Urteil Nr. BLw 3/17 des Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs, 27-04-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:270418BBLW3.17.0
Docket NumberBLw 3/17
Date27 Abril 2018
CourtSenat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2018:270418BBLW3.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 3/17 vom
27. April 2018
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
a) Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abg e-
gebene Höchstgebot wird in der Regel dann nicht den Marktwert des Grundstücks im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG widerspiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen
sein, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte über-
schreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind; ob der Erwerber
tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist grundsätzlich unerheblich (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 29. April 2016 - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.)
b) Die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt neben einem gr o-
ben Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks voraus, dass
im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz ein Landwirt bereit ist, das
Grundstück zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses entspricht; ob der Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs
dringend benötigt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - OLG Jena
AG Gera
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und
den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Obster und Stapelfeldt
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluss
des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandes-
gerichts in Jena vom 7. August 2017 aufgehoben. Die
Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Gera - Landwirtschaftsgericht - vom 4. April 2016
wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
12.500 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 (BVVG) schrieb im Juni 2014 eine 0,5041 ha große
Grünlandfläche zum Kauf aus. Es wurden drei Gebote abgegeben, und zwar
das Gebot der Beteiligten zu 2 über 12.500 €, das Gebot des Landwirts W.
über 4.040 € sowie ein drittes Gebot über 2.550 €. Mit notariellem Vertrag vom
1

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