Urteil Nr. I ZR 82/24 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 18-06-2025

ECLIECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR82.24.
Date18 June 2025
Docket NumberI ZR 82/24
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR82.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR82/24
vom
18. Juni 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
Portraitfoto
UrhG § 32a Abs. 1, § 32d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Bei der Prüfung, ob ein Auskunftsanspruch gemäß § 32d Abs. 1 UrhGausgeschlossen ist, weil
der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer
Dienstleistung erbracht hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG), kommt es auf eine Beurteilung der Um-
stände des Einzelfalls an. Dabei sind sowohl urheberrechtliche Umstände wie der Grad der Prä-
gung des Beitrags des Urhebers in Bezug auf ein mit mehreren geschaffenes Werk (§ 8 UrhG)
oder ein Sammelwerk (§ 4 UrhG) als auch - mit Blick auf den Beteiligungsgrundsatz, wonach der
Urheber grundsätzlich an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks tunlichst angemessen zu
beteiligen ist - ökonomische Gesichtspunkte wie die Bedeutung des Werks des Urhebers für die
Gesamtwertschöpfung, die mit dem Werk als solches oder durch ein Produkt oder eine Dienst-
leistung erzielt wird, zu berücksichtigen. Geht es - wie im Streitfall (Verwendung eines Portraitfo-
tos auf einer Vielzahl von Produktpackungen) - um die werbliche Nutzung eines Werks für den
Absatz eines Produkts, ist bei der gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob
der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zum Produkt des Verwerters geleistet hat, auf
die werbliche Bedeutung des Werks für den Produktabsatz abzustellen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - I ZR 82/24 - OLG München
LG München I
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich-
ter Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und Wille
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 21. März 2024 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung
des Klägers zu 2 zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte bietet unter anderem Fitnessgeräte sowie Fitnessprogramme
an und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Der Kläger zu 2 (Kläger) ist Berufs-
fotograf. Er fertigte am 29. Juli 2011 im Rahmen eines Shootings Fotos für die
Beklagte und stellte ihr dieses Shooting am 5. November 2011 in Rechnung. Die
nicht mehr am Verfahren beteiligte Klägerin zu 1 ist ein Beratungsunternehmen,
das mit dem Kläger einen Lizenzvertrag geschlossen hatte.
Die Beklagte fertigte aus einem bei dem Shooting entstandenen Foto einen
Bildausschnitt, der die Geschäftsführerin der Beklagten im Portrait zeigte. Diesen
Bildausschnitt gab die Beklagte auf den Verpackungen verschiedener von ihr ver-
1
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