Urteil Nr. B 8 SO 8/17 R des Bundessozialgericht, 2019-05-29
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 29 May 2019 |
| ECLI | DE:BSG:2019:290519UB8SO817R0 |
| Judgment Number | B 8 SO 8/17 R |
1. Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes sind kein einmaliger, unabweisbarer Bedarf, wenn das Aufenthaltsgesetz andere Möglichkeiten eröffnet, um der Passpflicht im Bundesgebiet zu genügen.
2. Die Ablehnung von einmaligen Leistungen der Existenzsicherung bindet die Behörde und die Gerichte nur für die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2017 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Mai 2015 zurückgewiesen, soweit sie Leistungen zur Beschaffung eines Passes vom Beklagten begehrt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Streit sind Passbeschaffungskosten.
Die 1970 geborene, erwerbsfähige Klägerin ist weißrussische Staatsangehörige und lebt im Kreisgebiet des beklagten Landkreises. Seit 1997 verfügt sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, zuletzt über eine Niederlassungserlaubnis. Sie bezieht seit 2005 von dem im Berufungsverfahren beigeladenen Jobcenter laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Bereits im Jahr 2012 lehnte der Beigeladene die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs 1 SGB II wegen der Kosten für die Beschaffung eines Passes ab (Bescheid vom 5.6.2012). Einen Antrag (vom 25.11.2014) auf Übernahme der Kosten für die Verlängerung ihres bis zum 7.1.2015 gültigen Passes, die die Klägerin mit rund 600 Euro angab, lehnte er ab, weil einmalige Leistungen keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II begründeten (Bescheid vom 26.11.2014). Den unter Vorlage dieses Bescheids beim Beklagten gestellten Antrag lehnte auch dieser ab (Bescheid vom 1.12.2014; Widerspruchsbescheid vom 8.4.2015).
Die gegen den Beklagten gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.5.2015). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Klägerin ein Darlehen für die notwendigen Passbeschaffungskosten zu gewähren (Beschluss vom 13.1.2017), das die Klägerin nicht in Anspruch genommen hat. Auf die Berufung hat das LSG den Beklagten verurteilt, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 27.4.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage begründet. Die Bedarfslage, die bei Ausländern durch die Kosten für die Beschaffung oder Verlängerung eines Heimatpasses entstünden, stelle eine sonstige Lebenslage iS des § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) dar, weil die Kosten keiner der als regelbedarfsrelevant abgebildeten Verbrauchsausgaben, auch nicht der Bedarfsposition der "sonstigen Dienstleistungen", zugeordnet werden könnten. Der Einsatz öffentlicher Mittel sei vorliegend auch gerechtfertigt. Es sei der Klägerin nicht auf unabsehbare Zeit zuzumuten, sich mit einem Ausweisersatz nach § 48 Abs 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz - (AufenthG) zu begnügen. Das Entschließungsermessen wegen der Erbringung der Leistung sei damit auf Null reduziert, nicht aber das Ermessen wegen der Frage, welche Leistungen zur Deckung der geltend gemachten Bedarfe gewährt würden (Beihilfe oder Darlehen).
Mit seiner Revision macht der Beklagte eine Verletzung von § 73 SGB XII geltend. Für Ansprüche auf Grundlage dieser Vorschrift sei kein Raum, weil gleichartige Bedarfe, nämlich die Bedarfe für die Neuausstellung eines Personalausweises, im Regelsatz abgebildet seien. Zudem habe das LSG die Bedürftigkeit der Klägerin zu Unrecht bejaht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2017 abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Mai 2015 insgesamt zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
EntscheidungsgründeDie Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückweisung der Berufung der Klägerin begründet, soweit sie Leistungen vom Beklagten verlangt (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Wegen möglicher Ansprüche gegen den Beigeladenen führt das Obsiegen des Beklagten in der Revisionsinstanz zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht nicht; denn Bedarfe für die Verlängerung eines ausländischen Passes lösen keine "sonstige Lebenslage" iS des § 73 SGB XII aus. Ob ein Anspruch der erwerbsfähigen Klägerin auf eine darlehensweise Gewährung der Passbeschaffungskosten gegen den Beigeladenen besteht, kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 1.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.4.2015, gegen den sich die Klägerin zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage wendet. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind Ansprüche der Klägerin auf weitere Leistungen der Existenzsicherung zur Deckung der Bedarfe, die durch die Verlängerung ihres Passes anfallen (Gebühren, Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen verschiedener Dokumente sowie Fahrkosten anlässlich der Antragstellung und der Abholung des Passes). Durch die Revision (ausschließlich) des Beklagten, der sich gegen seine Verurteilung durch das LSG wendet, ist der Streitgegenstand nicht auf Leistungen nach dem SGB XII beschränkt. Soweit sich dessen Verurteilung als rechtswidrig erweist und damit aufzuheben ist, ist von Amts wegen das Begehren der Klägerin auf die in Streit stehenden Leistungen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen und damit auch gegen den Beigeladenen zu prüfen (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5, RdNr 19; BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 = SozR 4-3520 § 2 Nr 5, RdNr 10).
Dabei steht der möglichen Verurteilung des Beigeladenen zu weiteren Leistungen nach dem SGB II die Bestandskraft der Bescheide vom...
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