Urteil Nr. I ZR 160/24 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 05-06-2025
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:050625UIZR160.24. |
| Date | 05 June 2025 |
| Docket Number | I ZR 160/24 |
| Court | I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2025:050625UIZR160.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 160/24 vom
5. Juni 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bh, Cl, Abs. 2 Nr. 1, § 652 Abs. 1 Satz 1
a) Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind
nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grundsätzlich
nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich dasje-
nige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Fortführung der
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68
[juris Rn. 31] = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst).
b) Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente auf-
weist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen
Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prü-
fung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abwei-
chung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Ent-
schließungsfreiheit des Auftragsgebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den
Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu
messen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 - I ZR 160/24 - OLG München
LG München II
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den
Richter Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Wille
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
München - 36. Zivilsenat - vom 5. August 2024 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vermittelt für Bewerber aus Deutschland und Österreich Stu-
dienplätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen
Universitäten.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 20. Juli 2022 mit der Vermittlung
eines Medizinstudienplatzes zum Wintersemester 2022/2023 oder Sommer-
semester 2023 an der Universität Mostar/Bosnien. Im dabei verwendeten An-
tragsformular der Klägerin hieß es unter Ziffer VI. (Vermittlungsbedingungen):
3 Vergütung
3.1. Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung von S. M. ,
zahlt der Studienbewerber an S. M. ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer
Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studien-
gang.
3.2. Auslagen (z.B. für Übersetzungen/Beglaubigungen/Universitätsgebühren) wer-
den nach ihrem tatsächlichen Anfall vom Studienbewerber erstattet.
4 Sonstiges
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