Urteil Nr. B 6 KA 13/21 R des Bundessozialgericht, 2022-06-29

Judgment Date29 Junio 2022
ECLIDE:BSG:2022:290622UB6KA1321R0
Judgement NumberB 6 KA 13/21 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Ermächtigung zum Betrieb einer räumlich und organisatorisch nicht an ein Krankenhaus angebundenen psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) voraussetzt, dass deren Standort im Krankenhausplan ausgewiesen ist.

Die klagende Krankenhausträgerin betreibt ua psychiatrische Kliniken mit Standorten in N, E und L. Der seit 2017 geltende Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein weist die Krankenhäuser an den Standorten N und L für das psychiatrische Fachgebiet mit 151 bzw 71 vollstationären Betten aus und die den Kliniken angeschlossenen Psychiatrischen Tageskliniken mit 19 (Standort E, zum Klinikum N gehörend) bzw 18 Behandlungsplätzen (Standort L). An allen drei Standorten werden zudem PIAs betrieben. Der Standort R ist für die Klägerin nicht als Krankenhausstandort im Krankenhausplan erfasst.

Den Antrag der Klägerin, ihr die Ermächtigung zum Betrieb einer weiteren PIA als Außenstelle des Klinikums L in R zu erteilen, lehnte der Zulassungsausschuss mit der Begründung ab, dass es an der erforderlichen Aufnahme des Standortes in den Krankenhausplan fehle (Bescheid vom 27.11.2018 aus der Sitzung vom 5.9.2018). Der beklagte Berufungsausschuss (BA) wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Bescheid vom 3.4.2019 aus der Sitzung vom 28.2.2019). Eine Ermächtigung könne nur erteilt werden, wenn an dem Standort der PIA eine Außenstelle des Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen sei. Das ergebe sich aus der Regelung in § 108 SGB V sowie dem Sinn und Zweck der Krankenhausplanung, weil nur so eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten sei. Auch § 118 Abs 1 SGB V greife nicht, da es an einer räumlichen und organisatorischen Anbindung der geplanten PIA in R an das Klinikum in L fehle.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.3.2020). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin den Beschluss des Beklagten vom 28.2.2019 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 1.6.2021). Nach § 118 Abs 4 iVm Abs 1 SGB V könne eine psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung durch eine PIA als Außenstelle auch dann erfolgen, wenn die Institutsambulanz nicht räumlich und organisatorisch an das betreibende Krankenhaus angebunden sei. Keine Voraussetzung sei dagegen nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass der Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein an dem Standort der noch zu errichtenden PIA eine Außenstelle für eines der Krankenhäuser der Klägerin aufweise. Ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal lasse sich weder der Gesetzeshistorie noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Bis zur Einführung des § 118 Abs 4 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.2015 habe die ambulante Behandlung der Versicherten stets in einer räumlich und organisatorisch angebundenen Behandlungseinrichtung des jeweiligen Krankenhauses erfolgen müssen (Hinweis auf BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr 2). Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber angesichts der besonderen Bedeutung der psychiatrischen Versorgung eine spezielle Ermächtigungsnorm für die Errichtung von PIAs in das SGB V eingefügt, für die es fortan nicht mehr auf eine räumliche und organisatorische Anbindung an die betreibende Klinik ankomme. Solche Außenstellen seien nach dem Verständnis des Gesetzgebers ambulante Behandlungseinrichtungen von Krankenhäusern nach § 118 Abs 1 und 2 SGB V, ohne dass diese Außenstellen selbst die Voraussetzungen nach §§ 107 Abs 1, 108 SGB V erfüllen müssten. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber mit der Einführung von § 118 Abs 4 SGB V verbundene Lockerung bei der Ermächtigung von psychiatrischen Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung der Versicherten weitestgehend konterkariert. Auch nehme die PIA als "ermächtigte Einrichtung" nach § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teil, für die schon dem Grunde nach keine krankenhausplanerischen Vorgaben bestünden. Schließlich spreche auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 118 Abs 4 SGB V gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Setze man als systemimmanent voraus, dass eine PIA lediglich dort errichtet werden könne, wo für das betreibende Krankenhaus bereits ein entsprechender Standort im Krankenhausplan ausgewiesen ist, verbliebe für die Regelung in Abs 4 kein sinnvoller Anwendungsbereich. Erfasst würden nur Fälle, in denen eine PIA nicht unmittelbar auf dem Klinikgelände realisiert werden könne. Auch wäre dann nicht zu erklären, aus welchen Gründen die Ermächtigung noch unter einem Versorgungsvorbehalt stehe, wenn dem Krankenhaus im selben Ort ohne Bedarfsprüfung eine Ermächtigung für eine PIA auf dem Klinikgelände zu erteilen wäre.