Urteil Nr. I ZB 6/25 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 11-09-2025

CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLIECLI:DE:BGH:2025:110925BIZB6.25.
Date11 September 2025
Docket NumberI ZB 6/25
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIZB6.25.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 6/25
vom
11. September 2025
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 30 2013 070 212
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: ja
Testarossa
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 14, § 50 Abs. 1
a) Für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung ist eine Schädigungs- oder Behin-
derungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich; nicht erforderlich ist
ein Bezug zu einem konkreten Dritten.
b) Derjenige, der im Nichtigkeitsverfahren die Eintragung einer Marke mit der Begründung an-
greift, sie sei bösgläubig angemeldet worden, trägt die Beweis- beziehungsweise Feststel-
lungslast für das Vorliegen der schlüssigen und übereinstimmenden Indizien, die Vorausset-
zung für die Annahme des geltend gemachten absoluten Schutzhindernisses sind. Wenn die
Umstände, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der
Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen, ist es an dem
Markeninhaber, Vortrag zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke zu halten, insbeson-
dere plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung die-
ser Marke abzugeben.
c) Das Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses reicht zur Annahme der Bösgläubigkeit
der Markenanmeldung allein nicht aus. Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen
Eintragungshindernisses beitragen könnten, können allerdings für die Feststellung der Bös-
gläubigkeit des Anmelders relevant sein. Die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekann-
ten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, kann im Rahmen der Gesamtabwä-
gung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig
erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen.
BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - I ZB 6/25 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2025
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, die
Richter Feddersen und Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. Januar 2025 an Verkün-
dungs Statt zugestellten Beschluss des 29. Senats (Marken-Be-
schwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der
Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
A. Die Antragstellerin ist eine bekannte italienische Herstellerin von Sport-
wagen und Formel-1-Fahrzeugen, die bereits in den 1950er Jahren die Marke
"Testa Rossa" für einen Frontmotor-Rennwagen benutzt hat. Von 1984 bis 1991
hat sie das Serienmodell "Testarossa", von 1991 bis 1994 das Modell "512 TR"
und von 1994 bis 1996 den Sportwagen "F 512 M" produziert. lnsgesamt wurden
mehr als 7.000 Modelle der Serie gebaut. Der Markeninhaber ist Vorstand der
A. AG und seit etwa 50 Jahren in der Spielzeug- und Modellautobranche un-
ternehmerisch tätig.
Seit Jahrzehnten finden juristische Auseinandersetzungen insbesondere
wegen Lizenzforderungen aufgrund der Wiedergabe von Herstellermarken auf
Modellspielzeug zwischen dem Markeninhaber - teilweise gemeinsam mit dem
D. V. der S. e.V. und anderen Herstellern von
Spielzeug- und Modellautos - auf der einen Seite und Automobilherstellern auf
der anderen Seite statt.
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Für die Antragstellerin ist die IR-Wortmarke Nr. 910 752 "TESTAROSSA"
mit Zeitrang vom 17. Oktober 2006 für Waren der Klassen 12 und 28 eingetragen,
die unter anderem in der Europäischen Union Schutz genießt. Auf zwei Lö-
schungsanträge des Markeninhabers wegen Verfalls vom 14. November 2014
hinsichtlich Waren der Klasse 28 und vom 7. September 2015 hinsichtlich Waren
der Klasse 12 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) die Marke IR 910 752 mit Benennung der Europäischen Union in der
Beschwerdeinstanz für sämtliche Waren gelöscht. In beiden Verfahren hat die
Antragstellerin Klage zum Gericht der Europäischen Union erhoben mit dem Ziel
des Fortbestands des Markenschutzes für die Waren der Klasse 12 "vehicles;
structural and replacement parts, components and accessories therefor all in-
cluded in this class; engines" und der Klasse 28 "scale toy land motor vehicles".
Über die Klagen war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bun-
despatentgericht noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin ist außerdem Inhaberin zweier "TESTAROSSA" Wort-
Bild-Marken, gegen die der Markeninhaber im Jahr 2015 ebenfalls Löschungs-
anträge wegen Verfalls gestellt hat, nämlich der deutschen Wort-Bild-Marke
Nr. 1158448 mit Zeitrang vom 22. Juli 1986 und der international registrierten
Wort-Bild-Marke IR Nr. 515 107 mit Zeitrang vom 22. Juli 1987, die jeweils für
Waren der Klasse 12 eingetragen wurden. Die nach Widerspruch der Antragstel-
lerin erhobenen, auf Schutzentziehung beziehungsweise auf Einwilligung in die
Löschung dieser Marken erhobenen Klagen des Markeninhabers sind - nachdem
das Berufungsgericht Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Union gerichtet und dieser hierüber entschieden hat (EuGH, Urteil
vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 = WRP
2021, 29 - Ferrari [testarossa]) - hinsichtlich der Wort-Bild-Marke IR Nr. 515 107
für die Waren in Klasse 12 "automobiles et leur parties" (OLG Düsseldorf, Urteil
vom 24. Februar 2022 - 20 U 131/17, juris) und hinsichtlich der Wort-Bild-Marke
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