Urteil Nr. I ZR 219/24 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-12-2025

ECLIECLI:DE:BGH:2025:041225UIZR219.24.
Date04 December 2025
Docket NumberI ZR 219/24
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2025:041225UIZR219.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 219/24
vom
4. Dezember 2025
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
Moneypenny
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3
a) Dem Namen (oder der sonstigen Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Büh-
nen- oder Filmwerk kann als Werkteil grundsätzlich Werktitelschutz zukommen.
b) Dem Namen einer fiktiven Figur kann nur dann Titelschutz zukommen, wenn es sich bei der
Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitser-
gebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrs-
anschauung bezeichnungsfähig ist. Die dafür notwendige (eigenständige) Bezeichnungsfä-
higkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Be-
kanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk.
c) Die für die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur als kennzeichenrechtliches Werk(teil)
erforderliche Selbständigkeit muss sich aus ihrer Verwendung in dem Grundwerk ergeben.
Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom
Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet
es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.
d) Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unter-
scheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland. Voraussetzung für die Ent-
stehung ist eine kennzeichenmäßige Benutzung; die Bezeichnung muss als Werktitel be-
nutzt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000,
70 [juris Rn. 35] = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR
2010, 156 [juris Rn. 15] = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG; Urteil vom 12. November 2009
- I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 764 - WM-Marken).
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - I ZR 219/24 - OLG Hamburg
LG Hamburg
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die
Richter Dr. Löffler und Feddersen sowie die Richterinnen Dr. Schmaltz und Wille
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2024 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist - gemeinsam mit der M. Studios Inc.
(M. Inc.) - in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der
James-Bond-Serie benannt. Seit 1962 erschienen 25 James-Bond-Filme. Die er-
sten Filme basierten auf den James-Bond-Romanen des britischen Autors
Ian Fleming. In den Filmen ist die Figur "James Bond" ein für den britischen Ge-
heimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur "M" der Leiter beziehungsweise
die Leiterin des Geheimdiensts MI6 sowie Vorgesetzte von "James Bond" und
die Figur "Moneypenny" beziehungsweise "Miss Moneypenny" die Sekretärin
von "M". Nach dem Neustart der James-Bond-Filmreihe mit "Casino Royal" im
Jahr 2006 kam die Figur "Moneypenny" in den ersten beiden Filmen nicht vor. In
dem 2012 veröffentlichten Film "Skyfall" erschien sie als eine jüngere "Eve Mo-
neypenny" wieder, zunächst als kämpferische Agentin an der Seite von "James
Bond", die später jedoch nach einem missglückten Rettungsversuch, bei dem
1

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