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision und macht eine Verletzung des § 118 Abs 4 SGB V geltend. Zwar müsse der Standort einer PIA nicht planungsrechtlich abgesichert sein. In den Krankenhausplänen der Länder seien auch tatsächlich keine Standorte für PIAs ausgewiesen. Jedoch könne einem Krankenhaus eine Ermächtigung für das Betreiben einer PIA in einer räumlich und organisatorisch nicht an das Krankenhaus angebundenen Einrichtung nach § 118 Abs 4 SGB V nur erteilt werden, wenn eine solche Einrichtung existiere und wenn in ihr Krankenhausleistungen erbracht würden. Nach § 118 Abs 4 SGB V müsse es sich um Außenstellen der zu ermächtigenden Krankenhäuser handeln. Dass die Vorschrift zur Gründung einer Außenstelle ausschließlich zum Betreiben einer PIA ermächtigen würde, lasse sich dem Gesetzestext gerade nicht entnehmen. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift ziele darauf ab, die Strukturen der fachärztlichen und therapeutischen Versorgung in einer stationären Einrichtung eines Krankenhauses für die ambulante Versorgung bestimmter Patientengruppen zugänglich zu machen. Das könne nicht erreicht werden, wenn das Krankenhaus ermächtigt würde, in einer Außenstelle ausschließlich ambulante Leistungen zu erbringen. In diesem Fall könnten dort auch Ärzte beschäftigt werden, die nicht in die stationäre Behandlung des Krankenhauses eingebunden seien. Das Leistungsangebot einer solchen Einrichtung würde sich dann kaum noch von dem Leistungsangebot der niedergelassenen Ärzte und sonstigen Leistungserbringer unterscheiden.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 1.6.2021 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Kiel vom 4.3.2020 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu Recht sei das LSG zu der Auffassung gelangt, dass es für eine Ermächtigung nach § 118 Abs 4 SGB V nicht notwendig sei, dass der Krankenhausplan für Schleswig-Holstein an dem Standort der noch zu errichtenden PIA in R eine Außenstelle für eines der Krankenhäuser ausweise. Die geplante PIA sei eine "Einrichtung" im Sinne von § 118 Abs 4 SGB V, nämlich eine räumlich und sachlich abgrenzbare Einheit. Der Gesetzgeber habe nicht konkretisiert, dass es sich dabei um eine bestehende stationäre Einrichtung handeln müsse.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG den Bescheid des Beklagten vom 3.4.2019 aus der Sitzung vom 28.2.2019 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ermächtigung für eine PIA am Standort in R neu zu bescheiden.

A. Der Bescheid des Beklagten vom 3.4.2019 aus der Sitzung vom 28.2.2019 ist rechtswidrig. Der Beklagte durfte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ermächtigung zum Betrieb einer PIA in R nicht bereits deswegen ablehnen, weil der Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein R nicht als Standort für eines der von der Klägerin betriebenen psychiatrischen Krankenhäuser ausweist.

1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Ermächtigung zum Betrieb einer PIA in R ist § 118 Abs 1 iVm Abs 4 SGB V (hier in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.7.2021, BGBl I 2754; zur maßgeblichen Rechtslage vgl BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr 1, RdNr 12; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266 = SozR 4-2500 § 95 Nr 33, RdNr 20 ff). Nach § 118 Abs 1 SGB V sind psychiatrische Krankenhäuser vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr 1 S 2 und 3 f; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr 2 S 7 f und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488). Daneben sind Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung von Gesetzes wegen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt (§ 118 Abs 2 Satz 1 SGB V; vgl auch BSG Urteil vom 28.1.2009 aaO).

Die geplante PIA in R erfüllt selbst nicht die Voraussetzungen...

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