Urteil Nr. I ZR 192/24 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-10-2025
| Court | I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZR192.24. |
| Date | 22 October 2025 |
| Docket Number | I ZR 192/24 |
ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZR192.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 192/24
vom
22. Oktober 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 9 Abs. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung
gestellt hat?
2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass
das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unterneh-
mer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag
vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls
dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-
Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat?
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Rich-
terinnen Dr. Schwonke, Pohl, Dr. Schmaltz und Wille
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung
der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher
(ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
2. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfü-
gung gestellt hat?
3. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass
das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unterneh-
mer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag
vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls
dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-
Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat?
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