Urteil Nr. B 9 SB 23/25 B des Bundessozialgericht, 2025-11-25
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 25 November 2025 |
| ECLI | ECLI:DE:BSG:2025:251125BB9SB2325B0 |
| Judgement Number | B 9 SB 23/25 B |
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
- 1
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.
- 2
Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Feststellung seiner Schwerbehinderung mit dem angefochtenen Urteil vom 27.6.2025 verneint und das entgegenstehende Urteil des SG aufgehoben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz und sinngemäß einen Verfahrensfehler geltend macht.
- 3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder ein Verfahrensfehler, eine Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
- 4
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Ein Verfahrensmangel wird nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Anders als bei der Grundsatz- und Divergenzrüge können (und müssen) hier auch die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vorgetragen werden, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Die Schilderung der maßgeblichen Tatsachen muss dabei so detailliert sein, dass das BSG bereits anhand der Beschwerdebegründung beurteilen kann, ob dem LSG der gerügte Verfahrensmangel unterlaufen ist, wenn der bezeichnete Sachverhalt zuträfe (Karmanski in BeckOK, SGG, Stand 1.8.2025, § 160a RdNr 95 mwN). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B -...
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