Urteil Nr. B 8 SO 9/17 R des Bundessozialgericht, 2018-08-28

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date28 August 2018
ECLIDE:BSG:2018:280818UB8SO917R0
Judgment NumberB 8 SO 9/17 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Versorgung mit anderen Hilfsmitteln - Reparaturkosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug - Kenntnisgrundsatz - vorherige Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau
Leitsätze

Die für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis wird nicht erst durch die spezifische Kenntnis von dem finanziellen Bedarf, sondern bereits durch die Kenntnis von der Bedarfslage vermittelt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Streit ist die Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der 1981 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert. Seit 2001 besucht er eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM); die Kosten werden vom Beklagten getragen. Wegen seiner körperlichen Behinderung ist er auf die Benutzung eines Rollstuhls mit Kopfstützen angewiesen. Die Pflegekasse hat die Pflegestufe III festgestellt. Vom örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (Rhein-Sieg-Kreis) bezieht er laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie (Bescheid vom 23.1.2014) eine monatliche Mobilitätsbeihilfe von 1070 Euro (Betreuungskosten 570 Euro, Fahrtkosten 500 Euro). Seit 2015 erbringt der Beklagte neben den Kosten für den Besuch der WfbM zudem Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Assistenzleistungen im Rahmen eines (vorläufigen) persönlichen Budgets.

Im Dezember 2005 und Januar 2006 bewilligte der Beklagte die Übernahme von Kosten des behindertengerechten Umbaus eines PKW Ford Tourneo Connect (Bescheide vom 21.12.2005 und 18.1.2006) und in den Jahren 2008, 2009 sowie 2011 von Reparaturkosten an dem PKW-Umbau (Bescheide vom 28.8.2008, 13.7.2009 und 3.6.2011). Am 11.4.2014 beantragte der Kläger beim Rhein-Sieg-Kreis die Übernahme bereits beglichener Reparaturkosten für den PKW in Höhe von insgesamt 4181,61 Euro (Rechnungen vom 10.4.2014 über 2445,61 Euro, vom 22.11.2013 über 346,59 Euro, vom 29.5.2013 über 497,66 Euro und vom 13.12.2012 über 891,75 Euro); der Kreis leitete diesen Antrag an den Beklagten (Eingang 16.4.2014) als überörtlichen Sozialhilfeträger weiter. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil er Kenntnis vom Bedarf erst nach Auftragsvergabe und Begleichung der Rechnungen gehabt habe (Bescheid vom 23.4.2014, Widerspruchsbescheid unter beratender Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 15.4.2015).

Während das Sozialgericht (SG) Köln den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt hat, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten des von ihm genutzten PKW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 16.12.2015), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der geltend gemachte Bedarf durch Begleichung der betreffenden Rechnungen bereits vor Kenntnis des Beklagten vom spezifischen Bedarfsfall als solchem weggefallen sei und damit Leistungen der Sozialhilfe (rückwirkend) nicht mehr zu erbringen seien (Urteil vom 11.5.2017).

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 18 SGB XII geltend. Für den Beklagten sei erkennbar gewesen, dass ein regelmäßiger Reparaturbedarf bestehe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. Dezember 2015 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den Umständen der Begleichung der Werkstattrechnungen sowie zu der Frage, ob der Kläger auf das Kfz angewiesen ist, nicht abschließend entscheiden, ob er vom Beklagten eine Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme der Kfz-Reparaturkosten im Wege der Eingliederungshilfe verlangen kann.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2015 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten für das vom Kläger genutzte und behindertengerecht umgebaute Kfz abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger nur noch mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG). An der zunächst erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5, § 56 SGG) hat er nicht mehr festgehalten, nachdem das SG den Beklagten (nur) zur Neubescheidung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen hat und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.

Ob der beklagte Landschaftsverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der Kfz-Reparaturkosten als Leistung der Eingliederungshilfe nach Landesrecht sachlich und örtlich zuständig ist (§ 98 Abs 1, § 97 Abs 2 iVm § 3 Abs 3 SGB XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 SGB XII> - GVBl NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII SGB XII> des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817), kann offenbleiben, weil er jedenfalls wegen der an ihn erfolgten Weiterleitung des Antrags durch den örtlichen Sozialhilfeträger nach § 14 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX, hier noch in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606 - aF) als sog zweitangegangener Rehabilitationsträger ("aufgedrängte Zuständigkeit" vgl nur BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 2 RdNr 9; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 12) zuständig geworden ist bzw - ausgehend von einem durch den behindertengerechten Umbau des Kfz eingeleiteten (einheitlichen) Rehabilitationsgeschehen - als erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig war.

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf (eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über) die Übernahme der Kosten für die Reparaturen des vom Kläger genutzten PKW ist § 19 Abs 3 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) und § 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX aF iVm § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO).

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 53 Abs 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer...

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