Urteil Nr. B 7 AS 5/24 R des Bundessozialgericht, 2025-03-12
| Judgment Date | 12 March 2025 |
| ECLI | DE:BSG:2025:120325UB7AS524R0 |
| Judgement Number | B 7 AS 5/24 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Im Streit steht ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Alg II noch für die Zeit vom 1.1. bis 14.2.2020.
Die Klägerin ist 1995 geboren und lebt nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern. Ihr Studium der Politikwissenschaften, für das sie Leistungen nach dem BAföG erhalten hatte, hatte sie im 5. Fachsemester (Wintersemester 2017/2018) aufgegeben. Zum 25.1.2018 wurde sie exmatrikuliert. Ab 26.1.2018 bezog sie neben ihrem Gehalt aus einer geringfügigen Beschäftigung Alg II vom beklagten Jobcenter. Leistungen wurden ihr zuletzt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2019 bewilligt.
Nachdem sie mit einer privaten Berufsfachschule zum 1.4.2019 einen Vertrag zur schulischen Ausbildung zur Ergo-Therapeutin abgeschlossen und die Ausbildung aufgenommen hatte, hob der Beklagte zunächst die Bewilligung von Leistungen ab 1.4.2019 auf, nahm diese Entscheidung jedoch später wieder zurück und bewilligte Leistungen für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.2019.
Ihren Antrag auf Bewilligung von BAföG-Leistungen für die schulische Ausbildung zur Ergo-Therapeutin lehnte das Fachamt für Grundsicherung und Soziales - Ausbildungsförderung für Schüler - (Amt für Ausbildungsförderung) ab (Bescheid vom 18.9.2019). Sie habe ihr Studium der Politikwissenschaften nach Beginn des 4.Fachsemesters abgebrochen, ohne dass unabweisbare Gründe hierfür vorgelegen hätten. Dies stehe der Förderung einer weiteren Ausbildung entgegen.
Mit Wirkung ab 1.11.2019 hob der Beklagte sodann die Bewilligung von Leistungen (erneut) auf (Bescheid vom 9.10.2019). Die Klägerin absolviere eine dem Grunde nach durch Leistungen nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung und sei deshalb von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 39 AS 3736/19 ER) ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 9.10.2019 mit der Begründung an, der Leistungsausschluss sei nach § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II noch nicht anzuwenden. Die Regelung verlange, dass eine abschließende, wenn auch nicht zwingend bestandskräftige Entscheidung über den BAföG-Anspruch vorliege. Das Amt für Ausbildungsförderung habe jedoch noch nicht über den Widerspruch gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid entschieden. In Ausführung dieses Beschlusses bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für November und Dezember 2019 (Bescheid vom 7.1.2020).
Den Antrag, ihr Alg II ab 1.1.2020 zu bewilligen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 10.3.2020). Mit Beschluss vom 11.2.2020 verpflichtete das SG den Beklagten in einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 39 AS 353/20 ER), der Klägerin vorläufig für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids des Amts für Ausbildungsförderung folge, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von monatlich 732 Euro als Darlehen zu erbringen. Der Beklagte bewilligte daraufhin "aufgrund der Entscheidung vom Sozialgericht vom 03.02.2020" für Januar und Februar 2020 Leistungen als zinsloses Darlehen nach § 27 Abs 3 SGB II (Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vom 20.2.2020). Mit insoweit gleichlautendem Bescheid (vom 5.3.2020) bewilligte der Beklagte auch darlehensweise Leistungen für März 2020.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2020 wies das Amt für Ausbildungsförderung den Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid vom 9.10.2019 zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Der Widerspruch gegen den Darlehensbescheid des Beklagten vom 20.2.2020 ist im Wesentlichen ebenso erfolglos geblieben (nur Korrektur des Rückzahlungsbeginns des Darlehens vom 1.3.2020 in 1.3.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.5.2020) wie der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.3.2020 (weiterer Widerspruchsbescheid vom 22.5.2020).
Nachdem die Klägerin den Ausbildungsvertrag am 14.2.2020 mit Wirkung zum 31.3.2020 gekündigt hatte, besuchte sie ab 15.2.2020 die Schule nicht mehr. Der Beklagte bewilligte daraufhin zuschussweise Alg II ab 1.4.2020 (weiterer Bescheid vom 5.3.2020).
