Urteil Nr. B 9 SB 2/24 R des Bundessozialgericht, 2024-12-12

Judgment Date12 December 2024
ECLIDE:BSG:2024:121224UB9SB224R0
Judgement NumberB 9 SB 2/24 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin wegen ihres Diabetes mellitus ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen ist.

Die 2010 geborene Klägerin beantragte am 23.4.2020 wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I die Feststellung einer Behinderung sowie der Merkzeichen H (Hilflosigkeit) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Daraufhin stellte der Beklagte bei ihr wegen dieses Leidens einen GdB von 40 und das Merkzeichen H ab Antragstellung fest (Bescheid vom 9.6.2020, Widerspruchsbescheid vom 10.9.2020).

Das SG hat den Beklagten verurteilt, den GdB der Klägerin ab Antragstellung mit 50 festzustellen. Bei der Klägerin bestünden über den Therapieaufwand hinaus erhebliche Einschnitte, die ihre Lebensführung gravierend beeinträchtigten. Sie müsse zur sachgerechten Durchführung der Therapie und zur Abwendung von Gefahren deutlich mehr begleitet, beobachtet und betreut werden, als es ihrem Alter entspreche. Die Klägerin könne sich wesentliche Lebensbereiche nur mit engmaschiger Hilfe erschließen, was eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung darstelle (Urteil vom 27.4.2023).

Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt. Schwere hypoglykämische Entgleisungen mit erforderlicher Fremdhilfe hätten sich ebenso wenig ergeben wie Folgeschäden an anderen Organen und nennenswerte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlungsbedürftigkeit. Auch eine stärker erforderliche elterliche Überwachung und Begleitung aufgrund einer Behinderung beeinträchtige die Lebensführung von Kindern nicht gravierend, sofern dies keine schwerwiegenden weiteren psychischen Konsequenzen für den betroffenen jungen Menschen habe. Eine zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung liege vielmehr erst dann vor, wenn anders als bei der Klägerin individuelle soziale Probleme erkennbar würden, etwa gravierende Verhaltensauffälligkeiten oder eine deutlich verringerte soziale Akzeptanz. Beim elterlichen Hilfebedarf handele es sich letztlich um ein Element des durch das Lebensalter modifizierten allgemeinen Therapieaufwands (Urteil vom 14.2.2024).

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Bestimmungen über die Bewertung des GdB bei Diabetes mellitus in Teil B Nr 15.1 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG). Das Berufungsgericht habe die individuellen Umstände ihres gesteigerten Fremdhilfebedarfs sowie ihrer psychischen und sozialen Entwicklung unzutreffend festgestellt. Zudem habe es bei der Prüfung, ob sie durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sei, einen unzutreffenden Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt. Darüber hinaus habe das LSG zu Unrecht negative Auswirkungen im Rahmen besonderer, aber für das Lebensalter typischer Fähigkeiten außer Acht gelassen, bei ihr etwa bezogen auf das Betreiben des Vielseitigkeitsreitens als Leistungssport. Es sei auch rechtlich fehlerhaft, bei einer stärker erforderlichen elterlichen Überwachung und Begleitung aufgrund der Behinderung eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung pauschal auszuschließen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.2.2024 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 27.4.2023 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er beruft sich auf das angefochtene Urteil, das er für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 wegen ihres Diabetes mellitus.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB als 40 verneint, das entgegenstehende Urteil des SG aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen hat.

B. Da die Klägerin eine statthafte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf Feststellung eines höheren GdB erhoben hat, ist der Rechtsstreit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu entscheiden (vgl stRspr; BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 18 mwN). Maßgeblich ist somit das SGB IX in der ab dem 1.1.2024 geltenden Fassung des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl I Nr 412).

C. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf (erstmalige) Feststellung eines GdB von 50 ab 23.4.2020 ist § 152 Abs 1 Satz 1 SGB IX, § 241 Abs 5 SGB IX iVm Teil B Nr 15.1 VMG.

1. Nach § 152 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen die (nach Landesrecht) für die Durchführung des SGB XIV zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen (vgl § 2 Abs 1 SGB IX) das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Dabei werden gemäß § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft bewertet. Im Gerichtsverfahren ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 21 mwN).

Nach der hier wegen der Gesundheitsstörung der Klägerin allein maßgeblichen Rechtsgrundlage des Teil B Nr 15.1 VMG beträgt der von ihr beanspruchte GdB 50 für solche an Diabetes mellitus erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen und die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variieren müssen, wenn sie durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind.

a) Das LSG hat die beiden erstgenannten, auf den Therapieaufwand bezogenen Beurteilungskriterien als erfüllt angesehen. Dieses Ergebnis wird von den Beteiligten zu Recht nicht infrage gestellt und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Ebenfalls im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das LSG verneint, dass die Klägerin durch erhebliche Einschnitte iS des Teil B Nr 15.1 VMG gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist. Wie das Berufungsgericht dabei zutreffend angenommen hat, lässt sich eine solche Beeinträchtigung nur unter strengen Voraussetzungen annehmen. Allein die Einschnitte, die mit der von der Vorschrift daneben vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbunden sind, genügen nicht. Ein GdB von 50 erfordert vielmehr einen dieses hohe Maß noch übersteigenden, besonderen Therapieaufwand, einen unzureichenden Therapieerfolg oder sonstige, durch die Krankheitsfolgen herbeigeführte erhebliche Einschnitte in der Lebensführung (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 21).

Solche Einschnitte zeigen sich nach der Vorstellung des Verordnungsgebers, der insoweit ausdrücklich an die vorangegangene Senatsrechtsprechung angeknüpft hat (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 18 mwN)...

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