Urteil Nr. I ZR 127/24 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 31-07-2025

CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLIECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR127.24.
Date31 July 2025
Docket NumberI ZR 127/24
ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR127.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
I ZR 127/24
vom
31. Juli 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
Griffleiste
ZPO §§ 240, 250; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 180 Abs. 2, § 270
a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch we-
gen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbs-
verstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analo-
ger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht
keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).
b) Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsan-
spruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn ein-
seitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninte-
resse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags
ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentra-
gungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.
c) Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender
Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,
ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil
die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil
des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grund-
sätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen
effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung,
soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Rich-
terinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2024 unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat,
dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete
Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2)
erledigt hat.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Teil-Urteil der
14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2023
teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit auch insoweit unterbro-
chen bleibt, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich der
gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im
Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat.
Insoweit wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um ein Ver-
säumnisurteil handelt.
Von Rechts wegen

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