Urteil Nr. B 8 SO 1/24 R des Bundessozialgericht, 2024-12-18
| Judgment Date | 18 December 2024 |
| ECLI | DE:BSG:2024:181224UB8SO124R0 |
| Judgement Number | B 8 SO 1/24 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheids der Beklagten.
Die 1962 geborene Klägerin erhielt seit Mai 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf ihren Antrag hin bewilligte ihr die Beklagte für den Monat Juli 2010 ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII, Bescheid vom 25.5.2010). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Leistungen jeweils für einen Monat weiterbewilligt würden, wenn sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Auch über Juli 2010 hinaus erfolgte monatlich eine Auszahlung des ursprünglich bewilligten Betrages.
Ab dem 28.10.2010 lebte die Klägerin nicht mehr an ihrer im Antrag angegebenen Adresse, sondern an einer anderen Adresse in U. Überdies lebte sie zunächst in eheähnlicher und seit dem 1.4.2011 in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner. Sie teilte diese Änderungen der Beklagten nicht mit. Eine monatliche Auszahlung der Leistungen erfolgte unverändert.
Mit Schreiben vom 12.1.2011 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf eine jährliche Pflicht zur Überprüfung des Leistungsanspruchs zur erneuten Antragstellung bzw -ausfüllung und Einreichung aktueller Unterlagen bezüglich ihrer Lebensverhältnisse auf. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass über eine Weitergewährung und -zahlung der Leistungen ab dem 1.4.2011 erst nach Eingang aller angeforderten Unterlagen entschieden werden könne. Die Klägerin äußerte sich nicht. Dennoch überwies die Beklagte über den 1.4.2011 hinaus ohne weiteren Bescheid monatliche Zahlungen auf deren Konto. Die Sachbearbeitung hatte es versäumt, ein Häkchen in der EDV-Fachanwendung zu entfernen, wodurch der weitere Zahlungslauf veranlasst worden ist.
Im Zuge einer internen Prüfung erlangte die Beklagte im Januar 2016 Kenntnis von den veränderten Lebensumständen der Klägerin. Sie hörte die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Leistungseinstellung und Rückforderung der seit dem 1.1.2011 gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt an und forderte zugleich zur Darlegung und zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemanns auf (Schreiben vom 26.1.2016). Die Klägerin äußerte sich dahingehend, dass die Leistungen im März 2011 eingestellt worden seien, da sie auf die Aufforderung der Beklagten vom 12.1.2011 hin keine weiteren Leistungen beantragt habe.
Die Beklagte nahm darauf den Bewilligungsbescheid vom 25.5.2010 zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung eines im Zeitraum vom 28.10.2010 bis zum 30.11.2015 gezahlten Betrages von 15 033,56 Euro auf (Bescheid vom 16.2.2016; Widerspruchsbescheid vom 2.12.2016).
Das Sozialgericht (SG) Itzehoe hat die Klage abgewiesen, soweit die Rückzahlungsforderung einen Betrag von 14 917,79 Euro nicht überstieg (Urteil vom 8.1.2019). Im Übrigen hat es den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aufgrund eines Rechenfehlers der Beklagten aufgehoben. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil und den Rückforderungsbescheid insoweit aufgehoben, als diese die Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 1.4.2011 und 30.11.2015 betreffen (Urteil vom 13.12.2023). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den behördlichen Fehler, der wesentlich zur Überzahlung geführt habe, nicht in ihre Ermessensabwägung eingestellt habe.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie ist der Auffassung, ein "normaler" Behördenfehler, wie er hier vorliege, sei mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in die Ermessensabwägung einzustellen. Ein normaler Verwaltungsfehler allein sei nicht geeignet, die Annahme schutzwürdigen Vertrauens zu rechtfertigen; erst Recht nicht, wenn zur Verantwortlichkeit der Behörde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eine solche des Begünstigten hinzutrete.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2023 abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 8. Januar 2019 insgesamt zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2016, mit dem die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 25.5.2010 zurückgenommen hat und soweit sie für den Zeitraum vom 1.4.2011 bis zum 30.11.2015 erbrachte Leistungen in Höhe von 13 472,09 Euro zurückfordert.
