Urteil Nr. B 6 KA 1/20 R des Bundessozialgericht, 2021-07-14

Judgment Date14 Julio 2021
ECLIDE:BSG:2021:140721UB6KA120R0
Judgement NumberB 6 KA 1/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung der beklagten Behörde gegen ein Urteil des SG - anschließender Erlass eines Änderungsbescheids - Gegenstand des Berufungsverfahrens - Rücknahme der Berufung - Verpflichtung zur Entscheidung über den Änderungsbescheid auf Klage - Bescheidungsurteil - keine Berücksichtigung klägerischer Einwendungen in die als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung - Rechtskraftwirkung - Ausschluss entsprechender Einwendungen im nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren - hier: vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung - Klage gegen Richtgrößenregress für ärztliche Verordnungen aus dem Jahr 2003
Leitsätze

1. Legt allein die beklagte Behörde Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts ein und erlässt sie anschließend einen Änderungsbescheid, der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens wird, bleibt das Berufungsgericht nach Rücknahme der Berufung verpflichtet, über den Änderungsbescheid auf Klage zu entscheiden.

2. Sind Einwendungen des Klägers in die als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung eines Bescheidungsurteils nicht übernommen worden, ist der Kläger in dem nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren aufgrund der Rechtskraftwirkung dieses Urteils mit den entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Richtgrößenregress für ärztliche Verordnungen aus dem Jahr 2003.

Die Klägerin nimmt im Bezirk der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Vertragsärztin an der hausärztlichen Versorgung teil. Im Rahmen einer Richtgrößenprüfung setzte der Prüfungsausschuss gegen sie im Jahr 2007 einen Richtgrößenregress für Verordnungen aus dem Jahr 2003 in Höhe von 69 971,50 Euro fest. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin reduzierte der beklagte Beschwerdeausschuss den Regressbetrag mit Beschluss vom 12.5.2009 / Bescheid vom 1.7.2009 auf 50 922,15 Euro.

Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der Bescheid des Beklagten insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben sei. Zur Begründung rügte sie, dass es an einer wirksamen Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2003 und damit an der erforderlichen rechtlichen Grundlage für den Regress fehle. Ferner sei das von dem Beklagten zugrunde gelegte Datenmaterial fehlerhaft. Außerdem legte die Klägerin die aus ihrer Sicht ergänzend zu berücksichtigenden Praxisbesonderheiten dar.

Mit Urteil vom 25.1.2012 gab das SG dem Antrag der Klägerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, statt. Die Kosten des Verfahrens legte das SG dem Beklagten auf. In der Begründung führte das SG jedoch aus, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb rechtswidrig sei, weil es an einer wirksamen Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2003 fehlen würde. Auch seien die dem Regress zugrunde liegenden elektronisch übermittelten Verordnungsdaten nicht fehlerhaft. Erfolg habe jedoch "der Vortrag der Klägerin teilweise bezüglich der anzuerkennenden Praxisbesonderheiten". Bei den Kosten für verordnete Thrombozytenaggregationshemmer (TAH) in Höhe von insgesamt 13 903,70 Euro habe der Beklagte nur insgesamt 50 % als Praxisbesonderheit anerkannt. Insoweit erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die dafür von dem Beklagten angegebene Begründung sei nicht ausreichend. Bei zusätzlicher Berücksichtigung aller TAH verbleibe ein Regressbetrag in Höhe von 45 317,56 Euro. Weiter heißt es in dem Urteil: "Ausgehend von diesen Berechnungen wird der Beklagte eine neue Entscheidung zu treffen haben." Das weitere Vorbringen bezüglich anzuerkennender Praxisbesonderheiten führe dagegen nicht zum Erfolg. Das betreffe die Kosten der parenteralen Ernährung, die der Beklagte bereits im gebotenen Umfang berücksichtigt habe. Von der Klägerin angegebene hohe Kosten für einzelne Patienten könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil insoweit kein Zusammenhang mit einer besonderen Patientenstruktur hergestellt werden könne. Unrichtig sei auch die Annahme der Klägerin, dass sich bei der Behandlung von Frauen in höherem Lebensalter höhere Kosten ergeben würden.

Gegen das ihm am 9.2.2012 zugestellte Urteil des SG legte allein der Beklagte Berufung ein. Anschließend änderte er mit Bescheid vom 30.3.2012 seinen Bescheid vom 1.7.2009 ab und reduzierte den Regressbetrag auf 44 463,07 Euro. In der Begründung des Bescheides führte er aus, dass er nach eingehender Beratung und unter Berücksichtigung der weiteren Begründung des Urteils des SG 100 % anstelle von ursprünglich nur 50 % der Verordnungskosten für TAH als Praxisbesonderheiten anerkenne. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde dahingehend erteilt, dass der Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei.

