Urteil Nr. B 6a KR 2/25 B des Bundessozialgericht, 2025-10-06

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date06 October 2025
ECLIECLI:DE:BSG:2025:061025BB6aKR225B0
Judgment NumberB 6a KR 2/25 B
Verfahrensgang
vorgehend SG Köln, 1. April 2022, Az: S 24 KR 217/20, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. November 2024, Az: L 16 KR 269/22, Urteil
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe
1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Familienversicherung der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.8. bis 30.9.2018 und vom 23.3.2019 bis 31.12.2020.

2

Die 1996 geborene Klägerin war seit 2005 bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Hierbei bestand zuletzt eine Familienversicherung über ihre Mutter, die Beigeladene. Die Klägerin, die vom 1.9.2014 bis 31.8.2018 an der Universität M studierte, erzielte ab September 2014 Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung iHv zunächst 400 Euro monatlich. In 2020 erzielte sie aus dieser Tätigkeit ein Bruttoarbeitsentgelt iHv insgesamt 4950 Euro. Vom 1.10.2018 bis 22.3.2019 war sie zudem in Luxemburg beschäftigt. Für diesen Zeitraum bestand Versicherungsschutz über die luxemburgische Sozialversicherung.

3

In dem von der Beigeladenen am 16.1.2019 bei der Beklagten eingereichten Fragebogen zur Familienversicherung gab diese an, dass ihre Tochter, die Klägerin, neben dem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung seit August 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Der Steuerbescheid vom 9.7.2018 wies für das Jahr 2017 diesbezügliche Einkünfte iHv 4145 Euro aus. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Familienversicherung zum 31.7.2018 geendet habe, da das Gesamteinkommen der Klägerin (aus der geringfügigen Beschäftigung sowie aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) die im Jahr 2019 geltende monatliche Grenze von 445 Euro übersteige (Bescheid vom 30.1.2019). Mit weiterem Bescheid stellte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 1.8. bis 30.9.2018 und ab dem 23.3.2019 freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sei. Entsprechende Beiträge setzte sie vorläufig nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage fest (Bescheid vom 22.5.2019). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung nicht zu berücksichtigen seien, da diese nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte iS des § 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehörten, sodass sie weiterhin die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfülle. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Klägerin vom 1. bis 31.8.2018 in der Krankenversicherung der Studenten und in der Zeit vom 1.9.2018 bis 30.9.2018 und ab 23.3.2019 freiwillig gesetzlich versichert sei (Bescheide vom 27.6.2019). Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück, soweit diesem nicht durch die Bescheide vom 27.6.2019 abgeholfen worden sei (Widerspruchsbescheid vom 23.1.2020).

4

Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 1.4.2022, Urteil des LSG vom 21.11.2024). Zutreffend habe die Beklagte entschieden, dass die über die Beigeladene als Stammversicherte vermittelte Familienversicherung der Klägerin mit Ablauf des...

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