Urteil Nr. B 8 SO 13/18 R des Bundessozialgericht, 2019-07-18

Judgment Date18 Julio 2019
ECLIDE:BSG:2019:180719UB8SO1318R0
Judgement NumberB 8 SO 13/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Brille als therapeutisches Gerät - Austausch der Brillengläser als Reparatur - Abgrenzung zur Neuanschaffung
Leitsätze

Die Kosten für den Ersatz von Brillengläsern sind dann keine Reparaturkosten, sondern als Neuanschaffung aus dem Regelsatz zu zahlen, wenn der Austausch wesentlich ursächlich wegen einer Änderung der Sehstärke erfolgt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit ist noch die Erstattung von 76 Euro für den Ersatz von Brillengläsern für eine Fernbrille.

Der Kläger ist 1943 geboren und bezieht ergänzend zu seiner Altersrente und unregelmäßig anfallenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten seiner Brillenreparatur(en) in Höhe von 128 Euro mit der Begründung, die Gläser seiner Weitsichtbrille seien stumpf und müssten ersetzt werden, zudem sei aus seiner Lesebrille ein Glas herausgefallen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18.8.2014; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2015). Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts SG> Reutlingen vom 2.5.2017; Urteil des Landessozialgerichts LSG> Baden-Württemberg vom 19.10.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Brille um ein therapeutisches Gerät handele. Denn jedenfalls liege eine Reparatur nicht vor. Die behandelnde Augenärztin habe die Verordnung einer neuen Sehhilfe für medizinisch indiziert gehalten, weil sich die Sehstärke rechts um 0,5 Dioptrien (dpt) und links um 0,75 dpt verschlechtert habe. Der Kläger begehre deshalb nicht, dass seine Brillen wieder in den vorherigen, intakten Zustand zurückversetzt, sondern, dass die vorhandenen Brillengestelle mit neuen, seinem zwischenzeitlich verschlechterten Sehvermögen entsprechenden Gläsern ausgestattet würden. Eine darlehensweise Leistung habe der Kläger kategorisch abgelehnt.

Mit seiner Revision, die er wegen des zwischenzeitlich erfolgten Ersatzes der Brillengläser für die Fernbrille auf die Erstattung von 76 Euro beschränkt hat, rügt der Kläger die Verletzung des § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII. Bei einer Brille handele es sich um ein therapeutisches Gerät im Sinne der Norm. Diese sei durch den Austausch der Gläser seiner Fernbrille auch repariert und nicht eine neue Sehhilfe angeschafft worden. Die ursprünglichen Gläser seien stumpf gewesen und hätten ausgetauscht werden müssen. Es könne nicht danach differenziert werden, ob lediglich ein Glas wegen seines nicht mehr funktionsfähigen Zustands ausgetauscht werden müsse oder ob ein Austausch zweier Gläser erfolge.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2017 und des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2017 abzuändern sowie den Bescheid vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 165 Satz 1, 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz SGG>) ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom...

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