Urteil Nr. B 7 AS 9/23 R des Bundessozialgericht, 2024-12-17
| Judgment Date | 17 December 2024 |
| ECLI | DE:BSG:2024:171224UB7AS923R0 |
| Judgement Number | B 7 AS 9/23 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II für den Monat Dezember 2017 und einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Zum anderen begehrt sie höheres Alg II für den Monat Dezember 2018.
Die Klägerin bezog seit 2015 Alg II. Sie bewohnt eine 51,75 m² große Mietwohnung, für die sie ab dem 1.10.2017 monatlich 311 Euro Grundmiete und 121 Euro Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zahlte. Zum 1.4.2018 erhöhten sich die Grundmiete auf 327 Euro monatlich und zum 1.11.2018 darüber hinaus die Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen auf monatlich 124 Euro. Die Klägerin übte in den streitbefangenen Zeiträumen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Universität in Teilzeit aus. Das regelmäßige monatliche Bruttoeinkommen belief sich von November bis Dezember 2017 auf 1416,08 Euro sowie ab Januar 2018 bis April 2019 zunächst auf 1449,36 Euro. Im Mai 2019 erhöhten sich die monatlichen Bezüge rückwirkend für den Zeitraum ab Januar 2019 auf 1499,36 Euro brutto. Die Klägerin erhielt deshalb in diesem Monat eine Nachzahlung für Januar bis April 2019 von monatlich 50 Euro brutto.
Für die betriebliche Altersversorgung der Klägerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) waren monatlich 1,81 % des Bruttoeinkommens abzuführen, vom regelmäßigen Einkommen 2017 ein Betrag iHv 25,63 Euro und 2018 iHv 26,23 Euro monatlich. Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte die Klägerin den Öffentlichen Personen-Nahverkehr bei monatlichen Kosten im Jahr 2017 von 185,11 Euro, im Jahr 2018 von 192,41 Euro und im Jahr 2019 von 194,85 Euro. Für ihren PKW entrichtete sie jährliche Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung iHv 161,40 Euro (2017), 166,20 Euro (2018) und 187,08 Euro (2019).
Im November 2017 und im November 2018 erhielt die Klägerin - wie auch in den Vorjahren - neben den monatlichen Bezügen jeweils eine Jahressonderzahlung. Diese belief sich für November 2017 auf 1317,65 Euro brutto. Überwiesen wurde am 29.11.2017 ein Gesamtbetrag iHv 2062,51 Euro netto. Das Girokonto der Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mit 4194,91 Euro im Soll. Die Jahressonderzahlung für November 2018 betrug 1376,89 Euro brutto. Am 30.11.2018 wurden insgesamt 2058,39 Euro netto an die Klägerin überwiesen. Das Girokonto befand sich zu diesem Zeitpunkt mit 992 Euro im Soll.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 12.9.2017 gewährte das beklagte Jobcenter Alg II für die Zeit vom 1.11.2017 bis zum 30.4.2018 iHv 134,29 Euro für November 2017, iHv 122,99 Euro für Dezember 2017 sowie iHv 141,45 Euro monatlich für Januar bis April 2018 (Bescheid vom 19.9.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.11.2017
Das für die Klägerin zuständige Finanzamt forderte für das Jahr 2016 eine Einkommensteuernachzahlung iHv 346,62 Euro, zahlbar bis zum 27.12.2017 (Bescheid vom 20.11.2017). Den Antrag der Klägerin auf "Kostenübernahme" dieser Forderung lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 11.12.2017). Eine Übernahme als Mehrbedarf iS von § 21 Abs 6 SGB II komme nicht in Betracht, auch ein Darlehen sei abzulehnen. Die Klägerin legte keinen Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die Forderung des Finanzamts wurde am 22.12.2017 durch einen Bekannten der Klägerin beglichen.
Nach Anhörung der Klägerin hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 30.4.2018 teilweise mit der Begründung auf, die Entscheidung sei wegen der Erzielung von Einkommen (Weihnachtsgeld) rechtswidrig geworden (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB IIiVm § 330 Abs 3 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X), und verlangte die Erstattung eines überzahlten Betrags iHv 649,84 Euro (Bescheid vom 17.5.2018). Die Aufhebung und Erstattung für den Monat Dezember 2017 belief sich auf 98,82 Euro. Im Widerspruchsverfahren reduzierte der Beklagte die Aufhebung und Erstattung um monatlich jeweils 0,18 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.11.2018). Dagegen hat die Klägerin vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben, die unter dem Az S 35 AS 4706/18 geführt wurde.
