Urteil Nr. I ZB 31/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-07-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:010721BIZB31.20.0
Date01 Julio 2021
Docket NumberI ZB 31/20
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:010721BIZB31.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 31/20
Verkündet am:
1. Juli 2021
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sattelunterseite
Richtlinie 98/71/EG Art. 3 Abs. 3 und 4; DesignG § 1 Nr. 4, § 4
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie
98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz
von Mustern und Modellen (ABl. EG L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28) folgende Fragen zur Vorabent-
scheidung vorgelegt:
1. Ist ein Bauelement, das ein Muster verkörpert, bereits dann "sichtbar" im Sinne von Art. 3 Abs. 3
der Richtlinie 98/71/EG, wenn es objektiv möglich ist, das Design in eingebautem Zustand des
Bauelements erkennen zu können, oder kommt es auf die Sichtbarkeit unter bestimmten Nut-
zungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachterperspektive an?
2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass die Sichtbarkeit unter bestimmten Nutzungsbedin-
gungen oder aus einer bestimmten Betrachterperspektive maßgeblich ist:
a) Kommt es fü r die Beurteilung der "bestimmungsgemäßen Verwendung" eines komplexen Er-
zeugnisses durch den Endbenutzer im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG auf
den vom Hersteller des Bauelements oder des komplexen Erzeugn isses intendierten Verwen-
dungszweck oder die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer
an?
b) Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die Verwendung eines komplexen Erzeugnisses
durch den Endbenutzer "bestimmungsgemäß" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie
98/71/EG ist?
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den
Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke sowie die Richter Feddersen und
Odörfer
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle-
gung von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998
über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl.
EG L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein Bauelement, das ein Muster verkörpert, bereits dann
"sichtbar" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie
98/71/EG, wenn es objektiv möglich ist, das Design in ein-
gebautem Zustand des Bauelements erkennen zu können,
oder kommt es auf die Sichtbarkeit unter bestimmten Nut-
zungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachter-
perspektive an?
2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass die Sichtbar-
keit unter bestimmten Nutzungsbedingungen oder aus ei-
ner bestimmten Betrachterperspektive maßgeblich ist:
a) Kommt es für die Beurteilung der "bestimmungsgemä-
ßen Verwendung" eines komplexen Erzeugnisses
durch den Endbenutzer im Sinne von Art. 3 Abs. 3
und 4 der Richtlinie 98/71/EG auf den vom Hersteller
des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses

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