Urteil Nr. GSSt 2/17 des Gro�er Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs, 12-06-2017
| Court | Der Bundesgerichtshof (Deutschland) |
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2017:120617BGSST2.17.0 |
| Date | 12 June 2017 |
| Docket Number | GSSt 2/17 |
ECLI:DE:BGH:2017:120617BGSST2.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
GSSt 2/17 vom
12. Juni 2017
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1, § 46
Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Straf-
zumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegen-
stand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten.
BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017- GSSt 2/17
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
- 2 -
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsi-
dentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter am Bundes-
gerichtshof Dr. Raum, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-
Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Dr. Franke und
Dr. Schäfer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Rich-
ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach und
Gericke am 12. Juni 2017 beschlossen:
Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rah-
men der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch
von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu
wie bei anderen Straftaten.
Gründe:
Die Vorlage betrifft eine Frage aus dem Bereich der Strafzumessung.
I.
1. In dem beim 3. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgericht
den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn
im Übrigen freigesprochen.
Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nahm der
Angeklagte in dem Zeitraum vom 1. März 1990 bis zum 1. März 1994 in min-
destens 35 Fällen beim Zubettbringen seiner am 1. März 1985 geborenen
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