Urteil Nr. B 8 AY 1/22 R des Bundessozialgericht, 2024-09-26
| Judgment Date | 26 September 2024 |
| ECLI | DE:BSG:2024:260924BB8AY122R0 |
| Judgement Number | B 8 AY 1/22 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Das Verfahren wird ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:
Sind § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b Asylbewerberleistungsgesetz und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b Asylbewerberleistungsgesetz jeweils in der Fassung des Art 1 Nr 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl I 1290), soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art 1 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art 20 Abs 1 Grundgesetz vereinbar?
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1.1.2020 bis 9.5.2020.
Der 1982 geborene alleinstehende Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.11.2018 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er war im streitigen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Nach Zuweisung in das Stadtgebiet der Beklagten (Bescheid vom 29.3.2019) war er dort vom 11.4.2019 bis 31.8.2020 in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.
Der Kläger erhielt von der Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG. Neben dem Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie als Sachleistung bewilligte sie unter anderem für Januar 2020 Grundleistungen als Geldleistungen in Höhe von 316 Euro (Bescheid vom 18.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 6.5.2020). Dabei berücksichtigte sie als notwendigen persönlichen Bedarf (§ 3 Abs 1 Satz 2 AsylbLG) den Bedarfssatz nach § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG sowie als notwendigen Bedarf (§ 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG) den Bedarfssatz nach § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG für einen erwachsenen Leistungsberechtigten, der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist (im Folgenden Bedarfsstufe 2). In der Begründung führte die Beklagte aus, dass der Bescheid nur das Leistungsverhältnis für Januar 2020 regle. Ergebe sich in den wesentlichen Verhältnissen keine Veränderung, bliebe vorbehalten, die Leistungen für nachfolgende Zeiträume stillschweigend durch Überweisung des zu zahlenden Betrages zu bewilligen. Die Beklagte zahlte für die Monate Januar bis Mai 2020 Leistungen an den Kläger aus.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 18.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2020 für die Zeit ab Januar 2020 Leistungen nach den §§ 3, 3a Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 AsylbLG nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren (Urteil vom 8.4.2021). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG könne nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG angesehen werden, wenn die Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetze. Hierfür sei im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision (Beschluss vom 5.5.2022) rügt die Beklagte eine Verletzung des § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG und § 3a Abs 2 Nr 2 AsylbLG. Sie trägt vor, mit der vom SG vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung werde die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich an die Art der Unterbringung die Höhe der Leistungen nur nach der Bedarfsstufe 2 geknüpft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 8. April 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beklagte hat im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21 - BVerfGE 163, 254) zur Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG und die Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Ansehung dieser Entscheidung auch § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG nicht mehr anzuwenden, auf Anfrage des Senats mitgeteilt, an der Revision festzuhalten (Schreiben vom 28.3.2023 und vom 23.5.2024).
Die Beteiligten haben sich im Anschluss mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Erklärungen vom 12.7.2024 und vom 1.8.2024).
EntscheidungsgründeDer Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 165, 153 Abs 1, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Das Verfahren ist gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung des Rechtsstreits gehindert. Er ist überzeugt, dass die in § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG(jeweils in der Fassung des Art 1 Nr 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Die Revision ist zulässig und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter 1.). Die Revision hat auch in der Sache Erfolg, wenn § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG mit dem GG vereinbar sind. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2019 und die konkludent durch Auszahlung erlassenen Bescheide für die Folgemonate entsprechen der formellen und der materiellen Rechtslage (dazu unter 2.). Der vom SG vorgenommenen Auslegung von § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG, wonach die Bedarfsstufe 2 nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich und nachweisbar mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten einen gemeinsamen Haushalt führe, folgt der Senat nicht; denn sie widerspricht dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen (dazu unter 3.).
1. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig. Sie ist nachträglich vom SG unter Beteiligung ehrenamtlicher Richter mit Beschluss vom 5.5.2022 zugelassen worden. Denkbare Verfahrensfehler bei Zustandekommen des Beschlusses sind im Grundsatz unerheblich; der Senat ist andie Zulassungsentscheidung des SG gebunden. Damit kann offenbleiben, ob bei der Zulassung - anders als dies hier der Fall war - die ehrenamtlichen Richter mitzuwirken haben, die auch am Urteil mitgewirkt haben. Auch die Frage, ob der Zulassung der Revision entgegensteht, dass die Berufung gegen das Urteil wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nicht statthaft und vom SG nicht zugelassen ist, ist ohne Belang (zum jeweiligen Streitstand Nguyen in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 161 SGG, RdNr 48 f und RdNr 72 f, Stand 15.6.2022). Schließlich führt auch der Umstand, dass zwischen dem fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Sprungrevision und der Entscheidung hierüber mehr als elf Monate vergangen sind, weder zu einer Nicht- oder Scheinentscheidung noch einer sonst völlig wirkungslosen Entscheidung, die das Bundessozialgericht (BSG) unbeachtet lassen müsste (vgl dazu BSG vom 18.11.1980 - GS 3/79 - BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 42 Nr 7; BSG vom 12.7.1990 - 4 RLw 3/89).
Die nachträglich zugelassene Revision ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Einlegung der Sprungrevision (vgl § 161 Abs 1 Satz 3 SGG) liegt vor. Aus der mit dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision übersandten Zustimmungserklärung des Klägerbevollmächtigten ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger nicht nur der nachträglichen Zulassung, sondern auch der Einlegung der Sprungrevision anstelle der Berufung zugestimmt hat (vgl zu diesem Erfordernis nur BSG vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - RdNr 17 mwN; zur Auslegung von entsprechenden Erklärungen BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 31/16 R - RdNr 9).
Auch im Übrigen stehen einer Entscheidung des Senats in der Sache keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse entgegen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2020, mit dem die Beklagte dem Kläger ausdrücklich beschränkt für Januar 2020 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bewilligt hat. In den Auszahlungen für die nachfolgenden Monate Februar bis Mai 2020 liegen konkludent erklärte, monateweise Bewilligungen für die Folgezeiträume, wie dies im Bescheid vom 18.12.2019auch angekündigt worden war (vgl nur BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - RdNr 10; BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, RdNr 11). Diese Bewilligungsbescheide sind in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Hiergegen spricht nicht der Einwand fehlender Prozessökonomie, weil bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behält und auch ohne Weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Bewilligungen überprüfen kann und muss (BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - RdNr 10; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - RdNr 11).
Gegen die Bescheide wendet sich der Kläger mit seiner statthaften und auch im Übrigen zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG), die er ausdrücklich aufhöhere Leistungen für die Zeit vom 1.1.2020 bis 9.5.2020 beschränkt hat. Die Beschränkung der Klage auf Zahlung einer Geldleistung dem Grunde nach in einer bestimmbaren Leistungshöhe (hier nach der Bedarfsstufe 1) ist nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG zulässig (sog Grundurteil im Höhenstreit; vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10). Es kommt zudem nur...
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