Urteil Nr. B 9 V 4/21 R des Bundessozialgericht, 2022-08-25

Judgment Date25 Agosto 2022
ECLIDE:BSG:2022:250822UB9V421R0
Judgement NumberB 9 V 4/21 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versorgungskrankengeld ab 11.10.2003 streitig.

Die 1956 geborene Klägerin ist gelernte Drogistin. Bei ihrem bisherigen Arbeitgeber war sie im Bereich Schulungen tätig. Ab 1999 wechselte die Klägerin zur M AG. Obwohl sie auch dort Schulungen durchführen wollte, war sie auf ausdrückliche Bitte ihrer Vorgesetzten als Filialleiterin tätig. Im Oktober 2000 wurde die Klägerin in der Filiale Opfer eines Überfalls. Wegen der psychischen Folgen der Tat war sie arbeitsunfähig und trat ihre Arbeitsstelle bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 28.9.2006 nicht mehr an.

Ab 20.8.2001 war die Klägerin in Teilzeit als Lehrkraft an einem Berufskolleg tätig, zunächst im Rahmen eines befristeten, ab August 2003 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) erkannte die Tätigkeit am Berufskolleg als Arbeits- und Belastungserprobung an und gewährte der Klägerin Verletztengeld vom 30.11.2000 bis zum 10.10.2003. Die Arbeits- und Belastungserprobung sah die BG im August 2003 mit der in diesem Monat ursprünglich bereits vorgesehenen Einstellung der Zahlung des Verletztengelds als beendet an. Vom 11.10.2003 bis zum 21.6.2005 absolvierte die Klägerin ein von der BG als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördertes berufsbegleitendes Studium. Sie bezog Übergangsgeld und schloss das Studium als Betriebswirtin für Soziale Einrichtungen erfolgreich ab.

Auf Antrag der Klägerin vom 31.10.2000 stellte das Versorgungsamt bestimmte Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen fest und gewährte ihr ab Oktober 2000 eine Grundrente, die ab September 2003 wegen Rentenleistungen der BG ruhte. Unter dem 24.10.2005 teilte das Versorgungsamt der Klägerin weiter mit, dass ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld dem Grunde nach bestehe, der Anspruch aber wegen der Zahlung von Verletztengeld ruhe. Mit Bescheid vom 15.9.2006 stellte das Versorgungsamt fest, dass die Klägerin wegen bestehender schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach Anspruch auf Versorgungskrankengeld gehabt habe, das aber zunächst wegen des vorrangigen Verletztengelds geruht habe. Über den 17.8.2003 hinaus komme Versorgungskrankengeld nicht in Betracht, weil es maximal 78 Wochen gezahlt werde. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.6.2010; Urteil des SG vom 19.1.2016).

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei ab 11.10.2003 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Bezugspunkt dieser Prüfung sei nicht mehr das Beschäftigungsverhältnis als Filialleiterin, sondern die Tätigkeit als Lehrkraft am Berufskolleg. Die Klägerin habe sich spätestens mit der Entfristung des Arbeitsvertrags im August 2003 freiwillig von ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis gelöst. Die Tätigkeit als Filialleiterin habe bei Betrachtung der Erwerbsbiografie der Klägerin lediglich eine vorübergehende Ausnahme dargestellt. Der Anerkennung der Tätigkeit als Lehrkraft im Berufskolleg als Arbeits- und Belastungserprobung durch die BG komme für die Beurteilung eines Berufswechsels keine entscheidende Bedeutung zu. Die Erprobung sei aus Sicht der BG im August 2003 mit der in diesem Monat ursprünglich vorgesehenen Einstellung der Zahlung des Verletztengelds beendet gewesen. Eine verbindliche Anerkennung des Tatbestandsmerkmals der Arbeitsunfähigkeit durch den Beklagten liege nicht vor (Urteil vom 26.2.2021).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 77 SGG, § 16 Abs 1 Buchst a Halbsatz 1 und Abs 2 Buchst b Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie § 1 Abs 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG). Die Bescheide vom 24.10.2005 und 15.9.2006 enthielten die bindende Regelung, dass ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld dem Grunde nach entstanden sei. Diese Regelung sei vom Beklagten nicht aufgehoben worden. Durch ihre Tätigkeit am Berufskolleg habe sie sich nicht freiwillig von der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin gelöst, weil es sich um eine Arbeits- und Belastungserprobung gehandelt habe. Durch die Aufnahme einer leidensgerechten Teilzeitbeschäftigung verändere sich jedenfalls im sozialen Entschädigungsrecht wegen des dort geltenden Aufopferungsgedankens und der Anrechnungsbestimmungen nicht der Beurteilungsmaßstab für die Arbeitsunfähigkeit, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis fortbestehe. Außerdem begründe auch eine Arbeits- und Belastungserprobung als Leistung der Heilbehandlung einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.2.2021 und des Sozialgerichts Köln vom 19.1.2016 aufzuheben sowie den Bescheid des Versorgungsamts Köln vom 15.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 11.6.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Versorgungskrankengeld ab dem 11.10.2003 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb nach § 170 Abs 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgungskrankengeld für die Zeit ab 11.10.2003.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Versorgungskrankengeld für die Zeit ab 11.10.2003 unter Aufrechterhaltung des Bescheids vom 15.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2010 (§ 95 SGG) verneint worden ist. Ihr Begehren verfolgt die Klägerin zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG).

B. Die Klägerin gehört zwar zum Kreis der potentiell versorgungsberechtigten Personen (dazu unter 1.). Ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld ab 11.10.2003 ergibt sich aber weder aus dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (§ 16 Abs 1 Buchst a Halbsatz 1 BVG; dazu unter 2.) noch aus der Durchführung einer Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung (§ 16 Abs 2 Buchst b BVG; dazu unter 3.) und auch nicht aus einer bindenden Anerkennung des Anspruchs durch den Beklagten (dazu unter 4.).

1. Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 1 Abs 1 Satz 1 OEG (idF des Gesetzes vom 11.5.1976, BGBl I 1181, das bezüglich Abs 1 Satz 1 seither keine Änderung erfahren hat) iVm § 16 BVG (idF des...

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