Urteil Nr. B 7 AS 19/24 R des Bundessozialgericht, 2025-07-16

Judgment Date16 July 2025
ECLIECLI:DE:BSG:2025:160725UB7AS1924R0
Judgement NumberB 7 AS 19/24 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 29. Juni 2023, Az: S 16 AS 612/21, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Februar 2024, Az: L 3 AS 2081/23, Urteil
Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2024 und des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2023 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2021 aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand
1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Alg II und Erstattung von 919,80 Euro für November 2020 sowie gegen die ab 1.3.2021 erklärte Aufrechnung dieser Forderung mit laufenden Leistungen.

2

Der Kläger war selbständig tätig und bewohnte ein möbliertes Appartement, für das ab 1.10.2020 monatlich 677,10 Euro brutto (Miete einschließlich aller Nebenkosten) zu zahlen waren. Bereits vom 1.1. bis 30.6.2020 war wegen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit Alg II nur vorläufig bewilligt worden. Das beklagte Jobcenter bewilligte sodann auch für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 Leistungen nur vorläufig (Bescheid vom 27.5.2020), zuletzt für November 2020 iHv insgesamt 919,80 Euro (Regelbedarf 432 Euro; für angemessen erachtete Unterkunftskosten 487,80 Euro). Prognostiziertes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde, wie im vorangegangenen Bewilligungszeitraum, iHv 100 Euro monatlich in die Berechnung eingestellt (bestandskräftiger Änderungsbescheid vom 7.10.2020).

3

Am 6.10.2020 nahm der Kläger eine abhängige Beschäftigung auf; das Beschäftigungsverhältnis endete durch fristlose Arbeitgeberkündigung zum 20.11.2020. Kenntnis von der Beschäftigungsaufnahme erhielt der Beklagte Anfang November 2020. Die fristlose Kündigung teilte der Kläger mit einem am 24.11.2020 beim Beklagten eingegangenen Schreiben mit. Am 6.11.2020 wurde auf dem Girokonto des Klägers das "Gehalt Oktober" iHv 1598,42 Euro gutgeschrieben.

4

Der Beklagte hob daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für November 2020, gestützt auf § 48 SGB X, vollständig auf und verlangte 919,80 Euro erstattet. Das Gesamteinkommen des Klägers aus abhängiger Beschäftigung (Bruttoeinkommen 1698,42 Euro abzüglich Werbungskosten iHv 126,39 Euro, Versicherungspauschale von 30 Euro und Freibetrag von 200 Euro) übersteige den Bedarf. Der Kläger sei deshalb nicht hilfebedürftig gewesen, die überzahlten Leistungen seien zu erstatten und würden ab 1.3.2021 mit den laufenden Leistungen iHv 10 vH aufgerechnet (Bescheid vom 13.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 1.2.2021).

5

Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 29.6.2023; Urteil des LSG vom 21.2.2024). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, auch eine vorläufige Leistungsbewilligung könne während des laufenden Bewilligungszeitraums nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn sich die eintretende Änderung der Verhältnisse nicht auf die Höhe des prognostizierten Einkommens beziehe, das Grund für die Vorläufigkeit der Bewilligung gewesen sei. Daran sei der Beklagte auch nicht dadurch gehindert gewesen, dass nach § 67 Abs 4 Satz 2 SGB II die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Abs 3 SGB II nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden hatten. Die Aufhebung sei in der Sache berechtigt, denn der Kläger sei im November 2020 nicht hilfebedürftig gewesen. Selbst wenn im November 2020 als Bedarf die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde gelegt würden und neben dem Erwerbseinkommen weitere Einkommenszuflüsse auf dem Konto unberücksichtigt blieben, habe das bereinigte Einkommen aus abhängiger Beschäftigung den Hilfebedarf des Klägers vollständig gedeckt.

6

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 41a, 67 Abs 4 SGB II und des § 48 SGB X. Eine vorläufige Entscheidung sei bereits nach der Gesetzessystematik des § 41a SGB II im laufenden Bewilligungszeitraum einer Aufhebung nach Maßgabe des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zugänglich.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2024 und des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2021 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe
10

Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Aufhebung vorläufiger Bescheide gemäß § 41a SGB II nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten einer leistungsberechtigten Person ist ausgeschlossen. Sowohl den Fällen der anfänglichen Rechtswidrigkeit als auch nachteiligen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die nicht Grund für die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung waren, ist bei der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch Rechnung zu tragen. Die auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 bzw 3 SGB X gestützten Bescheide des Beklagten sind deshalb rechtswidrig und, ebenso wie die klageabweisenden Urteile des SG und LSG, aufzuheben.

11

1. Gegenstand des Verfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 13.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.2.2021, mit dem der Beklagte zum einen die Bewilligung von Leistungen für November 2020, gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 bzw Nr 3 SGB X (jeweils iVm § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II und § 330 Abs 3 SGB III), in vollem Umfang aufgehoben hat. Zudem hat er auf Grundlage des § 50 SGB X die Erstattung von 919,80 Euro und die Aufrechnung der zu erstattenden Leistungen ab 1.3.2021 iHv monatlich 44,60 Euro, gestützt auf § 43 SGB II, verfügt. Anders als das LSG meint, ist diese Verfügung nicht deshalb gegenstandslos geworden und nicht mehr Verfahrensgegenstand, weil Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 13.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.2.2021 aufschiebende Wirkung entfalten (§ 86a Abs 1 SGG; ein Fall des § 39 SGB II liegt nicht vor). Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungs- und Aufrechnungsverfügungen kommt es angesichts der Rechtswidrigkeit der Aufhebungsverfügung nicht an; gleiches gilt für die Frage der Erledigung der Aufrechnungsverfügung.

12

2. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen.

13

3. Die Revision hat in der Sache Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 bzw 3 SGB X (iVm § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II und § 330 Abs 3 SGB III) gestützte Aufhebung des Bescheids vom 7.10.2020 für November 2020, die Erstattung von 919,80 Euro und die verfügte Aufrechnung im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Bescheide vorgelegen haben. Da § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 bis 4 SGB X auf vorläufige Leistungsbewilligungen nach Maßgabe des § 41a Abs 1 SGB II nicht anzuwenden ist, weil die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 3 SGB II als speziellere Regelung für den Ausgleich zu Unrecht erhaltenen Alg II insoweit vorrangig ist, ist die darauf gestützte Verfügung des Beklagten schon deshalb aufzuheben. Gleiches gilt für § 45 Abs 1 SGB X. Wäre der Bescheid vom 7.10.2020 bereits anfänglich rechtswidrig gewesen, wäre dem ebenfalls ausschließlich im Rahmen einer abschließenden...

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