Urteil Nr. I ZB 26/24 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-02-2025
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB26.24. |
| Date | 20 February 2025 |
| Docket Number | I ZB 26/24 |
| Court | I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB26.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB26/24 vom
20. Februar 2025
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
Fernbus in Belgien
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1; ZPO §§ 293, 576 Abs. 3, § 560; CPC-Verordnung Art.
3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 14, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Abs. 4 Buchst. a, d, e und f,
Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Buchst. c, Art. 36 Abs. 2; EU-VSchDG
§ 2 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4, § 20
Abs. 2, § 22 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 27 Satz 2; Richtlinie
2005/29/EG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a
a)Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen deutschen Behörde (hier: dem Umweltbun-
desamt) auf Ersuchen einer für die Verfolgung irreführender Angaben gegenüber Verbrau-
chern zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (hier: der belgi-
schen Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, ADEI) auf der Grundlage der Verordnung
(EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Ver-
braucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU 2017 L 345 S. 1, Con-
sumer Protection Cooperation - CPC-Verordnung) gegen ein in Deutschland ansässiges Un-
ternehmen erlassenen Untersagungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine den inner-
staatlichen Anforderungen des belgischen Rechts genügende "Grundverfügung" der ADEI
als ersuchende Behörde vorliegt. Die Befugnisse der ersuchenden Behörde ergeben sich
vielmehr ebenso wie diejenigen der ersuchten Behörde unmittelbar aus den Bestimmungen
der CPC-Verordnung.
b)Die gegen die im Rahmen eines Verfahrens gemäß der CPC-Verordnung ergangene Be-
schwerdeentscheidung erhobene Rechtsbeschwerde kann nicht auf eine Verletzung von
ausländischem Recht gestützt werden. An die Feststellungen des Beschwerdegerichts, die
das Bestehen und den Inhalt des materiellen ausländischen Rechts betreffen, ist das
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Rechtsbeschwerdegericht vielmehr gebunden. Auch die Anwendung ausländischen Rechts
durch das Tatgericht kann durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht nachge-
prüft werden.
c)Allerdings kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das ausländische Recht
sei unter Verletzung der Maßstäbe des § 293 ZPO unzureichend oder fehlerhaft ermittelt
worden. Diese Rügemöglichkeit ist indessen beschränkt. Sie besteht nicht, wenn mit ihr in
Wirklichkeit die Nachprüfung irrevisiblen ausländischen Rechts bezweckt wird. Außerdem
überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte
pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkennt-
nisquellen ausgeschöpft hat. Dabei werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tat-
gerichts durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen.
d)An die Ermittlungspflicht des deutschen Tatgerichts sind umso höhere Anforderungen zu
stellen, je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende ausländi-
sche Recht ist, während es im umgekehrten Fall, in dem eine Norm des ausländischen
Rechts - etwa aufgrund einer unionsrechtlichen Harmonisierung - mit einer Vorschrift des
inländischen Rechts übereinstimmt, nicht selten naheliegt, dem ausländischen Rechtssatz
dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen Vorschrift beizumessen.
e)Bei der für die Irreführungsverbote gemäß Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG maßgebli-
chen Frage, wie der angesprochene Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben
versteht, geht es nicht um eine reine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern
um eine Rechtsfrage, die dem Anwendungsbereich von § 293 ZPO unterfällt. Da die natio-
nalen Gerichte wegen des harmonisierten Begriffs des Durchschnittsverbrauchers in der Re-
gel in gleicher Weise beurteilen dürfen, ob eine Werbeaussage irreführend ist (vgl. EuGH,
Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, WRP 1998, 848 [juris Rn. 32] - Gut Springenheide und
Tusky), genügt es grundsätzlich den Anforderungen des § 293 ZPO, wenn das Tatgericht
zum einen die Anschauung des deutschen Durchschnittsverbrauchers feststellt und zum an-
deren die Feststellung trifft, dass sich die Anschauungen des Durchschnittsverbrauchers in
einem anderen Mitgliedstaat davon nicht entscheidungserheblich unterscheiden.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26/24 - LG Dessau-Roßlau
Umweltbundesamt
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den
Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und
Odörfer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer -
Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
1. Februar 2024 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
40.000 € festgesetzt.
Gründe:
A. Die Beschwerdeführerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen,
das unter der Bezeichnung "F.-Bus" Verkehrsdienstleistungen anbietet. Sie be-
treibt in Deutschland und Belgien Fernbuslinien sowie in Deutschland unter der
Bezeichnung "F.-Train" auch Bahnlinien. Die Beschwerdegegnerin ist die Bun-
desrepublik Deutschland. Sie hat auf Ersuchen einer belgischen Behörde auf der
Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zu-
sammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzge-
setze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU 2017 L 345 S. 1, Consumer
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