Urteil Nr. I ZR 182/22 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-11-2025
| Court | I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:061125UIZR182.22. |
| Date | 06 November 2025 |
| Docket Number | I ZR 182/22 |
ECLI:DE:BGH:2025:061125UIZR182.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 182/22
vom
6. November 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
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Richtlinie 2001/83/EG Art. 86, Art. 87 Abs. 3; ZPO §§ 293, 945; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 78
Abs. 1; HWG § 7 Abs. 1; UWG aF § 4 Nr. 11
a) Legt das Tatgericht Vortrag einer Partei zum Inhalt ausländischen Rechts mit der Begründung
zugrunde, dieser Vortrag sei von der anderen Partei nicht bestritten worden, ohne eigene
Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags vorzunehmen, liegt darin ein Verstoß gegen die
nach § 293 ZPO bestehende Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts von Amts wegen.
b) Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG, der Werbegaben
und Zuwendungen ausnahmsweise gestattet, wenn sie in einem bestimmten oder auf bestimmte
Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden, erfasst nicht die Auslobung der Bandbreite einer
im Einzelfall noch zu bestimmenden Prämienhöhe (hier: mindestens 2,50 € und bis zu 20 € pro
Rezept).
c) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG
gestattet es einer Apotheke nicht, für die Einreichung eines Rezepts über verschreibungspflichtige
Arzneimittel einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt für den nachfolgenden Erwerb
weiterer Produkte einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel auszuloben.
BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 31. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich-
ter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März
2022 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten er-
kannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 22. August 2019 wird
zurückgewiesen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsicht-
lich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013
(Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13)
und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen wor-
den sind.
Wegen der auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November
2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015
(Az. 81 O 82/15) gestützten Klageanträge 1 und 2 sowie wegen
der Kosten der Revision wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine niederländische Versandapotheke, die rezeptfreie
und rezeptpflichtige Medikamente im Wege des Versandhandels an Endkunden
nach Deutschland liefert.
Die Beklagte ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein.
Die Klägerin warb seit dem Jahr 2012 mit verschiedenen Rabattaktionen,
bei denen Kunden bei dem Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ein Vorteil in Form eines Barrabatts, eines Gutscheins zur Verrechnung beim
Kauf eines anderen Medikaments, eines Hotelgutscheins oder einer Jahresmit-
gliedschaft beim ADAC versprochen wurde. Die Beklagte sieht diese Werbemaß-
nahmen als Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung für verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel an und erwirkte deshalb - soweit für das Revisions-
verfahren von Bedeutung - in den Jahren 2013 bis 2015 folgende fünf einstwei-
lige Unterlassungsverfügungen gegen die Klägerin, die jeweils ordnungsgemäß
vollzogen wurden.
Am 8. Mai 2013 erwirkte die Beklagte eine am 14. Mai 2013 vollzogene
einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 90/13) gegen eine Wer-
bung der Klägerin mit den Angaben
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wobei die Höhe der versprochenen Prämie sich nach der Komplexität der Erkran-
kung beziehungsweise dem Preis des rezeptpflichtigen Medikaments richtete
(zum Beispiel 2,50 € Prämie für die Einsendung eines Rezepts für ein hormonel-
les Verhütungsmittel, zwischen 2,50 € und 20 € Prämie für die Einsendung eines
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