Durch einen weiteren Einkommensteuerbescheid des Finanzamts (Bescheid vom 16.10.2018) istfür das Jahr 2017 eine Steuerschuld iHv 317,67 Euro mit Zahlungsfrist bis zum 19.11.2018 festgestellt worden. Die Klägerin beantragte auch die Übernahme dieser Steuernachforderung.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2018 gewährte der Beklagte für den Zeitraum 1.12.2018 bis 31.5.2019 wegen der Berücksichtigung von Einkommen zunächst vorläufig Alg IIiHv monatlich 39,21 Euro für Dezember 2018 und 28,34 Euro monatlich für Januar bis Mai 2019 (Bescheid vom 15.1.2019). Dabei legte er an Stelle tatsächlich geschuldeter 327 Euro wiederum nur eine von ihm als angemessen angesehene monatliche Grundmiete iHv 307 Euro sowie Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen in tatsächlicher Höhe von 35 Euro bzw 89 Euro monatlich zugrunde. Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Steuernachforderung für das Jahr 2017 lehnte er ab (Bescheid ebenfalls vom 15.1.2019).Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.2.2019). Dagegen hat die Klägerin ebenfalls Klage erhoben (SG Düsseldorf - S 35 AS 1239/19), die sie darauf beschränkte, (nur) für Dezember 2018 höhere Leistungen zu erhalten. Im Verlauf dieses Klageverfahrens hat der Beklagte die Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1.12.2018 bis 31.5.2019 abschließend festgesetzt, für Dezember 2018 auf 1,44 Euro (Bescheid vom 15.5.2020).
Das SG hat die Verfahren S 35 AS 4706/18 und S 35 AS 1239/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, "den Bescheid vom 17.05.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin eine weitere Absetzungssumme in Höhe von 346,62 Euro anerkannt wird", sowie "den Bescheid vom 15.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin ein weiterer Absetzungsbetrag in Höhe von 317,67 Euro zuerkannt wird" (Gerichtsbescheid vom 9.12.2021). Die Bescheide erwiesen sich als rechtswidrig, soweit der Beklagte die von der Klägerin zu leistende Einkommensteuernachzahlung nicht gemäß § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II als von dem Einkommen entrichtete Steuern von deren Einnahmen abgesetzt habe. Den Bewilligungsbescheid vom 19.9.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.11.2017 habe der Beklagte für die Zeit vom 1.12.2017 bis zum 30.4.2018 dagegen zu Recht teilweise aufgehoben, weil insoweit Einkommen aus der Sonderzahlung an die Klägerin zu berücksichtigen gewesen sei.
In dem nach Zulassung durch das LSG vom Beklagten angestrengten Berufungsverfahren hat dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.4.2023 den Bescheid vom 17.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2018 dahingehend abgeändert, "dass von der Klägerin [für den Monat Dezember 2017] ein um 1,35 Euro geringerer Betrag aufgehoben und zur Erstattung verlangt wird". Darüber hinaus hat er den Bescheid vom 15.5.2020 bezogen auf den Monat Dezember 2018 dahingehend abgeändert, "dass festgestellt wird, dass der Klägerin für diesen Leistungsmonat ein Leistungsbetrag i.H.v. 26,17 Euro zusteht". In diesem Umfang hat der Beklagte seine Berufung für erledigt erklärt.
Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen (vollständig) abgewiesen (Urteil vom 6.4.2023). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, zwar sei Rechtsgrundlage für die den Dezember 2017 betreffende Aufhebungsentscheidung § 40 Abs 1 Satz 1 SGB IIiVm § 45 Abs 1 bis 4 SGB X und nicht § 48 Abs 1 SGB X. Die ursprünglichen Bescheide seien bereits anfänglich rechtswidrig gewesen, weil der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung dem Beklagten bekannt gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs 1 SGB X lägen aber vor. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung zur Einkommensberücksichtigung sei zutreffend. Insbesondere könne die Einkommensteuernachforderung aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 nicht von dem zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht werden, weil es sich weder um Steuern handele, die auf das aktuelle Einkommen entrichtet wurden, noch um Steuern iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II. Deshalb bestehe auch für Dezember 2018 kein Anspruch der Klägerin auf Alg II, der über die bewilligten Leistungen hinausgehe.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11 SGB IIiVm § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 5 SGB II, § 45 iVm § 24 Abs 1 SGB X sowie von § 41a Abs 4 SGB IIaF. Der Wortlaut von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 5 SGB II schließe es nicht aus, darunter auch Einkommensteuernachzahlungen für Vorjahre zu subsumieren. § 45 iVm § 24 Abs 1 SGB X sei verletzt, weil keine Anhörung der Klägerin erfolgt sei zu den inneren Tatsachen, die § 45 SGB X als Rückforderungsvoraussetzung nenne. Schließlich hätte bezogen auf den Leistungsanspruch ab Dezember 2018 für den Fall, dass die Einkommensteuernachzahlung als abzugsfähige Ausgabe anzusehen sei, keine Durchschnittsberechnung iS von § 41a Abs 4 SGB IIaF erfolgen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2023 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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