Urteil Nr. B 8 SO 13/22 R des Bundessozialgericht, 2024-09-26
| Judgment Date | 26 September 2024 |
| ECLI | DE:BSG:2024:260924UB8SO1322R0 |
| Judgement Number | B 8 SO 13/22 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Streit ist im Revisionsverfahren noch die Frage, ob die Beklagte für die Zeit vom 1.8.2015 bis 31.1.2016 die Berücksichtigung von Bedarfen für die Altersvorsorge nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu Recht abgelehnt hat.
Die vollständig und auf Dauer erwerbsgeminderte Klägerin erhielt seit 2010 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im September 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Daneben bewilligte ihr die beklagte Stadt seit Februar 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Im Februar 2013 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung mit dem Ziel einer freiwilligen Nachentrichtung bei der DRV Bund. Nachdem sie keinen Versicherungsverlauf übermittelte, versagte die Beklagte die Übernahme der Beiträge zur Altersvorsorge. Unter anderem für die Zeit von Februar 2015 bis Januar 2016 bewilligte die Beklagte erneut Grundsicherungsleistungen (Bescheid vom 5.2.2015), die sie nach Erhöhung der Rente zum 1.8.2015 anpasste (Änderungsbescheide vom 28.7.2015 und vom 20.8.2015). Gegen den Änderungsbescheid vom 28.7.2015 wandte sich die Klägerin mit einem Widerspruch und beanstandete unter anderem erneut die Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur Altersvorsorge. Den Widerspruch wies die die Regierung von Oberbayern zurück und verwies wegen der Altersvorsorgebeiträge auf die bestandskräftige Versagung dieser Leistungen (Widerspruchsbescheid vom 27.1.2016).
Die Klage, die die Klägerin mit dem Ziel höherer Leistungen unter anderem für den Bewilligungszeitraum vom 1.2.2015 bis zum 31.1.2016 unter Berücksichtigung unter anderem von Beiträgen der Altersvorsorge erhoben hat, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> München vom 20.9.2018). Die Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Ablehnung von Altersvorsorgeleistungen gewandt habe, weil solche Leistungen nicht Gegenstand der Regelungen der Beklagten gewesen seien. Weder der Verfügungssatz noch die Gründe der Bescheide wegen der Grundsicherungsleistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1.2.2015 bis zum 31.1.2016 träfen Regelungen bezogen auf Ansprüche nach § 33 SGB XII (Urteil vom 21.5.2021).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Nachdem die DRV Bund mitgeteilt hat, dass sie nach den vorliegenden Unterlagen bis zum Erreichen der Regelaltersrente keinen Antrag auf (Nach)Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge gestellt habe und auch für eine Unterbrechung der Frist des § 197 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nichts erkennbar sei, macht sie noch geltend, die Ablehnung der Beklagten sei rechtswidrig gewesen, soweit sie für die Zeit vom 1.8.2015 bis 31.1.2016 Bedarfe für die Altersvorsorge nicht berücksichtigt habe. Die rechtswidrige Ablehnung löse Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte aus, woraus ein Feststellungsinteresse folge. Mit der Bezugnahme auf den Versagungsbescheid habe die Beklagte über die Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen entschieden, sodass die Klage entgegen der Auffassung des LSG bei Klageerhebung zulässig gewesen sei. Die Versagung stehe der erneuten Entscheidung wegen anderer Leistungszeiträume auch nicht entgegen. Unzutreffend habe die Beklagte wie auch das LSG keine Prognose dahingehend angestellt, ob die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Fall der Klägerin erforderlich waren. Dies sei zu bejahen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2021 sowie das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. September 2018 und die Bescheide vom 28. Juli 2015 und 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2016 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die Ablehnung von Leistungen für Bedarfe für die Altersvorsorge für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung des Senats ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG zum Sachverhalt, um beurteilen zu können, ob ein Anspruch auf die begehrte Feststellung besteht.
