Urteil Nr. B 9 SB 6/25 C des Bundessozialgericht, 2025-10-23
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 23 October 2025 |
| ECLI | ECLI:DE:BSG:2025:231025BB9SB625C0 |
| Judgment Number | B 9 SB 6/25 C |
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. August 2025 - B 9 SB 13/25 B - wird als unzulässig verworfen.
Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- 1
I. Der Kläger wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache unmittelbar gegen die von der Beklagten erlassene Regelung des § 3 Abs 1 Nr 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
- 2
Klage und Berufung mit dem Ziel, den Halbsatz "wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt", für unwirksam erklären zu lassen, sind ohne Erfolg geblieben. SG und LSG haben die allgemeine Feststellungsklage als unzulässig angesehen.
- 3
Mit Beschluss vom 20.8.2025 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 13.12.2024 als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung genüge nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Denn der Kläger habe darin keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) ordnungsgemäß dargetan.
- 4
Dagegen hat der Kläger fristgerecht Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben. Der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten sowie ein Feststellungsinteresse und damit Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage nicht dargelegt. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, er habe nicht begründet, warum er sein Rechtsschutzziel nicht mittels einer Inzidentprüfung im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Merkzeichens 1. Kl erreichen könne, denn dies sei offensichtlich.
- 5
II. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Senat durch die Verwerfung der Beschwerde den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 SGG).
- 6
a) Der Kläger macht im Kern keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, § 62 SGG) geltend, sondern er rügt im Wesentlichen, der Senat habe "zu hohe rechtliche Anforderungen" gestellt und "die Anforderungen an die Darlegung" eines Revisionszulassungsgrunds "überspannt". Damit legt er jedoch von vornherein keine Gehörsverletzung dar. Der Anspruch auf...
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