Urteil Nr. I ZR 16/24 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-02-2025
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR16.24. |
| Date | 20 February 2025 |
| Docket Number | I ZR 16/24 |
| Court | I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR16.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 16/24 vom
20. Februar 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
JNEU: ja
Birkenstocksandale
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
a)Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhGist eine
Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen
Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und
mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstleri-
schen Leistung gesprochen werden kann. Die ästhetische Wirkung der Ge-
staltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer
künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Für die Ge-
währung urheberrechtlichen Schutzes muss eine gestalterische Freiheit be-
stehen, die in künstlerischer Weise ausgenutzt wird. Eine persönliche geis-
tige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein
Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgege-
ben ist. Mit einer künstlerischen Leistung ist nicht mehr und nicht weniger als
eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres
Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint.
- 2 -
b)Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhGist - wie für alle anderen Werkarten auch -
eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche
Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheber-
rechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr
ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität überhaupt
erkennen lässt.
c) Die Klägerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darle-
gungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat
daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich
auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der ur-
heberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen muss ge-
nau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion
vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - OLG Köln
LG Köln
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...recently, on 20 February 2025, the German Federal Supreme Court conceded that the correct terminology would be 'creative', insisting (Case I ZR 16/24, para 23), however, far from being persuasive, that other notions such as 'creative' ('sch'pferisch'), 'creative' ('kreativ') or 'original' (......
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