Urteil Nr. I ZB 11/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:261120BIZB11.20.0
Date26 Noviembre 2020
Docket NumberI ZB 11/20
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:261120BIZB11.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 11/20
vom
26. November 2020
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 16. Januar 2020 wird
auf Kosten der Antragsgegnerinnen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
30 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
A. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
A. GmbH i.L. (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Vor dem Schiedsgericht
hat er die Antragsgegnerinnen unter anderem aus gesellschaftsrechtlicher Diffe-
renzhaftung in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerinnen zu 1 bis 3 sind
Rechtsnachfolgerinnen der A. AG, die Antragsgegnerin zu 4 war
Komplementärin einer durch Formumwandlung entstandenen Folgegesellschaft
der A. AG.
Die A. AG veräußerte im Jahr 2004 den - zuvor seit mehreren
Jahren stark rückläufigen - Geschäftsbereich "Consumer Imaging" (nachfolgend
auch: CI-Geschäftsbereich) an eine Investorengruppe. Sie schloss hierzu am
18. August 2004 einen Geschäftsanteilskaufvertrag mit der Investorengruppe,
der unter anderem eine Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an der A.
H. GmbH einschließlich der von dieser gehaltenen Geschäftsan-
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