Urteil Nr. B 8 SO 8/19 R des Bundessozialgericht, 2020-09-11

Judgment Date11 Septiembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:110920UB8SO819R0
Judgement NumberB 8 SO 8/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung - Berücksichtigung nachgezahlten Pflegegeldes
Leitsätze

Zur Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes nachgezahlten Pflegegelds bei der Zahlung von Bestattungskosten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Streit ist die Übernahme von weiteren Bestattungskosten iHv 1422,50 Euro.

Die Klägerin bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Ihr Ehemann, den sie bis zu seinem Tod pflegte, verstarb am 19.6.2017. Am selben Tag wurden dem Konto, das auf den Namen des Ehemanns lautet, 2912 Euro gutgeschrieben. Es handelte sich um Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung SGB XI>), das die Pflegekasse dem Ehemann für die Monate März bis Juni 2017 überwiesen hatte.

Vom Bestatter wurden der gemeinsamen Tochter, die die Verhandlungen mit diesem führte, 2771 Euro berechnet (zwei Rechnungen vom 3.7.2017) und weitere 4066 Euro von der Stadt K. als Bestattungsgebühren in Rechnung gestellt (Bescheid vom 7.8.2017). Die Rechnung des Bestatters beglichen die Klägerin und ihre Tochter je zur Hälfte. Auf den Antrag der Klägerin auf Übernahme ihres Anteils an den Bestattungskosten bewilligte der Beklagte 147,31 Euro mit der Begründung, es seien lediglich Bestattungskosten iHv (insgesamt) 3608 Euro anzuerkennen. Das Pflegegeld, weiteres Bankguthaben des Ehemanns und der Anteil des Ehemanns an der Mietkaution (377,50 Euro) seien als Vermögen einzusetzen (Bescheid vom 24.10.2017; Widerspruchsbescheid vom 4.4.2018).

Die Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg, die zunächst auf die Übernahme von Bestattungskosten iHv 1796,75 Euro gerichtet war, hat die Klägerin nach Abschluss eines Teilvergleichs über die Zahlung von 456,50 Euro auf die Übernahme weiterer Bestattungskosten iHv 1422,50 Euro beschränkt. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.11.2018). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, weitere Kosten der Bestattung iHv 1422,50 Euro zu übernehmen (Urteil vom 17.4.2019). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei der Einsatz des Pflegegeldes, das Teil des Nachlasses geworden sei, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung nicht zumutbar.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 74 SGB XII.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2019 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. November 2018 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG>). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII hat.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24.10.2017 idF des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2018 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet. Den streitgegenständlichen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Bestattung hat sie bereits vor dem SG der Höhe nach auf die Zahlung weiterer 1422,50 Euro begrenzt. Durch den Teilvergleich haben die Beteiligten den Streitgegenstand - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht weitergehend auf die Frage begrenzt, ob das Pflegegeld "bei der Leistungshöhe Berücksichtigung finden kann" (vgl Ziffer 2 Satz 1 des Teilvergleichs). Um einen abgrenzbaren Streitgegenstand handelt es sich insoweit nicht. Ein Teilvergleich über einzelne Berechnungselemente setzt aber voraus, dass sich die Beteiligten in allen anderen Punkten wirksam geeinigt haben und so nach abschließender Entscheidung über den verbleibenden Teil sicher anzunehmen ist, dass der Streit insgesamt bereinigt werden kann (vgl nur Bundessozialgericht BSG> vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 13 mwN; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Mai 2017, K § 54 RdNr 70a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unter Ziffer 1 des Vergleichs haben sich die Beteiligten lediglich dahin geeinigt, dass von einer vom Bestatter in Rechnung gestellten Pauschale iHv 300 Euro (ua für die Durchführung der Bestattung) 75 Euro als weitere Bestattungskosten zugrunde zu legen seien, der Anteil des Ehemanns an der Mietkaution nicht als einzusetzendes Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen sei und der Beklagte das Pflegegeld um vier Euro zu hoch beziffert habe. Da über die Berechnung der übernahmefähigen Bestattungskosten, die die Klägerin nach den Feststellungen des LSG im Verwaltungsverfahren mit nahezu 3500 Euro beziffert hatte, im Übrigen keine Einigung getroffen worden ist, steht indes nicht schon nach Abschluss des Teilvergleichs fest, dass allein die Nichtberücksichtigung des Pflegegelds zu einem weitergehenden Erfolg der Klägerin führen könnte. Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach umfassend zu prüfen haben.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 74 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022), wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen des LSG schon nicht beurteilen, ob der Beklagte - der als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständiger Leistungsträger ist (§ 97 Abs 1, § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII idF vom 1.7.2004; Gesetzblatt für Baden-Württemberg GBl> 469) - örtlich zuständig ist. In den Fällen des § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs 3 SGB XII). Feststellungen zum Bezug von Sozialhilfe des Ehemanns fehlen ebenso wie solche zum Sterbeort.

Der Senat kann darüber hinaus nicht entscheiden, ob und in welcher Höhe die Klägerin zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet und damit Anspruchsberechtigte nach § 74 SGB XII ist. Die Verpflichtung zur Kostentragung wird in § 74 SGB XII vorausgesetzt. Sie kann insbesondere erbrechtlich oder unterhaltsrechtlich begründet sein oder aufgrund landesrechtlicher Bestattungspflichten bestehen. Verpflichteter ist, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl zum Ganzen BSG vom 28.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2, RdNr 17; BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 13).

Das LSG hat ohne weitere Begründung ausgeführt, die Klägerin und die Tochter seien Miterbinnen nach dem Ehemann bzw Vater je zur Hälfte; in Betracht kommt damit eine erbrechtliche Verpflichtung nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Weitere Feststellungen, die die rechtliche Würdigung, die Klägerin sei Miterbin, (abschließend) tragen, hat das LSG aber nicht getroffen. Dies wird es ggf nachzuholen haben.

Wenn die Klägerin entsprechend der gesetzlichen Erbfolge (vgl § 1931 BGB) neben ihrer Tochter Erbin nach ihrem Ehemann ist und damit nach § 1968 BGB zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet war, verlangt § 74 SGB XII weiter, dass der Verpflichtete einer Forderung im Hinblick auf die Bestattungskosten ausgesetzt (gewesen) ist (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.10.2016 - L 9 SO 414/16 B - juris RdNr 7 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 - juris RdNr 4 ff; Gotzen, ZfF 2018, 121; Gotzen, ZfF 2006, 1, 3). Denn der sozialhilferechtliche Bedarf im Rahmen des § 74 SGB XII ist die Entlastung des Verpflichteten von den Bestattungskosten...

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