Urteil Nr. B 8 SO 14/17 R des Bundessozialgericht, 2019-05-29

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date29 l 2019
ECLIDE:BSG:2019:290519UB8SO1417R0
Judgement NumberB 8 SO 14/17 R
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit ist die zuschussweise Übernahme von Kosten für die Neubeschaffung eines ausländischen Passes (Passbeschaffungskosten).

Der 1972 geborene, erwerbsfähige Kläger ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er ist vermögenslos und bezieht laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nachdem die Gültigkeit seines kongolesischen Passes abgelaufen war, forderte ihn die Ausländerbehörde der Beklagten auf, ihr bis zum 15.6.2015 einen gültigen Pass vorzulegen, da anderenfalls eine Strafanzeige erfolgen und die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden könne. Hierauf beantragte der Kläger beim beklagten Sozialhilfeträger erfolglos die Übernahme der Passbeschaffungskosten (Bescheid vom 16.4.2015, Widerspruchsbescheid vom 18.9.2015). Während des laufenden Widerspruchsverfahrens beschaffte sich der Kläger einen neuen Pass. Dazu überwies er die Ausstellungsgebühren in Höhe von 170 Euro an die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo. Für die zur Passbeschaffung durchgeführte Reise nach Berlin entstanden ihm Fahrtkosten in Höhe von 32,02 Euro.

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2016). Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts LSG> vom 21.6.2017). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine zuschussweise Übernahme der Passbeschaffungskosten. Insbesondere sei § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht einschlägig, da eine sog unbenannte, atypische Bedarfslage nicht vorliege. Der laufend SGB-II-Leistungen beziehende Kläger könne die Passbeschaffungskosten über die im Regelsatz berücksichtigten Aufwendungen für die Beschaffung eines Personalausweises bzw aus dem individuell einsetzbaren Ansparanteil der Regelleistung abdecken. Da er die angefallenen Kosten bereits beglichen habe, komme ein Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II und eine Beiladung des Jobcenters nicht in Betracht.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 73 SGB XII, der auf die nicht im Regelsatz enthaltenen Passbeschaffungskosten anwendbar sei. Ausländer hätten neben den Aufwendungen für einen Pass weitere, den Personalausweiskosten ähnliche Kosten zu tragen, etwa für eine Aufenthaltskarte oder einen Aufenthaltstitel, der alle drei Jahre verlängert werden müsse, während ein Deutscher einen Personalausweis nur alle zehn Jahre benötige. Bei der Passbeschaffung handle es sich um eine verwaltungsrechtliche Pflicht, der sich ein Ausländer nicht entziehen könne. Verstöße könnten sanktioniert werden. Damit bestehe eine gewisse Nähe zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Auch wenn die Gewährung der Leistung im Ermessen stehe, ergebe sich bei einem verfestigten Aufenthalt ein faktischer Anspruch. Hilfebedürftige könnten nicht auf § 24 SGB II verwiesen werden, weil diese Vorschrift nur eingreife, wenn ein im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster Bedarf nicht gedeckt sei.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2017 und des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Passbeschaffungskosten in Höhe von 202,02 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG>). Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Passbeschaffungskosten nach § 73 SGB XII.

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Ab...

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