Urteil Nr. I ZB 21/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:270521BIZB21.20.0
Date27 Mayo 2021
Docket NumberI ZB 21/20
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:270521BIZB21.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 21/20
vom
27. Mai 2021
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Black Friday
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
a) Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen
und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung be-
stehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Wa-
ren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Für die Bejahung des Schutz-
hindernisses reicht es aus, wenn das in Rede stehende Zeichen im Anmeldezeitpunkt keine
beschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das
Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder
Dienstleistungen erlangen wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. November 2016
- I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen).
b) Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass
sich das Zeichen (hier: "Black Friday") zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in be-
stimmten W arenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung
entwickeln wird, kann es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem
Bereich beschreiben und unterfällt deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin
Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 28. Februar 2020 an Ver-
kündungs Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats (Marken-
und Design-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Gründe:
I. Für die Markeninhaberin ist die am 30. Oktober 2013 angemeldete und
am 20. Dezember 2013 eingetragene Wortmarke Nr. 30 2013 057 574 "Black
Friday" für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und
41 geschützt.
Insgesamt 13 Antragsteller, von denen sich allein der Antragsteller zu 11
am vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt, haben die Löschung der
Marke beantragt, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 10 MarkenG einge-
tragen worden sei. Die Markeninhaberin hat in allen Fällen der Löschung wider-
sprochen.
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