Urteil Nr. B 8 SO 1/19 R des Bundessozialgericht, 2020-04-30

Judgment Date30 Abril 2020
ECLIDE:BSG:2020:300420UB8SO119R0
Judgement NumberB 8 SO 1/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Einkommenseinsatz - Einkommensgrenze - Berechnung - Berücksichtigung von Heizkosten
Leitsätze

Auch ab dem 1.1.2016 sind bei der Bestimmung der besonderen Einkommensgrenze die Heizkosten als Aufwendungen für die Unterkunft in die Berechnung weiterhin einzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Streit sind um 44 Euro höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.5.2016.

Der 1960 geborene Kläger bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (monatliche Zahlbeträge im streitigen Zeitraum 1234,22 Euro und 285,53 Euro). Der Kläger lebte ab November 2014 bis zum 31.5.2016 in einer therapeutisch betreuten Wohngemeinschaft für seelisch behinderte Menschen; mit dem Träger der Einrichtung hatte er einen Betreuungsvertrag und einen gesonderten Mietvertrag über einen möblierten Wohnplatz geschlossen (monatliche Kosten ab März 2015 insgesamt 420 Euro: Nettokaltmiete 235 Euro, Heizung/Warmwasser 55 Euro, Strom 30 Euro, Möbelpauschale 25 Euro, weitere sonstige Betriebskosten 75 Euro). Vom Beklagten erhielt er ab November 2014 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Wohngemeinschaft unter anteiliger Berücksichtigung seines Renteneinkommens (zuletzt bis zum 31.10.2015 mit Bescheid vom 8.6.2015).

Für die Zeit ab dem 1.11.2015 berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung der Einkommensgrenze für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zunächst Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 365 Euro (Bescheid vom 11.12.2015; Summe aus Nettokaltmiete, Kosten für Heizung/Warmwasser und sonstige Betriebskosten ohne Möbelpauschale; einzusetzendes Einkommen 273,40 Euro). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Für die vorliegend streitige Zeit ab dem 1.1.2016 legte der Beklagte sodann unter Hinweis auf die Neufassung des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII ein (höheres) einzusetzendes Einkommen von 317,40 Euro zugrunde, weil als Aufwendungen für die Unterkunft Kosten für Heizung und Warmwasser zur Berechnung der Einkommensgrenze nicht mehr berücksichtigungsfähig seien (Bescheid vom 17.12.2015), und half schließlich dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, weil eine monatliche Möbelpauschale berücksichtigt und das zu berücksichtigende Einkommen auf 297,40 Euro festgesetzt wurde (Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 2.8.2016).

Die Klage, gerichtet auf höhere Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von monatlich 44 Euro für die Zeit ab dem 1.1.2016, mit der der Kläger geltend gemacht hat, dass bei der Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze die Heizkosten weiterhin zu berücksichtigen seien, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts SG> Berlin vom 7.3.2018; Urteil des Landessozialgerichts LSG> Berlin-Brandenburg vom 7.3.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, aufgrund der Neufassung des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII mit Wirkung vom 1.1.2016 durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften seien Heizkosten bei der Berechnung der Einkommensgrenze nicht mehr berücksichtigungsfähig. Die Festsetzung eines höheren "Kostenbeitrags" im Widerspruchsverfahren sei ebenso zulässig wie der Erlass des Bescheids vom 17.12.2015 bereits vor Verkündung und In-Kraft-Treten des ändernden Gesetzes vom 21.12.2015.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII. § 48 SGB X scheide als Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 17.12.2015 aus, da die Bewilligung vom 11.12.2015 als Dauerverwaltungsakt einen vor dem 1.1.2016 eingetretenen Leistungsfall betreffe. Zudem sei bei Erlass des Bescheids vom 17.12.2015 das in Bezug genommene Gesetz noch nicht verkündet gewesen. Die Neufassung von § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII habe in der Sache nichts geändert, da Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm weiterhin eine Berücksichtigung der Heizkosten geböten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2019 und des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2018 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 eine monatlich um 44 Euro höhere Eingliederungshilfe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz SGG>).

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Ob und in welcher Höhe dem Kläger höhere Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das LSG hat schon nicht die notwendigen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Maßnahme der Eingliederungshilfe gehandelt hat, für die jeweils unterschiedliche Regelungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe mit Auswirkungen auf die Einkommensberücksichtigung gelten; auch die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ist insoweit unklar. Aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Ausgangslage kann auch die Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 SGB X ab 1.1.2016 nicht abschließend entschieden werden.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 17.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2016 (§ 95 SGG), gegen den sich der Kläger entgegen der Auffassung des LSG nicht lediglich mit einer (isolierten) Anfechtungsklage, sondern zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG). Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte während des laufenden Widerspruchsverfahrens, gerichtet auf höhere Leistungen für die Zeit ab 1.11.2015, den Bescheid vom 11.12.2015 für den Zeitraum ab 1.1.2016 zu Lasten des Klägers geändert (dazu später). Im Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 2.8.2016 hat der Beklagte zwar im Ergebnis für die Zeit vom 1.11.2015 bis 31.12.2015 dem...

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