Gegenstand der Klage sind mit Klageerhebung unter anderem die Bescheide vom 28.7.2015 und vom 20.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2016 geworden, mit denen die Beklagte Regelungen über die monatliche Höhe der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.8.2015 bis zum 31.1.2016 getroffen hat. Zulässigerweise hat die Klägerin mit ihrer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) diese gegenüber der ursprünglichen Bewilligung (Bescheid vom 5.2.2015) belastenden Regelungen, mit denen die Beklagte eine eigenständige und vollständige Überprüfung der Höhe der Leistungen für die Zeit vom 1.8.2015 bis zum 31.1.2016 vorgenommen hat, mit dem Ziel angegriffen, ab dem 1.8.2015 höhere als ursprünglich für diesen Bewilligungszeitraum bewilligte Leistungen zu erhalten (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - SozR 4-3520 § 1a Nr 3 RdNr 15 mwN). Ob die Anfechtungs- und Leistungsklage auch wegen der übrigen Zeiträume zulässig war, bedarf keiner Entscheidung.
Diese Anfechtungs- und Leistungsklage war entgegen der Auffassung des LSG bei Klageerhebung auch zulässig, soweit die Klägerin höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Altersvorsorgebeiträge geltend gemacht hat. Bei einer Entscheidung, ob der Klägerin höhere Leistungen zustehen, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen zu prüfen (vgl nur BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - RdNr 13; BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 10), sofern - wie hier - keine zulässige Beschränkung vorgenommen wurde. Soweit die Klägerin mit ihrem Widerspruch wie auch mit Klageerhebung vorgebracht hat, es seien (neben den Beiträgen für weitere Versicherungen) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung als Bedarfe für ihre Altersvorsorge zu berücksichtigen, war dieses Begehren in der Sache dahin auszulegen, dass sie die Berücksichtigung weiterer Absetzbeträge von ihrem (insoweit ausreichenden) Einkommen (vgl § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII) verlangt hat. Demgegenüber kommen Leistungen für einen Vorsorgebedarf nach § 33 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (hier idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008; BGBl I 2933; im Folgenden <aF>) auch vor ausdrücklicher Änderung des § 33 Abs 1 SGB XII mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.12.2016, BGBl I 3159) im Grundsatz erst in Betracht, wenn kein für solche Beiträge ausreichendes Einkommen bezogen wird (vgl zu § 33 Abs 1 SGB XII aF Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 33 RdNr 3; Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 33 RdNr 9; vgl zu § 33 Abs 2 SGB XII BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 15 RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Dem geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung höherer Absetzbeträge vom Einkommen steht die Bestandskraft (vgl § 77 SGG) der Entscheidung über die Versagung von höheren Leistungen aus dem Jahr 2013 (an der die Beklagte im Klageverfahren ohnehin nicht festgehalten hat) nicht entgegen. Soweit die Beklagte im Jahr 2013 höhere laufende Leistungen wegen eines Bedarfs für Altersvorsorge versagt hat (sei es unter Berücksichtigung als Absetzbeträge vom Einkommen, sei es als zusätzliche monatliche Leistungen), beschränkt sich die (teilweise) Versagung in ihren Auswirkungen auf den Bewilligungszeitraum, für den nach Auffassung der Beklagten im Hinblick auf die Höhe der Leistung eine abschließende Entscheidung wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin nicht getroffen werden konnte. Die Wirkung der Versagung wegen höherer Leistungen geht in zeitlicher Hinsicht nicht über den Bewilligungszeitraum hinaus; denn sowohl im Fall einer leistungserhöhenden Auswirkung bei Absetzung eines Einkommensbetrags als auch im Fall eines gesonderten laufenden Vorsorgebedarfs handelt es sich um einen Teil des einheitlichen Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen, der abschnittsweise bewilligt wird. Über den Bewilligungsabschnitt hinaus geht von dieser Entscheidung aber von vornherein keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte aus (vgl zur Ablehnung eines laufenden Mehrbedarfs zuletzt BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 12 mwN).
Der Leistungsklage fehlte bei Klageerhebung auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (zu dieser allgemeinen Prozessvoraussetzung nur BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - RdNr 10 mwN). Da freiwillige Beiträge grundsätzlich wirksam sind, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs 2 SGB VI), war eine laufende Entrichtung der Beiträge für August 2015 bis Januar 2016 aus dem eigenen Einkommen im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs und auch bei Klageerhebung noch möglich, was bei Vorliegen der in § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII genannten Voraussetzungen zu einem höheren Leistungsanspruch führt.
In der Folgezeit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis...
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