Urteil Nr. I ZR 112/23 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 23-10-2024
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2024:231024UIZR112.23. |
| Date | 23 October 2024 |
| Docket Number | I ZR 112/23 |
| Court | I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2024:231024UIZR112.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 112/23
vom
23. Oktober 2024
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
Manhattan Bridge
UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 16, § 19a; Richtlinie 2001/29/EGArt. 3 Abs. 1
a)Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen
für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni
2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando;
BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II; BGH,
Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haf-
tung von Online-Marktplätzen übertragbar.
b)Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist - wie der einer Video-Sharing- und Sharehosting-Platt-
form - grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort
eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige
Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Über-
tragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss
den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden. Soweit nicht der
angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist, sondern das Angebot lediglich in einer
urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattform-
betreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstel-
lungen des urheberrechtlich geschützten Werks.
c)Die Grundsätze der Haftung von Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich ge-
schützter Werke sind nicht auf eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf
den Servern einer solchen Plattform übertragbar. Es verbleibt insoweit bei einer Haftung nach den
strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112/23 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter
Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 1. August
2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die
Beklagte wegen Vervielfältigens und/oder Vervielfältigenlassens
des Lichtbildwerks "Manhattan Bridge" verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Nürn-
berg-Fürth - 19. Zivilkammer - vom 15. September 2022 auf die Be-
rufung der Beklagten weitergehend abgeändert und die Klage ab-
gewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tra-
gen der Kläger 49 % und die Beklagte 51 %. Von den Kosten des
Revisionsverfahrens tragen der Kläger 28 % und die Beklagte
72%.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Der Kläger ist ein im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-
irland ansässiger Fotograf und behauptet, er habe eine mit "Manhattan Bridge"
betitelte Fotografie angefertigt.
Die Beklagte betrieb im maßgeblichen Jahr 2018 die Online-Handelsplatt-
form R. unter der Internetadresse www.r..de. Dritte konnten sich auf
dieser Plattform registrieren und Waren zum Verkauf anbieten. Der Verkäufer
M.S. bot unter der Bezeichnung "I.-M. " einen tragbaren
Fernseher der Marke X.an. Auf dem Produktbild war die Fotografie "Man-
hattan Bridge" zu sehen, ohne dass der Kläger als Urheber benannt worden ist:
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2018 ab.
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