Urteil Nr. B 7/14 AS 27/21 R des Bundessozialgericht, 2022-05-18

Judgment Date18 Mayo 2022
ECLIDE:BSG:2022:180522UB714AS2721R0
Judgement NumberB 7/14 AS 27/21 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - kein anderes Aufenthaltsrecht - selbstständige Tätigkeit - Verfassungs- und Europarechtskonformität - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfungsantrag - Verfallfrist - sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit des Hilfsantrags auf Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers - Prozessökonomie
Leitsätze

Der hilfsweise beantragten Verurteilung eines Beigeladenen steht nicht entgegen, dass über den Hauptantrag im Zugunstenverfahren zu entscheiden war.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 geändert.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB XII von dem Beigeladenen begehren.

Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege eines sog Zugunstenverfahrens um existenzsichernde Leistungen für EU-Ausländerinnen für August bis Oktober 2012.

Die 1987 geborene Klägerin zu 1 ist geschieden und die Mutter der 2006 geborenen Klägerin zu 2. Beide sind estnische Staatsangehörige und reisten im Januar 2012 ins Bundesgebiet ein. Die Klägerin zu 1 meldete zum 19.1.2012 ein Gewerbe "Küchenhilfe, Reinigungskraft, Aushilfe im Hotel" an, erzielte hieraus aber keine Einnahmen. Die Klägerin zu 2 besuchte ab dem 1.8.2012 eine Grundschule. Eine abhängige Erwerbstätigkeit nahm die Klägerin zu 1 erst im Dezember 2012 auf.

Die Klägerinnen erhielten nach ihrer Einreise SGB II-Leistungen zunächst vom Jobcenter B T. Nach einem Umzug innerhalb B im Juni 2012 lehnte das beklagte Jobcenter die beantragte Fortzahlung von Leistungen ab, da die Klägerin zu 1 lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche habe (Bescheid vom 23.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 31.7.2012). Die Klägerinnen beantragten später die Überprüfung ua dieser Bescheide (Schreiben vom 12.8.2013). Der Beklagte lehnte diesen Überprüfungsantrag mit der Betreffzeile "Antrag auf Überprüfung meines Bescheides vom 07.06.2013 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" ab (Bescheid vom 16.8.2013; Widerspruchbescheid vom 23.9.2013). Die hiergegen erhobenen Klagen wies das SG Berlin - nach Beiladung des auch vorliegend beigeladenen Landes Berlin als Sozialhilfeträger - ab (Urteil vom 23.3.2018). Im Berufungsverfahren (L 25 AS 735/18) schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des LSG Berlin-Brandenburg einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den Überprüfungsantrag vom 12.8.2013 zu bescheiden. Er werde den Bescheid vom 23.7.2012 für die Zeit vom 1.8. bis 31.10.2012 in der Sache überprüfen und sich nicht auf eine Verfristung dieses Antrags berufen. Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag vom 12.8.2013 im Anschluss ab (Bescheid vom 6.12.2018; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2019).

Die Klägerinnen haben hiergegen Klagen erhoben. Zu diesem Zeitpunkt haben sie in L gewohnt. Das SG hat die auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII gerichteten Klagen nach Beiladung abgewiesen (Urteil vom 19.11.2019). Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom 11.3.2021). Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X lägen nicht vor. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Alg II bzw Sozialgeld, weil sie kein Aufenthaltsrecht gehabt hätten. Der Hilfsantrag auf Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers sei unzulässig. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus § 44 SGB X und der Anspruch gegen den Sozialhilfeträger unterschieden sich nach Rechtsgrund und Rechtsfolgen wesentlich, weshalb eine Verurteilung des Beigeladenen ausscheide. Im Übrigen habe der Beigeladene dem Vergleich seinerzeit nicht zugestimmt. Dies spreche dafür, dass die Beteiligten lediglich die Leistungsverpflichtung des Beklagten hätten klären wollen.

Mit ihren Revisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG). Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung sei verfassungswidrig. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den beigeladenen Sozialhilfeträger. Das LSG habe § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG verletzt, indem es den Hilfsantrag als unzulässig angesehen habe.

Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. November 2019 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2019 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 23. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2012 zurückzunehmen sowie den Klägerinnen Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 zu bewilligen,
hilfsweise,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. November 2019 zu ändern sowie den Beigeladenen zu verurteilen, den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt,
die Revisionen hinsichtlich des Hilfsantrags zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen sind teils unbegründet, teils im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufungen zurückgewiesen, soweit das SG die Klagen gegen den Beklagten abgewiesen hat. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Klagen sind jedoch nicht insgesamt abzuweisen, weil eine Verurteilung des Beigeladenen als Sozialhilfeträger auf den Hilfsantrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile der Vorinstanzen und der Bescheid vom 6.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2019, mit dem der Beklagte die von den Klägerinnen begehrte Rücknahme des Bescheids vom 23.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2012 sowie Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von August bis Oktober 2012 abgelehnt hatte, sowie das gegen den Beigeladenen gerichtete hilfsweise Begehren der Klägerinnen auf Leistungen nach dem SGB XII.

2. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zutreffend verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren gegen den Beklagten im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG). Sie ist gerichtet auf Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheids vom 6.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2019 sowie - unter Aufhebung des die Fortzahlung von Leistungen ablehnenden Bescheids vom 23.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2012 - auf Erteilung eines Bewilligungsbescheids und auf existenzsichernde Leistungen für den streitigen Zeitraum (vgl nur BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 9 mwN). Zutreffende Klageart für den Hilfsantrag auf Verurteilung des Beigeladenen ist demgegenüber allein die Leistungsklage.

3. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 6.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2019 ist rechtmäßig. Zutreffend hat der Beklagte die Fortzahlung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum August bis Oktober 2012 abgelehnt.

Rechtsgrundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch auf Alg II bzw Sozialgeld unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2012 sind § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II (Letztere idF des SGB II vor Beginn der streitbefangenen Monate zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2011, BGBl I 3057, im Folgenden "SGB II aF"; Geltungszeitraumprinzip - vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Keine Anwendung finden vorliegend insbesondere die mit Wirkung vom 29.12.2016 in Kraft getretenen Neuregelungen durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3155).

Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nach seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückzunehmen ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe entscheidend (vgl nur BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 = SozR 4-4200 § 7 Nr 37, RdNr 15 mwN), wobei diese vom Überprüfungszeitpunkt her, also rückschauend, zu bewerten ist ("erweist", vgl nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 14; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 11 mwN). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (vgl nur BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 18 mwN).

Dem Überprüfungsbegehren steht zwar nicht bereits die einjährige Verfallfrist entgegen (4.). Ebenfalls erfüllten die Klägerinnen zunächst die...

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