Im Berufungsverfahren beantragte der Beklagte zunächst, das Urteil des SG vom 25.1.2012 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Bescheid vom 1.7.2009 in der Fassung des Bescheides vom 30.3.2012 richtet. Der Bescheid vom 30.3.2012 sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass sie ebenfalls Berufung eingelegt hätte, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist Kenntnis von dem Bescheid vom 30.3.2012 erhalten hätte. Die Klageforderung habe sich insoweit erledigt, als der Beklagte den Bescheid vom 1.7.2009 geändert und weitere Verordnungskosten als Praxisbesonderheit anerkannt habe. Im Übrigen werde beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mehr als 2 ½ Jahre nach Einlegung der Berufung, am 20.11.2014, erteilte der Berichterstatter des 7. Senats des LSG den Beteiligten den Hinweis, dass sich das Berufungsverfahren nach Auffassung des Senats durch die zusätzliche Anerkennung von Praxisbesonderheiten mit Bescheid des Beklagten vom 30.3.2012 erledigt habe. Es seien exakt die im Urteil des SG aufgeführten zusätzlichen Praxisbesonderheiten anerkannt worden. Für den Beklagten verbleibe nach Erlass des Ausführungsbescheides keine Beschwer, die es rechtfertigen würde, das Berufungsverfahren weiter durchzuführen. Der Bescheid vom 30.3.2012 stehe auch nicht unter dem Vorbehalt einer anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung, sondern sei unbedingt in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils ergangen. Dieser Ausführungsbescheid sei nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden und wegen der Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils nicht eigenständig anfechtbar. Dieses Urteil sei, soweit es die Klägerin in den Entscheidungsgründen belaste, von der Klägerin nicht mit der Berufung angegriffen worden. Daraufhin erklärte der Beklagte die Rücknahme der Berufung. Einige Monate später belastete der Beklagte das Honorarkonto der Klägerin mit der in dem Bescheid vom 30.3.2012 festgesetzten Regressforderung in Höhe von 44 463,07 Euro.

Am 27.5.2015 hat die Klägerin erneut Klage erhoben mit dem Begehren, den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2012 aufzuheben. Durch das Urteil des SG Berlin vom 25.1.2012, mit dem der Bescheid des Beklagten vom 1.7.2009 vollständig aufgehoben worden sei, sei sie nicht beschwert und habe deshalb - anders als der Beklagte - keine Berufung eingelegt. Der später ergangene Bescheid vom 30.3.2012 sei nach dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung und entgegen der Auffassung des LSG Gegenstand des damals anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Da der Beklagte auf den Hinweis des Berichterstatters des LSG unmittelbar mit der Rücknahme der Berufung reagiert habe, habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid zu wehren. Daher sei Klage geboten. Soweit sich der Beklagte nun auf die Verfristung der neuen Klage berufe, sei das treuwidrig. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Bescheid vom 30.3.2012 auch rechtswidrig.

Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die Klage wegen Verfristung unzulässig sei. Im Übrigen habe er das Urteil des SG vom 25.1.2012 akzeptiert und dem mit Bescheid vom 30.3.2012 Rechnung getragen. Zur Anerkennung weiterer Praxisbesonderheiten habe kein Anlass bestanden.

Das SG (83. Kammer) hat zunächst dem Beklagten den Hinweis erteilt, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 30.3.2012 entgegen der Auffassung des LSG aus dem vorangegangen Verfahren nach § 96 SGG Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens geworden sei. Nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des SG erteilte die nun zuständige Vorsitzende der 87. Kammer des SG den Beteiligten den Hinweis, dass die Rechtsmittelbelehrung zu dem Bescheid vom 30.3.2012, nach der dieser nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei, unzutreffend sei. Die vorliegende Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.5.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Bescheid des Beklagten vom 30.3.2012 nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Selbst wenn dies entgegen der Ansicht des LSG der Fall wäre, wäre die Klage bereits wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des SG Berlin vom 25.1.2012 nach Beendigung des Berufungsverfahrens unzulässig. Soweit der Bescheid jedoch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sein sollte, sei die Klage mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 13.11.2019 zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig und jedenfalls unbegründet. Die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides des Beklagten vom 30.3.2012 sei unrichtig gewesen, weil dieser Bescheid nicht nach § 96 SGG Gegenstand des damals anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei. Der Bescheid des Beklagten vom 30.3.2012 sei ein Ausführungsbescheid zum Urteil des SG Berlin vom 25.1.2012, der als solcher nicht § 96 SGG unterfalle. Der Bescheid setze die Vorgaben...

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