Urteil Nr. B 9 SB 1/25 R des Bundessozialgericht, 2026-06-11

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date11 June 2026
ECLIDE:BSG:2026:110626UB9SB125R0
Judgment NumberB 9 SB 1/25 R
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. August 2025 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 18. April 2024 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und Revisionsverfahren.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem schwerbehinderten Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festzustellen sind.

Bei dem 1955 geborenen und mit einer Körperlänge von 172 cm sowie 137 kg Körpergewicht stark übergewichtigen Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 25.5.2020 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Berücksichtigt wurden eine depressive Verstimmung, Somatisierungsstörung (GdB 30), ein Schlafapnoe-Syndrom (GdB 20), Herzkreislaufschaden, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörung (GdB 20), Restbeschwerden nach Prostataoperation mit Harninkontinenz (GdB 20) sowie eine Kniegelenksarthrose rechts (GdB 20). Darüber hinaus wurden eine Refluxkrankheit der Speiseröhre, ein Reizmagen, eine Funktionsbehinderung der Hüftgelenke und eine Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose jeweils mit einem GdB von 10 bewertet. Mit keinem GdB bewertet wurde eine Bauchdeckenermüdung, Hautkrankheit, starkes Übergewicht und ein Diabetes mellitus unter Metformintherapie.

Am 23.11.2020 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Hierauf stellte der Beklagte einen GdB von 60 fest (Bescheid vom 5.2.2021). Dabei bewertete er die Kniegelenksarthrose rechts nunmehr mit einem GdB von 30. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G lehnte der Beklagte ab. Den allein hinsichtlich des Merkzeichens G eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.2.2021).

Das SG hat den Beklagten nach Einholung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens nach § 106 SGG und eines entsprechenden Gutachtens nach § 109 SGG sowie Befragung des behandelnden Facharztes für Orthopädie verurteilt, das Merkzeichen G ab dem 31.8.2022, dem Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen nach § 109 SGG, zuzuerkennen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 18.4.2024). Zu diesem Ergebnis ist das SG gelangt, indem es das Übergewicht des Klägers als den GdB erhöhend berücksichtigt hat und von einer multifaktoriellen Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers ausgegangen ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.8.2025). Eine Fallgruppe nach Teil D Nr 1 der Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) liege nicht vor. Auch liege kein mit den in Teil D Nr 1 VMG genannten Regelfällen vergleichbarer Sachverhalt vor. Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass die Gehstrecke des Klägers aufgrund erheblicher Adipositas sowie Knie- und Kreuzschmerzen bei Benutzung einer Gehstütze oder eines Rollators stark eingeschränkt sei. Grund hierfür sei im Wesentlichen das massive Übergewicht des Klägers. Die Beweglichkeit der Gelenke sowie der Wirbelsäule des Klägers sei nur unwesentlich eingeschränkt und die Schmerzen seien allein auf eine gewichtsbedingte Überlastung zurückzuführen. Das Übergewicht an sich sei aber keine Behinderung. Soweit nach der Rechtsprechung des BSG erhebliches Übergewicht zu den Faktoren zähle, die einen Bezug zu einer Behinderung hätten und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens die funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen seien, führe dies vorliegend nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G erfüllt seien.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 229 Abs 1 SGB IX iVm Teil D Nr 1 Buchst b VMG. Maßgeblich sei, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" vorliege. Das LSG verenge die tatbestandlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G unzulässig auf die in Teil D Nr 1 Buchst d VMG genannten Regelfälle. Damit weiche das LSG auch von den vom BSG entwickelten Maßstäben ab, wonach auch andere Gesundheitsstörungen bei gleichen Auswirkungen zu berücksichtigen seien. Diese Gleichstellungsdogmatik verkenne das LSG. Zudem verkenne das LSG den Normgehalt von Teil B Nr 15.3 VMG. Zwar bedinge die Adipositas für sich keinen GdB, deren - bei ihm auch festgestellte - Folge- und Begleitschäden seien aber bewertungsrelevant. Für das Merkzeichen G sei nicht die Ätiologie entscheidend, sondern die Auswirkung auf das Gehvermögen. Zudem habe das LSG die kardio-pulmonale Leistungsfähigkeit und die funktionelle Gehfähigkeit weiter aufklären müssen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. August 2025 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 18. April 2024 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Ansicht des LSG hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es das Urteil des SG aufgehoben und die auf Änderung des Bescheids vom 5.2.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2021 und Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G in zulässiger Weise gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; zur statthaften Klageart vgl zB BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr 9 S 21 f; jüngst auch BSG Urteil vom 11.12.2025 - B 9 SB 3/24 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) abgewiesen hat.

B. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erstrebt, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (vgl BSG Urteil vom 11.12.2025 - B 9 SB 3/24 R - juris RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl 2023, § 54 RdNr 34). Damit ist vorliegend das SGB IX in der ab dem 22.1.2026 geltenden zuletzt geänderten Fassung des Gesetzes vom 16.1.2026 anzuwenden (Art 13 Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl I Nr 14) und die VersMedV vom 10.12.2008 (BGBl I 2412) in der ab dem 3.10.2025 geltenden Fassung vom 29.9.2025 (BGBl I Nr 228) zugrunde zu legen.

1. Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung sind § 152 Abs 1 und 4 SGB IX und § 228 Abs 1 Satz 1, § 229 Abs 1 SGB IX sowie die hierzu ergangenen versorgungsmedizinischen Vorschriften.

a) Nach § 152 Abs 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen (vgl § 2 Abs 1 SGB IX) neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr iS von § 228 Abs 1 Satz 1, § 229 Abs 1 Satz 1 SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G einzutragen ist (§ 3 Abs 1 Nr 7 Schwerbehindertenausweisverordnung idF des Bundesteilhabegesetzes - BTHG - vom 23.12.2016, BGBl I 3234).

Gemäß § 228 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs 5 SGB IX im Nahverkehr iS des § 230 Abs 1 SGB IX unentgeltlich befördert. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 SGB IX, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert damit in § 228 Abs 1 Satz 1, § 229 Abs 1 Satz 1 SGB IX eine mehrstufige Kausalität: Eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen muss Ursache für die Einschränkung des Gehvermögens sein. Durch die Einschränkung des Gehvermögens wiederum muss die Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein (vgl bereits BSG Urteil vom 10.12.1987 - 9a RVs 11/87 - BSGE 62, 273, 274 f = SozR 3870 § 60 Nr 2 S 2; vgl - jeweils zu § 145 Abs 1 Satz 1, § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX - zB auch BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06 R - SozR 4-3250 § 146 Nr 1 RdNr 12; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 21 RdNr 15, wo jeweils etwas missverständlich von "doppelter Kausalität" mit zweimaligem Anknüpfen an die Behinderung die Rede ist).

b) Die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der §§ 1, 2, 152 SGB IX, werden durch die VersMedV und ihre Anlage, die VMG, ergänzt. Die VersMedV hat mit Gesetz vom 7.1.2015 (BGBl II 15) in § 70 Abs 2 SGB IX eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage erhalten. Diese befindet sich seit dem 1.1.2018 in § 153 Abs 2 SGB IX (Gesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3234). Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Änderungsverordnung der VersMedV vom 29.9.2025 (siehe oben) nach Maßgabe von § 241 Abs 5 SGB IX erstmals Gebrauch gemacht. Der Verordnungsgeber hat mit ihr in einem ersten Schritt zwar lediglich Teil A der VMG...

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