Urteil Nr. B 8 SO 15/18 R des Bundessozialgericht, 2019-09-05
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 05 September 2019 |
| ECLI | DE:BSG:2019:050919UB8SO1518R0 |
| Judgment Number | B 8 SO 15/18 R |
1. Kommt ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter seiner Verpflichtung nicht nach, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen, ist eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl zur Erbringung von Behandlungsleistungen im Rahmen einer der Hilfe bei Krankheit vorrangigen Quasiversicherung verpflichtet.
2. Solange keine Behandlungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, besteht unabhängig vom Risiko einer Erkrankung ein Interesse an der Feststellung einer vom Sozialhilfeträger bestrittenen Absicherung im Krankheitsfall.
TenorDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zur Hälfte.
Im Streit ist die Frage, ob die Klägerin im Fall ihrer Erkrankung Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach dem Fünften Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) hat, obwohl sie ihrer Verpflichtung aus § 193 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), für sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung im sog Basistarif abzuschließen, nicht nachkommt.
Die 1934 geborene, verheiratete Klägerin war langjährig selbständig tätig und bis Mitte der 1990er-Jahre bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert; seither ist sie nicht krankenversichert. Sie bezieht eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund (im April 2014 in Höhe von 547,15 Euro). Die Beklagte gewährte ihr und ihrem Ehemann für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 30.6.2014 ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (im Hinblick auf noch durchzusetzende Schadensersatzansprüche gegen Aufwendungsersatz) und forderte die Klägerin zugleich auf, einen Krankenversicherungsvertrag im Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen auf Grundlage von § 193 Abs 3 VVG abzuschließen (Bescheid vom 24.6.2014); für Juli 2014 bewilligte sie Grundsicherungsleistungen als Darlehen (Bescheid vom 21.7.2014). In der Folge wies sie die Klägerin darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrags im Basistarif für die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen unabdingbar sei, bewilligte nur noch dem Ehemann Grundsicherungsleistungen und lehnte Ansprüche der Klägerin unter Hinweis auf § 2 SGB XII ab (Bescheid vom 24.9.2014; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014).
Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Bescheid vom 24.9.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014 aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1.8.2014 bis zum 31.1.2016 verurteilt. Den Antrag der Klägerin festzustellen, "dass die Beklagte auf Basis des derzeit geltenden Rechts nicht berechtigt sei, sie im Fall eines Leistungsfalls gemäß den §§ 48 ff SGB XII statt ihrer Leistungen auf den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages zu verweisen", hat es als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 20.1.2016). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 11.5.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.8.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig. Es liege kein ausreichend konkretes Rechtsverhältnis vor, weil sich die Klägerin nach eigenen Angaben in guter gesundheitlicher Verfassung befinde. Wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage sei die Klägerin damit darauf zu verweisen, im Fall ihrer Erkrankung zunächst einen Antrag auf Leistungen nach § 48 Satz 1 SGB XII zu stellen und sodann Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend. Die Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung des LSG zulässig. Sie sei auch begründet. Sie dürfe nicht auf Grundlage von § 2 Abs 1 SGB XII auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags verwiesen werden. Bei § 2 Abs 1 SGB XII handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Grundsatz um keine eigenständige Ausschlussnorm. Um ein ohne Weiteres realisierbares "Mittel zur Selbsthilfe" handele es sich angesichts der Höhe der Altersbezüge und dem Entstehen erheblicher Schuldverpflichtungen durch die Prämienzahlung wegen des verspäteten Abschlusses nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. August 2017 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. Januar 2016 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte ihr im Leistungsfall Leistungen der Hilfe bei Krankheit zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zutreffend rügt die Klägerin zwar, dass das LSG die Feststellungsklage nicht als unzulässig hätte abweisen dürfen; im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des LSG aber als richtig. Der begehrten Feststellung steht entgegen, dass die Krankenbehandlung der Klägerin, solange sie laufend Grundsicherungsleistungen erhält und soweit sie nicht anderweitig gesetzlich oder privat versichert ist, von einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl im Rahmen der sog Quasiversicherung nach § 264 Abs 2 bis 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) übernommen wird. Hilfe bei Krankheit scheidet demgegenüber wegen des in § 48 Satz 2 SGB XII normierten...
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