Urteil Nr. B 8 SO 14/22 R des Bundessozialgericht, 2024-12-18
| Judgment Date | 18 December 2024 |
| ECLI | DE:BSG:2024:181224UB8SO1422R0 |
| Judgement Number | B 8 SO 14/22 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2022 aufgehoben, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2021 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Besuchsbeihilfe streitig.
Bei dem 1968 geborenen Kläger besteht eine mittelgradige Intelligenzminderung mit ausgeprägten autistischen Zügen sowie eine am ehesten organisch schizophreniforme Störung. Ihm wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen B, G, H, RF zuerkannt. Er erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 4 und lebt in einem Wohnheim in D. Die erforderlichen Kosten trägt der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe. Den Antrag des Klägers vom 19.2.2018, ihm ein persönliches Budget für Assistenzleistungen während der Besuche bei seiner Mutter im Elternhaus alle zwei Wochen zu bewilligen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 2.3.2018; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2018).
Mit seiner zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Gewährung eines persönlichen Budgets für Besuchsbeihilfen bis zu einer Höhe von 1846 Euro monatlich begehrt, zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG im Mai 2021 den Antrag gestellt, ihm ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Besuchsbeihilfen für den Besuch bei seiner Mutter und zur Aufrechterhaltung seiner eigenen Wohnung in dem Wohnhaus am Wochenende in 14-tägigem Abstand jeweils samstags, 9.30 Uhr bis sonntags 17 Uhr, die Kosten einer 1:1-Assistenz zu bewilligen, dabei von 22 Uhr bis 6 Uhr in Form einer Nachtassistenz, darüber hinaus die Assistenz für Fahrten (jeweils als Sachleistung) und Fahrtkostenerstattung. Kostenerstattung für zurückliegende Zeiträume hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht.
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Assistenzleistungen neu zu entscheiden, im Übrigen hat es die Klage im Hinblick auf die Fahrtkosten abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden habe (Urteil vom 13.7.2022). Gegenstand der Berufung sei der Bescheid vom 2.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018. Die Umstellung der Klage auf die Bewilligung einer Sachleistung sei eine zulässige Klageänderung. Die Klage sei nicht mit Ablauf des 31.12.2019 unzulässig geworden. Bei der (neuen) Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - (SGB IX) handele es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den, über den der Beklagte als seinerzeit zuständiger Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) entschieden habe. Der Kläger benötige die Besuche bei seiner Mutter sowie die Assistenz, um die Teilhabeziele zu erreichen. Die Übernachtungswünsche seien angemessen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von § 115 SGB IX rügt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2022 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2021 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das Urteil des Sächsischen LSG sowie das Urteil des SG Dresden waren aufzuheben und die inzwischen unzulässige Klage insgesamt abzuweisen.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 2.3.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018 gewesen (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines persönliches Budgets für Besuchsbeihilfen im Haushalt seiner Mutter zu bewilligen. Eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt in Sachsen abweichend von § 116 Abs 2 SGB XII nicht (vgl § 21 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches <SächsAGSGB> vom 6.6.2002 <SächsGVBl S 168>).
Die ursprünglich erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) gegen die genannten Bescheide war statthaft (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1 RdNr 15 mwN).
Durch die Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.5.2021 dahingehend, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eine Assistenz als Sachleistung und Fahrtkostenerstattung zu bewilligen, ist die Klage unzulässig geworden, weil es an einer Verwaltungsentscheidung zum ab 1.1.2020 geltenden Recht der neuen Eingliederungshilfe fehlt (dazu sogleich) und die Klage für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Deshalb ist auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig (dazu später).
Zwar handelte es sich bei der Umstellung des Klagebegehrens von der Bewilligung eines persönlichen Budgets auf eine Sachleistung um eine zulässige Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG, da der Lebenssachverhalt nicht verändert und lediglich eine andere Leistung aufgrund einer nach Klageerhebung erfolgten Änderung verlangt wird (§ 99 Abs 2 Nr 3 SGG), zumal sich der Beklagte auf die geänderte Klage widerspruchslos eingelassen hat. Jedoch fehlt es dadurch, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch Leistungen für die Zukunft ab "Rechtskraft des Urteils" geltend macht, an der für eine zulässige Klage zwingenden Voraussetzung eines Ausgangs-Verwaltungsaktes sowie der Durchführung eines Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung nach § 78 SGG(dazu später), so dass die Klage unzulässig wurde (s zur Unterscheidung zwischen einer zulässigen Klageänderung und der Zulässigkeit der geänderten Klage BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 4/15 R - NZS 2016, 956 RdNr 16 f; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - NZS 2015, 558 RdNr 14).
Mit der Geltendmachung von alleine in die Zukunft gerichteten Leistungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat sich das Begehren des Klägers alleine nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage gerichtet, nämlich den Regelungen in Teil 2 des SGB IX, die mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) zum 1.1.2020 die Regelungen der §§ 53 ffSGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung abgelöst haben. Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind aber - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - nicht zulässiger Streitgegenstand des Rechtsstreits, weil der angegriffene Verwaltungsakt vom 2.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018 keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält, sondern sich sein Regelungsgegenstand auf das Eingliederungshilferecht in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, das in den §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 7 SGB IX(in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606, im Folgenden a...
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