Urteil Nr. B 7 AY 2/20 R des Bundessozialgericht, 2021-06-24

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date24 June 2021
ECLIDE:BSG:2021:240621UB7AY220R0
Judgment NumberB 7 AY 2/20 R
Asylbewerberleistungen - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit - Erforderlichkeit einer fortbestehenden Bedürftigkeit - Begrenzung des Überprüfungszeitraums auf ein Jahr - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis - Ausreise aus dem Bundesgebiet während des Berufungsverfahrens
Leitsätze

1. Die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege eines Überprüfungsverfahrens setzt für Anträge seit dem 1.4.2011 keine ununterbrochen bestehende Bedürftigkeit mehr voraus (Abgrenzung zu BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R = BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).

2. Ein fortbestehender tatsächlicher Aufenthalt im Inland ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Nachzahlung vorenthaltener Leistungen nach dem AsylbLG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit der Rechtsstreit die Zeit vom 1. Januar bis zum 27. Juni 2011 betrifft. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 10.8.2009 bis zum 27.6.2011.

Der 1966 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. In der Zeit von Dezember 2003 bis Juni 2015 hielt er sich - unterbrochen durch einen Aufenthalt in Pakistan vom 26.8.2010 bis zum 7.10.2010 - in Deutschland auf. Bei Asylantragstellung gab er einen falschen Namen und einen falschen Geburtsort an. Nach Ablehnung seines Asylantrags 2004 wirkte er nicht an der Passbeschaffung mit. Aufgrund der Geburt seiner deutschen Tochter verfügte der Kläger seit dem 17.8.2010 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seit 2015 lebt er wieder in Pakistan.

Der Kläger erhielt von der Beklagten von Januar 2004 bis November 2011 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, und zwar ua für Oktober und November 2009, April bis Juni und August 2010 sowie Januar bis Mai 2011 auf Grundlage von Bewilligungsbescheiden (Bescheide vom 13.10.2009, 12.11.2009, 8.3.2010, 18.5.2010, 21.5.2010, 27.7.2010 und 18.4.2011) sowie für den übrigen streitgegenständlichen Zeitraum außer September 2010 durch Auszahlung der Leistungen. Die vom Kläger am 28.6.2011 beantragte Gewährung sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26.9.2011; Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 23.5.2012); das anschließende Klageverfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.7.2012 zur Gewährung von höheren Leistungen für die Zeit vom 28.6.2011 bis 31.10.2011 verpflichtete. Am 31.1.2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide aus den Jahren 2009 und 2010 sowie vom 18.4.2011 im Hinblick auf die Gewährung von Analogleistungen für die Zeit vom 10.8.2009 bis zum 5.7.2011. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 23.5.2012; Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 24.9.2012).

Klage und Berufung (beschränkt auf höhere Leistungen für die Zeit vom 10.8.2009 bis zum 27.6.2011) sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Dresden vom 6.5.2014; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG> vom 26.2.2020). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei wegen der Ausreise des Klägers sowohl unzulässig als auch unbegründet. Unbegründet sei die Klage zudem, weil der Kläger die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe und schließlich nicht von seiner fortbestehenden Hilfebedürftigkeit auszugehen sei.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) und § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Wegen des Rechtsstaatsprinzips könne die Ausreise nicht zum Erlöschen von Ansprüchen führen. Die Annahme, dass Asylbewerberleistungen im Überprüfungswege nur bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit zu gewähren seien, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die auf das Asylbewerberleistungsrecht übertragbar sei. Seit der Geburt seiner Tochter könne ihm rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht mehr entgegengehalten werden.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2020 und des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 13. Oktober 2009, 12. November 2009, 8. März 2010, 18. Mai 2010, 21. Mai 2010, 27. Juli 2010 und 18. April 2011 sowie die in den jeweiligen Auszahlungen liegenden Bewilligungen zu ändern und dem Kläger für die Zeit vom 10. August 2009 bis zum 27. Juni 2011 höhere Leistungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist zum Teil im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), im Übrigen unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 27.6.2011 Anspruch auf höhere Asylbewerberleistungen hat; in Betracht kommen insoweit allerdings nur höhere Grundleistungen. Soweit der Rechtsstreit den Zeitraum vom 10.8.2009 bis zum 31.12.2010 betrifft, kann der Kläger höhere Leistungen schon deshalb nicht beanspruchen, weil ausgehend von der Stellung seines Überprüfungsantrags am 31.1.2012 die rückwirkende Zahlung von vorenthaltenen Leistungen nur für ein Jahr in Betracht kommt.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 23.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme der bestandskräftigen Bewilligungen für die Zeit ab 10.8.2009 höhere Leistungen zu gewähren, und zwar nach Beschränkung des Antrags im Klageverfahren nur noch für die Zeit bis 27.6.2011. Dabei ist nach dem sog Meistbegünstigungsprinzip (vgl nur BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 - BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 46 f; BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 13) davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Überprüfung der bestandskräftig gewordenen Entscheidungen höhere Leistungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt geltend gemacht und die Beklagte entsprechend umfassend entschieden hat. Es handelt sich (auch soweit die Überprüfung der Voraussetzungen von § 2 AsylbLG betroffen ist) bei zutreffender Auslegung um die Ablehnung eines Überprüfungsantrags wegen der Höhe eines dem Grunde nach zugestandenen Anspruchs (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, RdNr 14; anders noch zum Verhältnis von Analogleistungen zu Grundleistungen BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R - BSGE 98, 116 = SozR 4-3520 § 2 Nr 1, RdNr 14). Der Kläger verfolgt sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG), die auch bei Anwendung des § 44 SGB X im Höhenstreit zulässigerweise auf ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichtet ist (vgl nur BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4, RdNr 9).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Klage nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger während des Berufungsverfahrens nach Pakistan umgezogen ist. Ein tatsächlicher (und ggf fortbestehender) Aufenthalt im Inland ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht Voraussetzung für das Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Nachzahlung (rechtswidrig vorenthaltener) Leistungen nach dem AsylbLG im Wege eines Überprüfungsverfahrens. Soweit das LSG davon ausgeht, dass infolge der bloßen Ausreise ein Anspruch auf (höhere) Asylbewerberleistungen für Zeiträume vor der Ausreise nicht mehr geltend gemacht werden könne, verkennt es den verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstab, an dem das Rechtsschutzinteresse zu bestimmen ist, und misst § 1 Abs 1 AsylbLG, wonach die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, eine Bedeutung zu, die die Norm nicht hat. § 1 Abs 1 AsylbLG regelt allein die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG dem Grunde nach (vgl BT-Drucks 12/4451 S 7).

Das Rechtsschutzbedürfnis, also ein berechtigtes Interesse, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen, ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Es muss noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl etwa BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - NZS 2012, 798 = juris RdNr 10 mwN); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. Bei Leistungsklagen folgt das Vorhandensein des Rechtsschutzinteresses regelmäßig bereits aus dem Umstand, dass ein Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Gewährt die Rechtsordnung ein materielles Recht, erkennt sie in aller Regel auch das Interesse am...

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