Urteil Nr. I ZB 54/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-11-2021
ECLI | ECLI:DE:BGH:2021:041121BIZB54.20.0 |
Date | 04 Noviembre 2021 |
Docket Number | I ZB 54/20 |
Court | I. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2021:041121BIZB54.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 54/20 Verkündet am:
4. November 2021
Brauer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
a) Die vom Deutschen Fußballbund gemäß § 9a der DFB-Rechts- und Verfah-
rensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger
verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe
stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausge-
stattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.
b) Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre
public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten fol-
gende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung
Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor,
wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Er-
gebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstößt.
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20 - OLG Frankfurt am Main
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin
Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 23. Juni 2020 wird auf Kosten
der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 24.900 €
Gründe:
A. Die Antragstellerin ist die aus dem FC C. Z. J. e.V. ausge-
gliederte Fußball-Profiabteilung. Der Antragsgegner, der Deutsche Fußball-Bund
e.V. (im Folgenden DFB), ist der Dachverband der Fußballverbände in Deutsch-
land. Die erste (Männer-)Mannschaft der Antragstellerin spielte in der vom
Antragsgegner als Profiliga ausgerichteten 3. Liga.
Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, der un-
ter anderem folgende Regelungen enthält:
§ 1 Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts
I. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem DFB [Antragsgegner] und dem
Teilnehmer [Antragstellerin], die sich insbesondere ergeben aus der Zulassung
zur Benutzung der Vereinseinrichtung des DFB 3. Liga, einschließlich des Be-
werbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit und die sich jeweils
anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der 3. Liga und dem Entzug oder
der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet
das Ständige Schiedsgericht.
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