Urteil Nr. I ZB 99/19 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB99.19.0
Date17 Diciembre 2020
Docket NumberI ZB 99/19
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB99.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 99/19 vom
17. Dezember 2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 9 Abs. 1
a) Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurtei-
lung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden,
die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind,
dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun
erscheinen.
b) Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils
einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst
oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vor-
liegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhand-
lungen.
c) Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammenge-
fasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen.
d) Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des
Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGBGB Verfolgungsverjährung eingetreten
ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des
Verfahrens zu berücksichtigen ist.
e) Verfolgungsverjährung kann nicht mehr eintreten, soweit auf Antrag des Gläubigers innerhalb
unverjährter Zeit ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die
Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der Gläubigerin ge-
gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilse-
nat - vom 25. September 2019 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die
Schuldnerin 3/10, die Gläubigerin 7/10.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Gläubigerin und die Schuldnerin sind Wettbewerber im Bereich der
Vermittlung von Studienplätzen für Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin im
Ausland.
Die Gläubigerin betreibt aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 30. Januar 2017 die Zwangsvollstreckung. Darin wurde die Schuld-
nerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Hin-
1
2

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT