Urteil Nr. BLw 2/12 des Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs, 29-04-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:290416BBLW2.12.0
Docket NumberBLw 2/12
Date29 Abril 2016
CourtSenat für Landwirtschaftssachen
ECLI:DE:BGH:2016:290416BBLW2.12.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 2/12 vom
29. April 2016
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
a) Unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist nicht
mehr dessen innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert, sondern dessen Marktwert zu
verstehen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten -
auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Aufgabe von Senat,
Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 300).
b) Auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grundstücks
gestützte Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen,
transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren sind nur dann recht-
mäßig, wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt, sondern spekula-
tiv überhöht ist. Maßgebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweili-
gen Verfahren abgegebenen Gebote.
BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - OLG Naumburg
AG Stendal

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