Urteil Nr. B 8 SO 26/16 R des Bundessozialgericht, 2018-04-25
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 25 April 2018 |
| ECLI | DE:BSG:2018:250418UB8SO2616R0 |
| Judgment Number | B 8 SO 26/16 R |
Überprüft eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle die geltend gemachte Vergütung für einen ambulanten Dienst mit den Vergütungen anderer Anbieter, kann sich der Vergleichsraum nur auf das Einzugsgebiet des Sozialhilfeträgers beziehen.
TenorAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2015 abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 155 631,10 Euro festgesetzt.
Im Streit ist die Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Beklagte ist Träger eines Dienstes, der als Angebot des im Landkreis des Klägers gelegenen L ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene, seelisch behinderte Menschen erbringt. Für die Zeit ab dem 1.7.2013 schlossen Kläger und Beklagter eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (vom 29.7.2013 - LV) nach §§ 75 ff SGB XII ab, die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens, der Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, der Hilfen zur Förderung der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen und der Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen zum Gegenstand hat (vgl § 3 Abs 1 LV). Vergütungsverhandlungen blieben seit 2011 ohne Erfolg. Der Kläger zahlte in dieser Zeit 32 Euro für jede Leistungsstunde zuzüglich der Sachkosten.
Nach letzten, erfolglos gebliebenen Vergütungsverhandlungen am 23.10.2013 rief der Beklagte am 23.12.2013 die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz an und beantragte (unter Berücksichtigung absehbarer Tariferhöhungen) pro Fachleistungsstunde (iS des § 8 Abs 1 LV) die Festsetzung auf 65,25 Euro, ab dem 1.1.2015 auf 67,23 Euro und ab dem 1.3.2015 auf 68,85 Euro sowie pro Stunde für alltagsbegleitende Leistungen durch Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung (iS des § 8 Abs 2 LV) die Festsetzung auf 37,04 Euro, ab dem 1.1.2015 auf 38,16 Euro und ab dem 1.3.2015 auf 39,07 Euro. Der Kläger verwies auf die niedrigeren Vergütungen, die mit 3 weiteren Diensten verhandelt worden seien, und beantragte die Festsetzung auf 52 Euro pro Fachleistungsstunde und auf 35 Euro pro Stunde für Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung.
Die Schiedsstelle setzte mit Wirkung ab Anrufung der Schiedsstelle die Kosten pro Fachleistungsstunde auf 63,42 Euro, ab dem 1.1.2015 auf 65,34 Euro und ab dem 1.3.2015 auf 66,92 Euro fest sowie pro Stunde für Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung auf 37,04 Euro, ab dem 1.1.2015 auf 38,16 Euro und ab dem 1.3.2015 auf 39,07 Euro; sie bestimmte eine Laufzeit des Schiedsspruchs bis zum 31.12.2015. Im Übrigen wies sie den Antrag des Beklagten ab (Entscheidung vom 16.1.2015). Zur Begründung führte sie aus, angesichts der schlechten Datenlage für die zu bewertenden Leistungen sei die Durchführung eines sog externen Vergleichs mit anderen Leistungsanbietern unangemessen, wenn nicht sogar undurchführbar. Der Schiedsspruch beruhe deshalb im Wesentlichen auf den vom Beklagten vorgelegten Berechnungsgrundlagen, gegen die der Kläger nichts Substantiiertes vorgebracht habe. Die Steigerung der Kostenansätze gegenüber den zuletzt bei den gescheiterten Vertragsverhandlungen vorgelegten Kosten habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt. Wegen der Personalkosten folgten die Einstufungen der Beschäftigten der Tarifbindung des Beklagten; die angekündigte Anhebung der Personalkosten im Laufe des Jahres 2015 entspreche den üblichen Steigerungsraten. Wegen der Quotelung der direkten zu den mittelbaren Personalkosten habe sie, die Schiedsstelle, die Forderungen des Beklagten gekürzt, weil der mit einer 6-wöchigen Datenerhebung beauftragte Dienstleister auf eine gewisse Unschärfe der ermittelten Zahlen hingewiesen habe. Soweit der Kläger die Notwendigkeit einer halben Verwaltungsstelle angezweifelt habe, sei der Beklagte dem mit der Begründung entgegengetreten, man habe durch die Schaffung dieser Stelle die wesentlich teurere Leitungsstelle entlasten können. Hierauf habe der Kläger nicht konkret zu niedrigeren Verwaltungskosten anderer, vergleichbarer Dienste vorgetragen. Dem Vortrag des Beklagten, die Neuanschaffung eines relativ teuren EDV-Programmes sei aus organisatorischen Gründen und durch neue Abrechnungsmodalitäten erforderlich gewesen, sei der Kläger ebenfalls nicht mit einem konkreten Hinweis auf die Kosten eines ähnlichen Dienstes entgegengetreten. Seinem Gegenantrag sei schließlich keine eigene Berechnungsgrundlage beigefügt gewesen.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Klage des Klägers die Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben (Urteil vom 28.1.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, weil für die Eingliederungshilfe vielfältige Leistungsangebote mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen vorlägen, für die es insgesamt nur wenig vergleichbare Einrichtungen und Dienste gebe, hätte die Schiedsstelle einen externen Vergleich auf einen zu erweiternden Einzugsbereich (ggf über das gesamte Bundesland) ausdehnen, die Beteiligten zur Vorlage geeigneter Unterlagen auffordern und ggf von Amts wegen eigene Ermittlungen ohne Bindung an die Darlegungen der Beteiligten anstellen müssen. Wegen der Plausibilität der Kostensteigerung im Allgemeinen habe sie grundsätzlich dem Vortrag des Beklagten folgen dürfen. Die Plausibilitätsprüfung wegen der Ausstattung mit einer EDV-Anlage bzw der erforderlichen Software sei aber nicht in hinreichendem Maße erfolgt. Die Schiedsstelle hätte sich durch Ermittlungen und den Vergleich mit anderen Einrichtungen gedrängt sehen müssen, die Erforderlichkeit im konkreten Fall aufzuklären. Eine entsprechende Prüfung müsse, sofern vergleichbare Einrichtungen ermittelt werden könnten, auch bezüglich der Erforderlichkeit für eine halbe Verwaltungsstelle durchgeführt werden. Ohne nähere Ermittlungen sei die Schiedsstelle auch wegen der Quotelung der direkten zu den mittelbaren Personalkosten nicht berechtigt gewesen, den Mittelwert zwischen den Schätzungen des Beklagten und denen des Klägers zu wählen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision und macht geltend, die Schiedsstelle sei entgegen der Auffassung des LSG unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihrer Ausstattung nicht zu einer weiter gehenden Prüfung im Sinne eines "externen Vergleichs" in der Lage und verpflichtet gewesen. Seine voraussichtlichen Kosten habe er nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Es sei dann die Sache des Klägers gewesen, im Schiedsstellenverfahren Näheres zur behaupteten Unwirtschaftlichkeit dieser Kosten und den Anteilen der nicht fakturierbaren Kosten vorzutragen und vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2015...
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