Urteil Nr. B 9 SB 3/25 B des Bundessozialgericht, 2025-08-12
| Judgment Date | 12 August 2025 |
| ECLI | ECLI:DE:BSG:2025:120825BB9SB325B0 |
| Judgement Number | B 9 SB 3/25 B |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
- 1
I. In der Hauptsache begehrt der Kläger neben der Zuerkennung des Merkzeichens RF noch die rückwirkende Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG ab Antragstellung im August 2018, die das SG erst mit Wirkung ab September 2020 bejaht hat.
- 2
Gegen das der Klage (nur) insoweit stattgebende erstinstanzliche Urteil haben zunächst beide Beteiligte fristgerecht Berufung eingelegt; der Beklagte hat sein Rechtsmittel aber vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Kostenentscheidung des SG geändert; in der Sache hat es die Berufung "zurückgewiesen". Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, hinsichtlich des Merkzeichens aG sei die Berufung bereits unzulässig, da das Urteil des SG insoweit rechtskräftig geworden sei. Der Kläger habe sein Rechtsmittel ausweislich der Berufungsschrift (anders als seine Klage) nur "wegen" des Merkzeichens RF eingelegt, was angesichts seines teilweisen Obsiegens im Klageverfahren auch folgerichtig erscheine. Jedenfalls sei die Berufung aber auch insoweit - ebenso wie bezüglich des Merkzeichens RF - unbegründet (Urteil vom 27.11.2024).
- 3
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer Divergenz zur Rechtsprechung des BSG begründet.
- 4
II. Werden - wie hier - mehrere eigenständige Streitgegenstände im Sinne einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) geltend gemacht, erfordert die Zulassung der Revision die formgerechte Darlegung von Zulassungsgründen für jeden prozessualen Anspruch (vgl BSG Beschluss vom 19.9.2023 - B 4 AS 56/23 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 21.1.2025 - B 9 SB 39/24 B - juris RdNr 4). Da sich die Beschwerdebegründung auf die Feststellung des Merkzeichens aG beschränkt, bezüglich der Entscheidung des LSG über das (fehlende) Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF aber keinen Revisionszulassungsgrund geltend macht, geht der Senat davon aus, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf die Entscheidung des LSG über das Merkzeichen aG bezieht. Im Übrigen ist das Urteil des LSG damit bereits nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist rechtskräftig geworden.
- 5
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) ordnungsgemäß dargetan.
- 6
1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
- 7
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher unter Berücksichtigung...
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