Urteil Nr. I ZB 38/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB38.20.0
Docket NumberI ZB 38/20
Date17 Diciembre 2020
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB38.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 38/20
vom
17. Dezember 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1
Ein "Anlass zur Einreichung der Klage" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halb-
satz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung
zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer
Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus ob-
jektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht
anwendbar.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 38/20 - LG Köln
AG Köln
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und
Dr. Löffler, die Richterin Pohl und den Richter Odörfer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. März 2020 aufge-
hoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 1. Juli 2019 teilweise dahingehend abgeän-
dert, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz der Kläge-
rin auferlegt werden.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
A. In der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2015 wurden zwei Folgen der
Fernsehserie "The Flash" über den Internetanschluss der Beklagten in einer
Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte die
Beklagte daraufhin unter Berufung auf ihre ausschließlichen Nutzungsrechte da-
ran am 11. Dezember 2015 ab. Die Beklagte gab ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und ohne Angaben zur Nutzung ihres Internetanschlusses im rele-
vanten Zeitraum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
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