Urteil Nr. I ZR 155/23 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 31-07-2025
| Court | I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZR155.23. |
| Date | 31 July 2025 |
| Docket Number | I ZR 155/23 |
ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZR155.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 155/23
vom
31. Juli 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: ja
Content Delivery Network
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 2; Richtlinie 2000/31/EG Art. 13 Abs. 1; Verordnung (EU)
2022/2065 Art. 5 Abs. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbe-
sondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und Art. 5 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie
2000/31/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im
Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjeni-
gen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die ge-
schützte Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter welchen
Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen?
2. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für
eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder
Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob
der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der
Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglich-
machens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat?
Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung
des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content
Delivery Networks?
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZR 155/23 - OLG Köln
LG Köln
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter
Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung
von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie-
rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom
22. Juni 2001, S. 10) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richt-
linie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elekt-
ronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1)
und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der
Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste; ABl. L 277
vom 27. Oktober 2022, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentschei-
dung vorgelegt:
1. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens
eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der
Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen
werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschütz-
te Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter
welchen Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines
Hyperlinks geschehen?
- 3 -
2. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickel-
ten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe
nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Be-
treiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-
Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen,
ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach
Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein
kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglich-
machens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vor-
genommen hat? Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Krite-
rien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zu-
gänglichmachens durch den Betreiber eines Content
Delivery Networks?
Gründe:
A. Die Klägerin ist eine Tonträgerherstellerin. Sie vertreibt das Musikalbum
"H. " einschließlich der Ausgabe "H.
deluxe" der Künstlerin S. in Deutschland (nachfolgend für beides:
Musikalbum). Das Musikalbum wurde am 31. Mai 2019 veröffentlicht. Auf dem
CD-Cover ist aufgedruckt: "A P. RELEASE (P) & © M.
GMBH, UNDER EXCLUSIVE LICENCE TO U.
GMBH".
Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, die weltweit von einer
Vielzahl von Unternehmen und (auch staatlichen) Institutionen genutzt werden.
Sie verfügt unter anderem über ein Content Delivery Network (nachfolgend auch:
CDN) aus 200 Server-Präsenzpunkten in 90 Ländern. Wird die Beklagte als
Nameserver tätig, leitet sie den gesamten Datenverkehr zwischen Nutzer und
Internetseitenbetreiber über diese eigenen Server. Bei Whois-Anfragen zu einer
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