Die erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen.
Die Revision hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht angenommen, dass der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsverwaltungsakt der Beklagten hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für den noch streitigen Zeitraum ist § 50 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Danach sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständig (§ 3 Abs 2, § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1 Satz 1, § 2 Abs 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der hinreichend bestimmte (§ 33 Abs 1 SGB X) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist materiell rechtswidrig. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs 2 SGB X erfüllt. Die Entscheidung leidet jedoch an einem Ermessensfehler und ist deshalb insoweit aufzuheben (vgl BSG vom 23.2.2023 - B 8 SO 9/21 R - SozR 4-3500 § 93 Nr 1 RdNr 28). Die Auszahlungen an die Klägerin beruhen auf einem groben behördlichen Fehler, der in die Ermessensabwägung hätte eingestellt werden müssen.
Dabei führt der Umstand, dass die Beklagte ihre Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für den streitigen Zeitraum in unzutreffender Weise auf § 45 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 SGB X gestützt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit. Der streitige Verwaltungsakt kann nach § 43 Abs 1 SGB X umgedeutet werden. Voraussetzung für eine Umdeutung ist, dass der neue Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt, der neue Verwaltungsakt von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die beiden Verwaltungsakte die gleiche materiell-rechtliche Tragweite aufweisen. Regelungszweck und Regelungsinhalt müssen für den Adressaten im Wesentlichen gleichartig sein (vgl BSG vom 25.5.2018 - B 13 R 33/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 4 RdNr 16; Leopold in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2020, § 43 SGB X, RdNr 31 mwN, Stand 15.11.2023). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Sowohl § 45 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 SGB X als auch § 50 Abs 2 SGB X sind auf die Rückabwicklung überzahlter Leistungen gerichtet. Zudem gelten für beide vergleichbare Wertungen, da § 50 Abs 2 SGB X den § 45 SGB X für entsprechend anwendbar erklärt und beide Konstellationen auf Rechtsfolgenseite Ermessenserwägungen vorsehen (vgl BSG vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93 - BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17 zur Umdeutung eines Verwaltungsakts nach § 50 Abs 2 SGB X in einen solchen nach §§ 45, 50 Abs 1 SGB X).
Die Beklagte hat die Leistungen im maßgeblichen Zeitraum zu Unrecht erbracht. Dies ist der Fall, wenn die Leistungserbringung weder formell auf einer ausgesprochenen Bewilligung noch materiell auf einem gesetzlichen Anspruch des Empfängers beruht (vgl BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 13/18 R - SozR 4-7610 § 812 Nr 9, SozR 4-1200 § 42 Nr 4, SozR 4-1300 § 50 Nr 6, RdNr 15). Dass die Regelung des § 50 Abs 2 SGB X nicht schon allein aufgrund eines formellen Mangels von einer Erstattungspflicht ausgeht, ergibt sich aus dem verfolgten Zweck der Norm. § 50 Abs 2 SGB X zielt auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände ab und ermöglicht zur Erreichung dieses Ziels die Rückforderung ungerechtfertigt bereichernder Vermögensverschiebungen. Eine Erstattung allein wegen formeller Mängel könnte aber im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehen. Denn lagen die materiellen Voraussetzungen der Leistungserbringung von Beginn an vor, stand die tatsächliche Leistung insoweit in Einklang mit der Rechtslage. Der Leistungsträger wäre dann zur tatsächlichen Deckung des bestehenden Bedarfs verpflichtet gewesen und eine Erstattung wegen des bloßen Fehlens eines zugrundeliegenden Verwaltungsakts wäre ein unsachgemäßer Formalismus.
Die an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Leistungen wurden ohne Verwaltungsakt erbracht. Es fehlt bereits an einer Regelung iS des § 31 SGB X, weil ein dafür erforderlicher schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln zum Ausdruck...
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