht ordnungsgemäß protokolliert sei, wäre der Vergleichsvertrag durch das eigenhändig unterzeichnete Schreiben des Klägers vom 21.10.2014 wirksam zustande gekommen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 12.2.2020 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 3.4.2017 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Das Sach- und Streitverhältnis sei in der Sitzung vom 12.2.2020 ausführlich erörtert worden. Auf den Hinweis des Senats habe der Beklagte die Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Bereits in der Berufungsbegründung sei die Frage des wirksamen Abschlusses des Vergleichs thematisiert worden. Der Vergleich sei formnichtig. Das Schreiben des Klägers vom 21.10.2014 stelle gerade keine Genehmigung der Protokollierung vom 29.2.2012 dar, da dieser darin dem Vergleich erneut widersprochen habe.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des LSG keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der geschlossenen Vergleichsvereinbarung. Das Widerspruchsverfahren, das die Bescheide der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen vom 20.6.2011 und vom 19.8.2011 zum Gegenstand hatte, ist durch den am 29.2.2012 geschlossenen Vergleich beendet worden.

A. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beschwerdeausschusses vom 22.9.2015, mit dem dieser festgestellt hat, dass das Widerspruchsverfahren durch die in der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 29.2.2012 geschlossene Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Ergänzend hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags hängt in diesem Fall nicht davon ab, ob der Kläger sein Begehren möglicherweise auch mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hätte erreichen können, indem er eine Neubescheidung mit der Maßgabe begehrt, dass die Beklagte seinen Widerspruch nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen, sondern in der Sache zu entscheiden hat (zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise vgl BSG Urteil vom...

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