Urteil Nr. BLw 1/24 des Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs, 22-11-2024
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2024:221124BBLW1.24. |
| Date | 22 November 2024 |
| Docket Number | BLw 1/24 |
| Court | Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2024:221124BBLW1.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 1/24 vom
22. November 2024
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
GrdstVG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 3
Fällt ein landwirtschaftlicher Betrieb in den Nachlass einer durch gesetzliche Erb-
folge entstandenen Erbengemeinschaft, setzt eine gerichtliche Zuweisung der Be-
triebsgrundstücke an einen Miterben voraus, dass die sachlichen Voraussetzungen
des § 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVGim Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen und zur Zeit der
Zuweisungsentscheidung nicht entfallen sind. Demgegenüber kommt es für die per-
sönliche Eignung des Zuweisungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG
allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung an.
GrdstVG § 14 Abs. 1 Satz 1
Für die ausreichende Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne
von § 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG kommt es nicht auf die tatsächlich erwirtschafteten,
sondern auf die erwirtschaftbaren Erträge an.
BGH, Beschluss vom 22. November 2024 - BLw 1/24 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
22. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter
Dr. Göbel und die Richterin Laube sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und
Wichert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
22. Januar 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der
Antrag der Beteiligten zu 1 auf Zuweisung eines landwirtschaftli-
chen Betriebes zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Be-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
150.728 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden eine durch gesetzliche Erbfolge entstan-
dene Erbengemeinschaft nach ihrer am 11. April 2017 verstorbenen Mutter
(nachfolgend: Erblasserin). Eine Einigung über die Auseinandersetzung der Er-
bengemeinschaft konnte bislang nicht erzielt werden. Zum Zeitpunkt des Erbfalls
1
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