Urteil Nr. I ZR 131/23 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 31-07-2025

CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLIECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR131.23.
Date31 July 2025
Docket NumberI ZR 131/23
ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR131.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 131/23
vom
31. Juli 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
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UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 69c Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1
Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegen-
stand (hier: einem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in
jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheber-
rechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser
Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verlet-
zung des Urheberrechts fehlt.
Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeu-
tigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen
kann. Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger
Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands
kommt daher in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt
unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig be-
stimmt sind.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 131/23 - OLG Hamburg
LG Hamburg
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den
Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Rich-
terin Wille
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 24. August 2023
unter Verwerfung der Revision im Übrigen als unzulässig insoweit
aufgehoben, als es die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatz wegen der behaupteten abändernden Vervielfälti-
gung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des
§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Ihr sind die Online-Portale www.b .de,
www.s b .b .de, www.a b .de und www.c b .de verpachtet.
Sie betreibt außerdem das Portal www.w .de. Mit dem technischen Betrieb der
Online-Angebote beauftragte die Klägerin die S. A. S. D.
N. M. GmbH & Co. KG.
1

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