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2020 hat die Klägerin Klage erhoben, die Klage sodann gegen die Darlehensbescheide vom 20.2.2020 und 5.3.2020 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.5.2020 erweitert (Schriftsatz vom 20.6.2020).
Während das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2020 sowie der Bescheide vom 20.2.2020 und 5.3.2020 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.5.2020 verurteilt hat, der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2020 Leistungen als Zuschuss iHv 558 Euro für Januar 2020 und je 732 Euro für Februar und März 2020 zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 25.7.2023), hat das LSG auf die Berufung des Beklagten den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen und Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 15.2. bis 31.3.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 732 Euro als Zuschuss zu gewähren und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 18.12.2023). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Klägerin sei bis einschließlich 14.2.2020 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss nicht greife. Insbesondere entfalte § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung zeitliche Wirkung nur bis zur ersten Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung. Auf die Bestandskraft der Entscheidung komme es nicht an. Allerdings greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab 15.2.2020 schon deshalb nicht mehr, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 15b Abs 4 BAföG ihre Ausbildung abgebrochen und nach außen erkennbar endgültig aufgegeben habe. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags mit der Schule zum 31.3.2020 komme es nicht an.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II sowie des § 80 VwGO und macht hilfsweise die Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB II geltend. Dem Widerspruch gegen die Ablehnung von BAföG-Leistungen komme hier wegen der Verknüpfung mit einem Leistungsanspruch nach dem SGB II gemäß § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Dem sei bei der Auslegung des § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II Rechnung zu tragen. Die Klägerin sei bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiterhin so zu behandeln, als habe das Amt für Ausbildungsförderung noch nicht über den Antrag entschieden. Zudem ziele die Regelung nicht darauf ab, Zahlungslücken durch die Bearbeitungsdauer bei der Entscheidung über den BAföG-Antrag zu vermeiden, sondern den Lebensunterhalt bis zur Entscheidung über den Antrag zu sichern. Sähe man dies anders, führte dies zu einem in Widerspruch zur Verfassung stehenden Ausschluss von Auszubildenden in schulischer Ausbildung von existenzsichernden Leistungen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2023 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg
vom 25. Juli 2023 insgesamt zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zuschussweises Alg II für die Zeit vom 1.1. bis 14.2.2020.
1.Gegenstand des Verfahrens ist zum einen der Bescheid vom 20.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2020, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf zuschussweise Erbringung von Alg II abgelehnt hat. Eine zugleich (konkludente) Ablehnung von Darlehensleistungen ist darin nicht erfolgt (vgl dazu nur BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10); solche hatte die Klägerin auch nicht beantragt. Soweit sie mit ihrem Widerspruch zumindest hilfsweise darlehensweise Leistungen geltend gemacht hat, hat der Beklagte darüber im Widerspruchsbescheid vom 10.3.2020 nicht entschieden. Er hat vielmehr auf die - gesonderte - Verfügung über die Darlehensbewilligung auf Grundlage des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen (dazu gleich).
Verfahrensgegenstand ist zudem der Darlehensbescheid vom 20.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2020. Es handelt sich nicht um einen Ausführungsbescheid zum ER-Beschluss vom 11.2.2020, der lediglich im Sinne einer vorläufigen Regelung dem Ergebnis des ER-Verfahrens Rechnung trägt (vgl dazu BSG vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 79/20 R - BSGE 133, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 62 RdNr 10) und mit der Entscheidung in der Hauptsache seine Erledigung fände (§ 39 Abs 2 SGB X; dazu BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN). Der Beklagte wollte mit dem Bescheid vom 20.2.2020 nach dessen eindeutigem Regelungsgehalt vielmehr eigenständige, der gerichtlichen Prüfung unterliegende Verfügungen treffen. Der Regelungsgehalt ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen, wozu das BSG als Revisionsgericht befugt ist (vgl zuletzt BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 10/23 R - für BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 16 unter Verweis auf BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 24; BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 2/22 R - BSGE 135, 237 = SozR 4-4200§ 20 Nr 2 RdNr 16). Schon aufgrund des Verfügungssatzes, der (abweichend vom Bescheid vom 7.1.2020) nicht lediglich "in Ausführung" des ER-Beschlusses, sondern "aufgrund der Entscheidung vom Sozialgericht vom 03.02.2020" Leistungen als Darlehen auf Grundlage der "§ 27 Abs 3 Satz...
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